Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung wegen fehlender Anrechnung der Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 375/74
Datum
23.08.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein, in dem Freiheitsstrafe und Geldstrafe festgestellt wurden. Zentrale Frage war, in welcher Weise die geleistete Untersuchungshaft anzurechnen ist. Der BGH verwies die Sache zur neuen Entscheidung über die Anrechnung an eine andere Strafkammer zurück und verworf im Übrigen die Revision; über die Kosten des Rechtsmittels ist gesondert zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe verhängt, muss das Urteil ausdrücklich darüber entscheiden, auf welche der Strafen oder in welcher Verteilung die Untersuchungshaft anzurechnen ist.

2

Fehlt eine Bestimmung zur Anrechnung der Untersuchungshaft im Urteil, liegt darin ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler, der die Zurückverweisung der Sache zur neuen Entscheidung über diesen Punkt rechtfertigt.

3

Die Unterlassung der Anrechnungsentscheidung berührt nicht notwendigerweise die übrigen Teile des Urteils; diese können insoweit bestehen bleiben, wenn sie ansonsten rechtsfehlerfrei sind.

4

Bei teilweiser Stattgabe der Revision ist über die Kosten des Rechtsmittels gesondert zu entscheiden; die Kostenentscheidung kann erst nach Abschluss der neuen Entscheidung getroffen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 20. November 1973

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den ██████████████ Roland ██████ B. ████ aus ████, geboren █████████████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unterschlagung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. November 1973 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung darüber, in welcher Weise die Untersuchungshaft anzurechnen ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Auch über die Kosten des Rechtsmittels ist zu entscheiden. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Da auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe erkannt worden ist, muss darüber entschieden werden, auf welche der beiden Strafen oder in welcher Verteilung die Untersuchungshaft anzurechnen ist (BGHSt 24, 30 m. Nachw.).

Das ist hier nicht geschehen.

Sonst weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.

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