Zurückverweisung wegen fehlender Anrechnung der Untersuchungshaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 375/74
- Datum
- 23.08.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe verhängt, muss das Urteil ausdrücklich darüber entscheiden, auf welche der Strafen oder in welcher Verteilung die Untersuchungshaft anzurechnen ist.
Fehlt eine Bestimmung zur Anrechnung der Untersuchungshaft im Urteil, liegt darin ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler, der die Zurückverweisung der Sache zur neuen Entscheidung über diesen Punkt rechtfertigt.
Die Unterlassung der Anrechnungsentscheidung berührt nicht notwendigerweise die übrigen Teile des Urteils; diese können insoweit bestehen bleiben, wenn sie ansonsten rechtsfehlerfrei sind.
Bei teilweiser Stattgabe der Revision ist über die Kosten des Rechtsmittels gesondert zu entscheiden; die Kostenentscheidung kann erst nach Abschluss der neuen Entscheidung getroffen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 20. November 1973
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den ██████████████ Roland ██████ B. ████ aus ████, geboren █████████████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unterschlagung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. November 1973 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung darüber, in welcher Weise die Untersuchungshaft anzurechnen ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Auch über die Kosten des Rechtsmittels ist zu entscheiden. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Da auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe erkannt worden ist, muss darüber entschieden werden, auf welche der beiden Strafen oder in welcher Verteilung die Untersuchungshaft anzurechnen ist (BGHSt 24, 30 m. Nachw.).
Das ist hier nicht geschehen.
Sonst weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.
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