Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Unzulässige Berücksichtigung nicht eingetragener Vorstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 375/73
Datum
12.09.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil; das Revisionsgericht prüft Sach- und Verfahrensrügen. Die Revision ist insoweit unzulässig, als Verfahrensmängel ohne Begründung geltend gemacht werden. Die Schuldsprüche bleiben bestehen; hingegen werden Einzel- und Gesamtstrafe aufgehoben, weil das LG bei der Strafzumessung eine nicht in das Zentralregister eingetragene Vorstrafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat. Die Sache wird zur Neuverhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, soweit Verfahrensrügen ohne Angabe von Gründen vorgebracht werden.

2

Bei Prüfung der allgemeinen Sachrüge bleibt ein Schuldspruch insoweit bestehen, als das Urteil keine Rechtsfehler aufweist.

3

Eine Freiheitsstrafe, die nicht in das Zentralregister übernommen ist, darf nach §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG bei der Strafzumessung nicht verwertet werden (Verwertungsverbot).

4

Wird eine nicht eingetragene Vorstrafe bei der Bemessung der Einzel- oder Gesamtstrafe berücksichtigt, sind die betreffenden Strafansprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 10. April 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 375/73

in der Strafsache gegen den Spengler und Installateur Karl Friedrich ██████ aus █████████, geboren am ████ ███ 1936 in ██, wegen versuchter Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. April 1973 in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, soweit der Angeklagte ohne Angabe von Gründen die Verletzung von Verfahrensrecht geltend macht (§ 344 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Schuldsprüche und des Strafausspruchs wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung hat die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen können die Aussprüche über die Einzelstrafe wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und damit auch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Denn das Landgericht hat unter Verstoß gegen das Verwertungsverbot in §§ 61, 49 Abs. 1 BZRG eine ge-

mäß § 60 Abs. 1 Nr. [REDACTED] BZRG nicht in das Zentralregister übernommene zweimonatige Freiheitsstrafe aus dem Jahre 1964 bei der Bildung der geminderten Einzelstrafe schärfend berücksichtigt (UA S. 12, 2).

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