Revision: Zueignungsabsicht bei Raub unzureichend festgestellt – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 375/70
- Datum
- 25.11.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Raubes setzt voraus, dass der Täter mit der Absicht rechtswidriger Zueignung handelt; fehlt diese Absicht, liegt kein Diebstahl oder Raub vor.
Fehlt die Zueignungsabsicht, weil der Täter einen fälligen Anspruch auf die Sache für sich annimmt, handelt er nicht in Widerspruch zur Eigentumsordnung.
Ein irriger Glaube an einen Anspruch ist nach § 59 StGB zu berücksichtigen und kann die erforderliche Zueignungsabsicht ausschließen.
Die Verwendung rechtswidriger Mittel zur Durchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs und die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit dieser Mittel ersetzen nicht die für Raub erforderliche innere Zueignungsabsicht; gegebenenfalls bleibt allenfalls eine Nötigung oder Körperverletzung übrig.
Unklare oder widersprüchliche Feststellungen zur inneren Tatseite erfordern Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Ermittlung und rechtlichen Würdigung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18. August 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 375/70 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Leopold Max M █████████ aus ██████, ████ geboren am ████ ███ 1931 in █████████████████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,
██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. August 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hatte gegen seinen Bekannten ██████ einen Anspruch auf Zahlung von 180,— DM aus einem gemeinsam getätigten Provisionsgeschäft. Als ███████ trotz wiederholter Aufforderungen eine Zahlung ablehnte, suchte sich der Angeklagte ████████████ schadlos zu halten. Er veranlasste ████████ unter einem unwahren Vorwand, mit ihm in seinen auf der Straße vor dem gemeinsam besuchten Lokal stehenden Kraftwagen zu steigen. Dort sprühte er ihm aus einer mitgeführten Dose Tränengas ins Gesicht und zog dem dadurch Abgelenkten und Behinderten die Geldbörse mit etwa 90,— DM aus der Gesäßtasche, um das Geld für sich zu behalten.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, greift mit der Sachbeschwerde durch, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite die Verurteilung wegen Raubes nicht tragen.
Der Tatbestand des Raubes setzt ebenso wie der des Diebstahls voraus, dass der Täter in der Absicht rechtswidriger Zueignung handelt. Daran fehlt es, wenn der Täter eine bestimmte Sache wegnimmt, auf deren Übereignung er einen fälligen Anspruch hat. In diesem Fall handelt er nicht, wie es diese Tatbestände voraussetzen, in Widerspruch zur Eigentumsordnung. Die Absicht rechtswidriger Zueignung fehlt auch, wenn der Täter irrigerweise glaubt, einen solchen Anspruch zu haben; sein Irrtum ist nach § 59 StGB zu beachten. Dass der Täter seinen vermeintlichen Anspruch mit unerlaubten Mitteln verfolgt, indem er ihn mit Gewalt durchsetzt, und dass er die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens erkennt, ist für die Frage, ob er auch im Bewusstsein „rechtswidriger Zueignung“ gehandelt hat, ohne Bedeutung und davon getrennt zu sehen. Hier kann, wenn es im erörterten Sinne an der für sich festzustellenden und keineswegs schon durch die Rechtswidrigkeit des Mittels indizierten Zueignung fehlt, nur eine Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB), gegebenenfalls in Tateinheit mit Körperverletzung, übrigbleiben (BGHSt 17, 87; BGH GA 1962, 144; 1968, 121, 338).
Die Begründung des angefochtenen Urteils lässt es zweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht diese Unterscheidung beachtet hat, und enthält dementsprechend auch keine sichere Feststellung, die dem Senat eine abschließende Beantwortung der Frage im einen oder anderen Sinne ermöglichen könnte. Denn die Strafkammer bezieht sich bei der rechtlichen Würdigung auf Seite 11 UA mit ihrer Feststellung, dass der Angeklagte sich der rechtswidrigen Zueignung des Geldes bewusst war, ausdrücklich auf die gewaltsame Wegnahme. Die entsprechende Sachverhaltsschilderung auf Seite 9 UA lässt sich im gleichen Sinne verstehen. Außerdem kommt der in diesem Zusammenhang auf Seite 11 UA erwähnte Umstand, dass der Anspruch des Angeklagten gegen ████████ rechtlich eine sogenannte Gattungsschuld betraf, nur dann ohne weiteres als Anknüpfungspunkt zur inneren Tatseite in Betracht, wenn feststünde, dass dieser Rechtsbegriff dem Angeklagten geläufig war und von ihm zutreffend gedeutet wurde. Davon kann hier nicht die Rede sein.
Das Landgericht spricht in den Urteilsgründen gelegentlich statt von der Zueignung des Geldes von der Zueignung der Geldbörse. Ob das wörtlich gemeint ist, erscheint zweifelhaft. Im Allgemeinen liegt es fern, dass der Täter gerade auch die Aneignung der Börse im Auge hat. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in BGHSt 16, 190 und BGH GA 1966, 211.
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