Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Feststellungen zum Blutalkohol
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 375/60
- Datum
- 15.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wirkung einer Einlassung des Angeklagten setzt voraus, dass sie sich auf eine von ihm wahrnehmbare Tatsache bezieht; Angaben über den eigenen Blutalkoholgehalt sind nicht wahrnehmbar und daher als beweiserhebliches Zugeständnis unbeachtlich.
Das Gericht darf sich nicht auf unbeachtliche Geständnisse stützen, sondern muss die für die Rechtsfolge notwendigen Feststellungen eigenständig auf zuverlässiger Grundlage ermitteln.
Kann zwischen Tat und Blutentnahme Alkoholabbau oder nachträgliche Aufnahme erfolgt sein, hat das Gericht den Messzeitpunkt und mögliche Korrekturen zu klären, da hiervon die Anwendung strafmildernder Vorschriften (z. B. § 51 Abs. 2 StGB) abhängen kann.
Angriffe in der Revision, die lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter zum Gegenstand haben, sind unzulässig (§ 337 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 15. Februar 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Friedhelm █████, geboren am ██████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. August 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 15. Februar 1960, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die gleiche Dauer verurteilt worden. Mit seiner Revision erhebt er eine verspätet vorgebrachte und deshalb unzulässige Verfahrensrüge und macht geltend, dass das sachliche Recht unrichtig angewendet worden sei.
1.) Der Schuldspruch lässt den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler nicht erkennen. Dass er volltrunken gewesen sei, behauptet er selbst nicht, ist nach Lage der Sache auch ausgeschlossen. Was die Revision gegen den Schuldspruch vorbringt, erschöpft sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die in diesem Rechtszug unzulässig sind (§ 337 StPO).
2.) Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Mit der Begründung, der Angeklagte habe einen Blutalkoholspiegel von 1,79 ‰ eingeatmet, kann eine dahingehende Feststellung nicht getroffen werden. Das Zugeständnis eines Angeklagten ist nur bedeutsam, wenn es sich auf eine von ihm wahrnehmbare Tatsache bezieht; seinen Blutalkoholspiegel kann der Angeklagte nicht wahrnehmen; sein auch im Protokoll der Hauptverhandlung festgehaltenes Zugeständnis ist also unbeachtlich und entbindet das Landgericht nicht von der Pflicht, die notwendigen Feststellungen auf anderer Grundlage zu treffen.
Das Urteil geht noch von einem niedrigeren Blutalkoholspiegel aus, weil in dem entnommenen Blut sich auch Alkoholmengen ausgewirkt hätten, die der Angeklagte nach der Tat aufgenommen habe. Ob und in welchem Umfang dies geschehen ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine sachgemäße Feststellung des Blutalkoholgehalts bei Berücksichtigung des zwischen Tat und Blutentnahme bereits eingetretenen Alkoholabbaus zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB geführt hätte. Die neue Hauptverhandlung wird auch Gelegenheit zur Klarstellung geben, für welchen Zeitpunkt der Blutalkoholspiegel von 1,719 ‰ ermittelt worden ist.
| Dr. Schalscha | Baldus | Flitner | |||
| Busch | Menges |