Bedingter Vorsatz für Körperverletzung, bewusste Fahrlässigkeit bei Tötung im Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 37/56
- Datum
- 20.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter den Erfolg als möglich vorausseht und dessen Eintritt innerlich billigt.
Liegt der Wille der Täter dahin, einen Erfolg (hier: Tötung) zu verhindern oder jedenfalls nicht zu wollen, ist bedingter Vorsatz zu verneinen und allenfalls bewusste Fahrlässigkeit anzunehmen.
Bei gemeinschaftlichem Tatbeitrag ist einem Mittäter kein selbständiger Tötungsvorsatz zuzurechnen, wenn das Gericht dessen unabhängigen Vorsatz nicht festgestellt hat.
Bedingter Vorsatz für Körperverletzung kann bejaht werden, wenn die Täter Gewalt gegen Personen in Kauf nehmen und den körperlichen Erfolg zumindest billigend in Kauf nehmen, soweit er dem erstrebten Hauptzweck dient.
Eine nachträgliche Gesetzesänderung, durch die eine schwerere Tat kraft Gesetzes den Tatbestand einer fahrlässigen Tötung umschließt (§226 StGB), schließt danach eine Tateinheit mit §222 StGB aus.
Vorinstanzen
Schwurgericht Osnabrück, 8. September 1955
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Ausbilder Jan H███████████, 2.) den ███████████ █████ L██, geboren am ████, 3.) ███ ██████ ███ Heinz, geboren am ████, alle zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Dr. ████████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt Dr. ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 8. September 1955 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wegfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen versuchten Raubes in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hält die Ausführungen des Gerichts zum bedingten Vorsatz für fehlerhaft. In den Darlegungen des Urteils hierüber sieht sie einen Verstoß gegen anerkannte Erfahrungssätze und auch einen Widerspruch, weil das Urteil bedingten Vorsatz für die Körperverletzung bejaht, für die Tötung dagegen verneint.
Einen Verstoß gegen anerkannte Erfahrungssätze enthält das Urteil nicht. Dieses hat bei der Erörterung des bedingten Vorsatzes richtig angenommen, dass dieser nur dann bejaht werden kann, wenn der Täter nicht nur den Erfolg als möglich vorausgesehen, sondern seinen Eintritt auch innerlich gebilligt hat (vgl. BGHSt 7, 363, 369). Das Schwurgericht bezieht sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das BGH-Urteil 1 StR 436/51 vom 2. Oktober 1951 in MDR 1952, 16 und lässt mithin keinen Zweifel an seiner Feststellung, dass die Angeklagten den Tötungserfolg nicht gewollt haben.
Nach dem Sachverhalt ging vielmehr ihr Wille dahin, auf keinen Fall einen Menschen zu töten. Auch dem Angeklagten ██ ██, der den tödlichen Schuss abgegeben hat, konnte das Schwurgericht keinen selbständigen, d. h. von den anderen Mittätern unabhängigen Tötungsvorsatz nachweisen.
Unter diesen Umständen war für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes der Angeklagten überhaupt kein Raum.
Den bedingten Vorsatz der Körperverletzung hat das Schwurgericht hingegen rechtlich einwandfrei bejaht. Es stellt fest, dass die Angeklagten ihre Tat mit Gewalt durchführen wollten und dabei auch Gewalt gegen Personen in Rechnung stellten, deren mögliche Verletzung also als unter Umständen nicht zu umgehende Folge ihres Handelns in Kauf nahmen. Aber nicht nur das. Sie wollten auch die Körperverletzung, sofern sie sich im Verlaufe ihres Unternehmens für sie ergab, weil ihnen insoweit – anders als für den Fall der Tötung – der mit dem Raub erstrebte Erfolg vorging. Welcher Art die Gewaltanwendung gegen Personen sein würde, war für sie nicht voraussehbar, bestimmte sich vielmehr nach dem in seinen Einzelheiten ungewissen Ablauf des geplanten Unternehmens.
In diesen Erwägungen des Schwurgerichts ist kein unlösbarer Widerspruch zur Verneinung des bedingten Vorsatzes für die Tötung zu finden. Allerdings ist bei Verletzungen durch eine Schusswaffe nie vorauszusehen, wie und wo die Verletzung erfolgen wird, wenn sie im Handgemenge bei Widerstand des Gegners erfolgt. Das Urteil stellt jedoch nicht darauf ab, dass die Angeklagten mit einer Körperverletzung durch Pistolenschüsse rechneten. Die Möglichkeit eines Handgemenges trat für sie in den Hintergrund. Noch ferner lag für sie, dass dabei ein Mensch getötet werden könnte.
Jedenfalls sollte nicht auf Menschen geschossen werden; es sollten im Notfall nur Schreckschüsse abgegeben werden. Das Schwurgericht begeht keinen Rechtsfehler, wenn es unter diesen Umständen hinsichtlich der doch erfolgten Tötung bewusste Fahrlässigkeit bejaht, bedingten Vorsatz jedoch verneint.
Die Revision bemängelt auch die Strafzumessung des angefochtenen Urteils als rechtlich fehlerhaft. Sie ist der Auffassung, das Schwurgericht habe die Gesichtspunkte der Sühne, der Abschreckung, insbesondere aber auch des Schutzes der Allgemeinheit bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt.
Auch mit diesem Vorbringen kann sie keinen Erfolg haben. Das Gesetz verlangt nicht die Angabe sämtlicher Strafzumessungsgründe im Urteil. Nur die Umstände sind anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Das Urteil ergibt nicht, dass es die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung oder den Grad der persönlichen Schuld der Angeklagten verkannt hat. Denn die untere Grenze des auf Grund des § 44 StGB zur Anwendung kommenden Strafrahmens betrug zwei Jahre sechs Monate Zuchthaus. Daher ergeben die verhängten Strafen von sechs und sieben Jahren Zuchthaus nicht, dass das Schwurgericht die Gedanken der Sühne und Abschreckung sowie des Schutzes der Allgemeinheit unberücksichtigt gelassen hat. Jedenfalls liegt ein Ermessensmissbrauch des Schwurgerichts bei der Strafzumessung nicht vor.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat ergeben, dass zu Unrecht neben dem versuchten schweren Raub nach § 251 StGB Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässige Tötung in Tateinheit angenommen sind. Diese beiden letzten Straftaten können jetzt nicht mehr tateinheitlich zusammentreffen, weil seit dem 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) die schwerere Straftat des § 226 StGB jeweils kraft Gesetzes den Tatbestand der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB umschließt (vgl. BGHSt 8, 54). Den Schuldspruch kann der Senat entsprechend berichtigen. Auf den Strafausspruch hat der Rechtsfehler ersichtlich keinen Einfluss.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Baldus | Dotterweich | Dr. Wiefels | |||
| Jagusch | Dr. Menges |