Wahlfeststellung bei widersprüchlichen Aussagen; Eidesnotstand in der Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 375/58
- Datum
- 29.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kann das Gericht nicht feststellen, welche von zwei widersprechenden Aussagen falsch ist, darf es wegen uneidlich falscher Aussage verurteilen; für die Strafzumessung ist jedoch diejenige rechtliche Qualifikation zugrunde zu legen, die die mildeste Strafe zulässt (Wahlfeststellung).
Ist das Gericht überzeugt, welche konkrete Aussage vorsätzlich unwahr ist, ist der Angeklagte nach der der tatsächlichen Überzeugung entsprechenden Tatbestandsvariante zu verurteilen (keine pauschale Mehrfachverurteilung).
Der Eidesnotstand nach § 157 StGB ist anzunehmen, wenn der Beschuldigte glaubte, wegen früherer Angaben einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein, und deshalb die unwahre eidliche Versicherung abgab; dies kann zu strafmildernden Auswirkungen in der Bemessung führen.
Selbst wenn die Strafkammer die Strafe unter Annahme des Meineids bemisst, hat der Schuldspruch zugunsten des Angeklagten diejenige Tatbezeichnung zu tragen, die ihn weniger belastet (formelle Richtung des Urteils richtet sich nach dem schonenden Ergebnis).
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 6. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den kaufm. Angestellten Richard █ aus Aachen, geboren ███ 1922 in ██, wegen uneidlicher falscher Aussage
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 8. Oktober 1958 in der Sitzung vom 29. Oktober 1958, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dötterweich Dr. Scharpenseel Bundesrichter Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████
Leitsatz
Kann das Gericht nicht feststellen, ob von zwei verschiedenen Aussagen die eidliche oder die uneidliche falsch ist, und verurteilt es deshalb wegen uneidlich falscher Aussage, so muss es gleichwohl für die Strafzumessung die eidliche Aussage als falsch unterstellen, wenn dies zu einer milderen Bestrafung, insbesondere wegen Eidesnotstandes, führt.
(Ergänzung zu BGH 1 StR 405/56 v. 22.3.1957, NJW 1957, 1886; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1958 – 2 StR 375/58)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es den früheren Mitangeklagten Karl ██████ betrifft.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten Karl ██████ wegen einer uneidlichen falschen Aussage vor Gericht verurteilt. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Gegen den Angeklagten war ein Verfahren wegen Abgabenhinterziehung anhängig, in dem ihm Rechtsanwalt Dr. ███████ als Verteidiger beistand. Nach Durchführung dieses Verfahrens wurde er in der Hauptverhandlung gegen den früheren Mitangeklagten ████████ als Zeuge vernommen. Er erklärte hierbei, Rechtsanwalt Dr. ███████ habe ihm in der Zeit, in der er in Untersuchungshaft gewesen sei, stets geraten, „die Tat zu bestreiten, weil sie auch so durchkämen“.
Hierauf wurde gegen Dr. ███████ ein Strafverfahren wegen Begünstigung eingeleitet. In diesem Verfahren bekundete der Angeklagte bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter in Mettmann am 29. November 1954 als Zeuge, Dr. ███████ habe ihn trotz seiner, jeden Zweifel an seiner Schuld ausschließenden Angaben geraten, alles zu bestreiten, und sich erboten, ihn dabei zu unterstützen. Der Angeklagte wurde auf seine Aussage vereidigt. Das Strafverfahren gegen Dr. ███████ wurde auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt, jedoch ein Ehrengerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet. In diesem Verfahren wurde der Angeklagte am 18. Juni 1956 wieder als Zeuge richterlich vernommen. Er gab jetzt an, er habe gegenüber Dr. ███████ seine Beteiligung an dem Schmuggel abgestritten und nur davon gesprochen, er wolle ein falsches Geständnis zugunsten seiner Mittäter ablegen; Dr. ███████ habe ihn jedoch davor gewarnt und nach Einsicht in die Akten zu einem vollen Geständnis geraten, worüber er selbst ärgerlich gewesen sei. Der Angeklagte wurde auf diese Aussage nicht vereidigt. Das Ehrengerichtsverfahren gegen Dr. ███████ ist eingestellt worden.
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1957, 1886, wegen eines Vergehens der uneidlichen falschen Aussage nach § 153 StGB verurteilt, weil sie glaubt, nicht feststellen zu können, welche der beiden sich widersprechenden Aussagen des Angeklagten falsch ist; eine eindeutige Klärung hält sie nicht für möglich. Mit diesem Ergebnis sind aber nicht vereinbar gewisse Darlegungen zu der uneidlichen Aussage des Angeklagten vom 18. Juni 1956. Denn die Strafkammer führt hierzu u.a. aus, für das Bewusstsein des Angeklagten, falsch auszusagen, spreche nach ihrer Überzeugung entscheidend, dass beide Angeklagten sich bei dieser Vernehmung nicht nur an Einzelheiten erinnert hätten, die bisher nicht zur Sprache gekommen seien, sondern dass sie diese Einzelheiten ersichtlich aufeinander abgestimmt, somit nach einem vorgefassten Plan ihre Aussagen revidiert hätten, um Dr. ███████, bei dem ██████ nunmehr beschäftigt war, im Ehrengerichtsverfahren zu entlasten. Bei der Strafzumessung ergänzt die Strafkammer diese Ausführungen noch dahin, dass die zwischen dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten getroffene Absprache offensichtlich von ██████ ausgegangen sei, der als damaliger Angestellter ein unmittelbares Interesse an der weiteren Entwicklung des Verfahrens gegen Dr. ███████ gehabt habe. Diese Erwägungen geben der Annahme Raum, dass die Strafkammer in Wahrheit überzeugt war, der Angeklagte habe bei seiner Vernehmung am 18. Juni 1956 vorsätzlich falsch ausgesagt, während sie die eidliche Bekundung vom 29. November 1954 für wahr gehalten hat. Die Strafkammer durfte aber, wenn sie dieser Überzeugung war, den Angeklagten nur wegen einer uneidlich falschen Aussage in der richterlichen Vernehmung am 18. Juni 1956 verurteilen.
Die sich widersprechenden Erwägungen führen zur Aufhebung des Urteils, und zwar nach § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten ██████.
Auch gegen die Strafzumessung der Strafkammer bestehen durchgreifende Bedenken. Wenn sie nicht feststellen konnte, welche der beiden Aussagen des Angeklagten falsch gewesen ist, ob also der Angeklagte einen Meineid geleistet oder uneidlich falsch ausgesagt hat, so durfte sie zwar nach den in BGH NJW 1957, 1886 entwickelten Grundsätzen nur wegen uneidlich falscher Aussage verurteilen. Damit schied aber die Möglichkeit, dass der Angeklagte falsch geschworen hat, für die Strafrage nicht schlechthin aus. Wenn auch der Schuldspruch nur auf uneidliche falsche Aussage lauten darf, so muss doch, wie allgemein bei zulässiger Wahlfeststellung, die Strafe dem Gesetz entnommen werden, das die mildeste Strafe zulässt. In Fällen der vorliegenden Art gewinnt diese Regel besondere Bedeutung. Denn die Frage nach dem mildesten Gesetz ist nicht durch abstrakten Vergleich der Strafrahmen zu entscheiden; vielmehr ist zu prüfen, auf welche Strafe im gegebenen Fall zu erkennen wäre, wenn zweifelsfrei eindeutig die eine oder die andere strafbare Handlung nachgewiesen wäre (RGSt 68, 257, 262; 69, 369, 374; 70, 281; 72, 543).
Dessen hätte sich die Strafkammer bei der Strafzumessung bewusst sein müssen. Bei Unterstellung eines Meineids ist zwar ein straferschwerender Umstand gegeben, der erheblich ins Gewicht fällt: der bewusst unwahre Vorwurf gegen Dr. ███████, sich einer strafbaren Logentätigkeit schuldig gemacht zu haben. Aus eben diesem Umstand könnte sich aber die Anwendbarkeit des § 157 StGB über den Eidesnotstand ergeben, der zu bejahen wäre, wenn der Angeklagte davon ausging, ihm drohe wegen seiner Angaben in der vorhergehenden Hauptverhandlung gegen den früheren Mitangeklagten ████████ die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung, so wegen uneidlich falscher Aussage, wegen übler Nachrede oder Verleumdung des Dr. ███████, und wenn er deshalb seine unwahre Behauptung wiederholt, erweitert und schließlich beschworen hat. Strafmilderungsgründe könnten hier weiter darin liegen, dass der Angeklagte möglicherweise nicht nach § 55 StPO belehrt worden ist und dass er nach § 60 Nr. 2 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen (vgl. BGHSt 4, 255; 8, 126).
Wird dagegen unterstellt, dass die uneidliche Aussage am 18. Juni 1956 falsch war, so scheidet die Anwendung des § 157 StGB aus, weil dann die eidliche Aussage richtig gewesen ist und demgemäß der Angeklagte keine gerichtliche Bestrafung befürchten konnte. In diesem Falle sollte die unwahre Aussage ersichtlich dazu dienen, Dr. ███████ von dem auf ihm lastenden Verdacht zu befreien. Über ███████ Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ist der Angeklagte am 18. Juni 1956 belehrt worden.
Für eine uneidlich falsche Aussage wäre die Mindeststrafe drei Monate Gefängnis (§ 153 StGB). Demgegenüber könnte bei Unterstellung eines Meineids gemäß § 157 StGB an sich eine geringere Strafe ausgesprochen werden; ein Absehen von Strafe käme allerdings nicht in Betracht. Die Strafkammer wird daher, wenn sie wieder zu einer Wahlfeststellung kommt, die Strafzumessung nach diesen Gesichtspunkten auszurichten haben.
Auch wenn sie die Strafe auf die Annahme eines Meineides gründet, aber § 157 StGB anwendet, hat der Urteilsspruch gleichwohl auf Verurteilung wegen uneidlich falscher Aussage zu lauten, weil er den Angeklagten weniger beschwert (vgl. BGHSt 1, 302, 304; 4, 228).
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Justizangestellter | Scharpenseel | Schalscha | |||
| Dr. Dötterweich | Baldus | Menges |