Revision verworfen – Landfriedensbruch bestätigt, Beihilfe zur Brandstiftung verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 375/52
- Datum
- 02.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt voraus, dass das Verhalten des Gehilfen die Begehung der Haupttat fördert oder erleichtert; bloße Bereitschaftserklärung ohne fördernde Wirkung genügt nicht.
Wer sich an einem bereits im Gange befindlichen Landfriedensbruch beteiligt, macht sich nach §125 StGB strafbar; wer eine führende Rolle innehat, kann als Rädelsführer im Sinne des §125 Abs. 2 angesehen werden.
Bei der Prüfung der richterlichen Überzeugungsbildung (§261 StPO) genügt das Fehlen konkreter Darlegungen, welche Erfahrungsgrundsätze verletzt sein sollen, um die Tatrichterwürdigung nicht zu beanstanden.
Nach der früheren Rechtslage war versuchte Beihilfe zu einem Verbrechen (§49a StGB aF) nicht strafbar; daraus folgt, dass eine solche Versuchsbeteiligung nicht zu bestrafen ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Koblenz, 11. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ehem. Stellwerksmeister Georg ████████ aus ████, geboren am ███ in █████, wegen schweren Landfriedensbruchs hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Koblenz vom 11. Dezember 1951 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt; die Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Dem Angeklagten liegt jetzt noch Teilnahme an den Ausschreitungen gegen die Juden in Rheinbrohl am 10. November 1938 zur Last. Hierwegen hatte ihn das Schwurgericht durch Urteil vom 16. Mai 1950 wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, begangen in Tateinheit mit Sicherbieten zur schweren Brandstiftung und schwerem Landfriedensbruch, zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt und diese Strafe mit einer weiteren Gefängnisstrafe von acht Monaten, die es gegen ihn wegen Beteiligung an einer weiteren Verfolgung der Rheinbrohler Juden im Jahre 1941 verhängte, zu der Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis zusammengezogen. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Koblenz am 14. September 1950 verworfen; dagegen hat es auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Schwurgerichts wegen ungenügender Sachaufklärung insoweit, als es den Angeklagten wegen Teilnahme an der Judenaktion vom 10. November 1938 verurteilte, sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen. Durch das jetzt angefochtene Urteil ist der Angeklagte nur noch wegen schweren Landfriedensbruchs zu einem Jahr Gefängnis und unter Einbeziehung der rechtskräftig gewordenen Strafe von acht Monaten Gefängnis wiederum zu der Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden; in den Gründen ist ausgeführt, dass eine Beteiligung des Angeklagten an der Brandschätzung der Rheinbrohler Synagoge nicht mit Sicherheit erwiesen sei. Gegen dieses Urteil haben wiederum die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt, der Angeklagte in vollem Umfang, die Staatsanwaltschaft insoweit, als er nicht auch wegen vollendeter schwerer Brandstiftung – Inbrandsetzung der Synagoge – verurteilt worden ist.
Beide Revisionen sind unbegründet.
Die Revision der Staatsanwaltschaft.
I. Keiner Widerlegung bedarf das Vorbringen der Revision, die vom Schwurgericht festgestellten belastenden Umstände hätten „nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen zu der Feststellung der Täterschaft des Angeklagten führen müssen“; welche Erfahrungsregeln das Schwurgericht außer Acht gelassen haben soll, vermag die Revision selbst nicht anzugeben. Insbesondere kann die Einlassung des Angeklagten, er habe bei seiner Dienststelle, der Bahnmeisterei, kein Petroleum erhalten und dann eben eine leere Kanne zu dem Zweck mitgenommen, um dem Ortsbürgermeister ██████ „seinen guten Willen zu beweisen“, also dem Verdacht der „Feigheit“ zu begegnen, angesichts der damaligen Auffassungen von Gehorsam und Befehlsgebundenheit durchaus der Wahrheit entsprechen. Ebensowenig ist ersichtlich, dass das Schwurgericht die Anforderungen an die Bildung der richterlichen Überzeugung (§ 261 StPO) überspannt hat.
II. Auch insoweit ist das angefochtene Urteil im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, als es verneint, dass sich der Angeklagte in anderer Weise als durch Beschaffung des Petroleums an der Inbrandsetzung der Synagoge beteiligt hat. Zwar lassen sich die Urteilsgründe nicht darüber aus, ob nicht in seinem Verhalten bei der vorhergehenden Besprechung auf der Ortsgruppe in der Frühe des Brandtags wenigstens eine Beihilfe (§ 49 StGB) zur vollendeten Brandstiftung (§ 306 Nr. 1 StGB) zu finden ist, sofern er sich hier ohne weiteres bereit erklärte, Petroleum als Brandmittel bei seiner Dienststelle zu beschaffen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch ausgeschlossen, dass er schon damit die Vorbereitung oder Begehung der Haupttat gefördert oder erleichtert hat. Nach den Feststellungen ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass, solange er bei der Bahnmeisterei erfolglos um Petroleum nachfragte, andere Parteianhänger das Petroleum von anderswo aufgetrieben und damit die Synagoge angezündet haben. Inwiefern ihr Tätigwerden, also das Tun der Haupttäter, durch die Erklärung des Angeklagten, sich ebenfalls um Petroleum umzusehen, und seine vergebliche Nachfrage danach bei der Bahnmeisterei gefördert oder erleichtert worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte kann nach dem festgestellten Sachverhalt durch seine Erklärung, Petroleum zu beschaffen, die für die Niederbrennung der Synagoge Verantwortlichen, nämlich den Ortsgruppenleiter und den Ortsbürgermeister, auch nicht in ihrer Tatbereitschaft gestärkt haben. Denn diese hatten nach den Feststellungen den Befehl zur Tat von oben erhalten und waren unabhängig davon, ob und wie der Angeklagte mitmachte, fest entschlossen, die Tat wie befohlen ins Werk zu setzen. Eine vollendete Beihilfe zur schweren Brandstiftung scheidet daher aus.
Versuchte Beihilfe zu einem Verbrechen war nach § 49a aF nicht strafbar. Nach § 49a Abs. 2 StGB aF i. V. m. § 306 Nr. 1 StGB hat sich aber der Angeklagte, wie das Schwurgericht jetzt zutreffend annimmt, nicht strafbar gemacht.
Die Revision des Angeklagten.
III. Seine Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 2 StGB) weist keinen Rechtsfehler auf. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Auch wer sich an einem bereits im Gange befindlichen Landfriedensbruch beteiligt, ist nach § 125 StGB strafbar. Der Angeklagte hat sich auch nicht der Menschenmenge angeschlossen, um das jüdische Eigentum zu schützen, vielmehr ging sein Auftrag bei der Aktion dahin, „dafür zu sorgen, dass die Durchführung der Aktion sich in den von der Leitung gewünschten Grenzen halte“, insbesondere nicht geplündert werde. Wegen der führenden Rolle, die er zusammen mit dem Ortsgruppenleiter bei den Ausschreitungen spielte, hat ihn das Schwurgericht auch mit Recht als Rädelsführer im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB angesehen.
Die Verwerfung beider Revisionen entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Moericke | Dr. Sauer | Dr. Ortlieb | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig |