Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Verlesung nachträglicher Zeugenerklärung trotz Verfügbarkeit verletzt §250 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 37/52
Datum
23.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweifachen versuchten Totschlags verurteilt. Der BGH hob die Revision auf, weil ein Zeuge nach Abschluss der Beweisaufnahme gegenüber dem Staatsanwalt eine schriftliche Erklärung abgab, die das Gericht verlesen ließ, obwohl der Zeuge zur Verfügung stand, und damit gegen § 250 StPO verstoßen wurde. Es sei nicht auszuschließen, dass die Verlesung das Urteil beeinflusste; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Weitere Rügen blieben unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 250 StPO dürfen schriftliche Erklärungen eines Zeugen nur insoweit verwertet werden, als sie in der öffentlichen Hauptverhandlung gemacht worden sind; steht der Zeuge zur Verfügung, ist die Verlesung nachträglicher schriftlicher Erklärungen unzulässig.

2

Wird eine unzulässige nachträgliche Zeugenerklärung verlesen, ist zu prüfen, ob deren Verwertung das Tat- oder Schuldurteil beeinflusst haben könnte; ist eine Beeinflussung nicht ausgeschlossen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils.

3

Die Verletzung prozessualer Verfahrensvorschriften, die die Verwertbarkeit von Beweismitteln regeln, führt zur Rückverweisung an die Vorinstanz, wenn die Erheblichkeit des Fehlers für das Urteil nicht ausgeschlossen werden kann.

4

Liegt eine begründete Verfahrensrüge vor, braucht der Senat übrige, unbegründete Rügen nicht mehr zu entscheiden, wenn die begründete Rüge zur Aufhebung genügt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Schweinfurt, 27. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ███ eus, den Girkinufer Alfred, geboren am █████ ██ 1923 in █████, derzeit einstweilen untergebracht, wegen versuchten Totschlags u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1952, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Dr. Loericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Schwurgerichts in Schweinfurt vom 27. Oktober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten der Revision an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen des versuchten Totschlags, davon in einem Falle zugleich (§ 73 StGB) wegen Devisenvergehens u. a. verurteilt.

Das Urteil leidet in vollem Umfange aus sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Gründen an Fehlern.

Die Verfahrensrüge ist in einem Punkt begründet und führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Angeklagte macht geltend, der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge ██ ███████ habe nach Beendigung der Beweisaufnahme vor dem Staatsanwalt eine Erklärung zur Niederschrift zu Protokoll gegeben; sie sei wesentlicher Teil der Beweisaufnahme vom Gericht nach § 251 StPO verlesen worden, obwohl ██ ███████ als Zeuge zur Verfügung gestanden habe.

Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass am 26. Oktober 1951 die Beweisaufnahme abgeschlossen und nach den Schlussanträgen der Beteiligten die Sitzung bis zum nächsten Tag unterbrochen wurde. Am folgenden Tag wurde vor Erneuerung der Beweisaufnahme bekanntgegeben, dass der Staatsanwalt eine schriftliche Erklärung des Zeugen ██ ███████ abgegeben habe. Diese Erklärung des Zeugen wurde verlesen.

Daraus ergibt sich ein Verstoß gegen § 250 StPO. Aussagen des Zeugen ██ ███████ durften zum Beweis einer Tatsache nur insoweit verwertet werden, als sie in der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Weder die Sitzungsniederschrift noch das Urteil sagen etwas darüber aus, welchen Inhalt die nachträgliche Erklärung des Zeugen hatte. Es ist demnach nicht ausgeschlossen, dass sie für die Wahrheitsfindung bedeutsame Angaben enthielt. Nach den Urteilsgründen ist es ferner nicht ausgeschlossen, dass die verlesene Erklärung des Zeugen die Verurteilung des Angeklagten in beiden Fällen des Totschlagsversuchs beeinflusst hat. Denn zu beiden Fällen vertrat das Urteil das Wissen des Zeugen als einen wesentlichen Teil.

Bei diesem Ergebnis braucht auf die weitere Verfahrensrüge und auf die Sachbeschwerde, die übrigens beide unbegründet sind, nicht mehr eingegangen zu werden.

Dr. LoerickeWernerDr. Ludwig
Dr. DotterweichDr. Sauer
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