Revision verworfen: Verurteilung wegen Exhibitionismus (§ 183 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 37/51
- Datum
- 08.12.1950
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsmerkmale des § 183 StGB sind bereits erfüllt, wenn jemand ohne billigenswerten Grund seinen Geschlechtsteil vor anderen entblößt und dadurch das Scham‑ und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzt.
Für den Tatbestand des § 183 StGB ist eine wollüstige Absicht zur Erregung oder Befriedigung nicht erforderlich; die Handlung kann auch ohne solche Absicht unzüchtig und strafbar sein.
Eine Handlung gilt als öffentlich i.S.v. § 183 StGB, wenn sie von unbestimmt welchen und unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden kann; bloße Versuche, die Handlung zu verbergen, beseitigen die Öffentlichkeit nur, wenn Gewähr für wirkliche Verbergung besteht.
Das Erfordernis, dass Ärgernis gegeben sein muss, ist erfüllt, wenn mindestens eine Person Anstoß genommen hat; bei Kindern genügt hierfür das der kindlichen Vorstellungswelt entsprechende Gefühl, dass etwas Unschickliches geschieht.
Die Revision ist hinsichtlich der Beweiswürdigung und der inneren Tatseite unzulässig bzw. unbegründet, wenn sie lediglich unangefochtene Feststellungen angreift oder keine Tatsachen darlegt, die einen Verfahrens- oder Beweiswürdigungsfehler belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 8. Dezember 1950
Rubrum
im Namen des Volkes
Urteil
in der Strafsache gegen ██, den ████meister █████, geboren am ███ 1897 in ███, █████, wegen Vergehens gegen § 183 StGB.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter ███████████████, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. Dezember 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines Vergehens nach § 183 StGB verurteilt worden.
Seine Revision ist, soweit sie Verletzung des Verfahrensrechts rügt, unzulässig, weil sie keine Tatsachen angibt, die einen Verfahrensmangel enthalten könnten.
Der Erfolg bleibt ihr aber auch versagt, soweit sie die Anwendung des Strafrechts bemängelt. Wie die Strafkammer feststellt, begegnete der Angeklagte bei Tag vier Knaben, die am Rande einer Straße spielten, stellte sich vor sie und hatte dabei seinen Geschlechtsteil entblößt, den die Kinder sehen konnten; wenn sich Erwachsene, die fortwährend auf der Straße vorübergingen, näherten, verdeckte er sein Glied mit seinen langen Rockschößen. Während einer der Knaben den Angeklagten neugierig beobachtete, hatten die übrigen drei das Gefühl, „dass es sich um einen Schweinekram“ handelte.
Dieser Sachverhalt erfüllt alle Merkmale des äußeren Tatbestandes des § 183 StGB. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass derjenige, der ohne billigenswerten Grund seinen Geschlechtsteil vor anderen entblößt, eine das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzende und damit eine unzüchtige Handlung im Sinne dieser Bestimmung begeht. Dass er es in wollüstiger Absicht tut, ist nach der zutreffenden und einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schriftum nicht erforderlich (vgl. RGSt 23, 235; 55, 159). Es kann daher unerörtert bleiben, ob der Angeklagte, wofür das Urteil keinen ausreichenden Anhalt liefert, zum Zwecke der Erregung oder Befriedigung eigener oder fremder Geschlechtslust handelte.
Er hat sich auch öffentlich den Kindern zur Schau gestellt. Öffentlich im Sinne des § 183, wie auch anderer dieses Merkmal enthaltender Tatbestände des Strafgesetzes, ist ein Vorgang nach allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen jedenfalls dann, wenn er von unbestimmt welchen und unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden kann (vgl. RGSt 12, 67). Diese Voraussetzung trifft auf das Verhalten des Angeklagten zu. Denn außer den von seiner Tat betroffenen vier Kindern befanden sich in der Nähe des Schauplatzes noch andere Personen, die durch keine näheren Beziehungen untereinander und mit dem Angeklagten verbunden waren. Es war nach den Umständen, unter denen sich der Angeklagte den Kindern zeigte, nicht ausgeschlossen, dass jene anderen Personen ihn nicht nur mitten sehen, sondern auch sein unsittliches Treiben hätten wahrnehmen können. Diese Möglichkeit wurde durch die Bemühungen des Angeklagten, seine Entblößung vor ihnen zu verbergen, nicht beseitigt, da nach den örtlichen Verhältnissen keine Gewähr dafür bestand, dass sein Treiben ihnen wirklich verborgen blieb. Nur wenn diese Sicherheit bestanden hätte, könnte verneint werden, dass die Handlung des Angeklagten sich öffentlich abspielte (vgl. auch RGSt 2, 196, 198). Deswegen, weil außer den Kindern, gegen die sich die Schamlosigkeit des Angeklagten richtete, noch andere Personen in der Nähe des Tatortes sich aufhielten, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, ob das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 183 auch dann, wie das Reichsgericht in Band 73, 90 und 246 (250) entschieden hat, erfüllt ist, wenn unbestimmt viele Personen, die die Handlung wahrnehmen konnten, zwar nicht zur Stelle sind, aber nach den örtlichen Gegebenheiten jederzeit zur Stelle sein konnten.
Schließlich rechtfertigen die Feststellungen der Strafkammer auch die Annahme, der Angeklagte habe ein Ärgernis gegeben. Hierfür genügt allerdings nicht, dass die Handlung geeignet ist, Anstoß zu erregen; vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (vgl. RGSt 2, 196) und der herrschenden Lehre an dem Erfordernis festzuhalten, dass mindestens eine Person an ihr Anstoß genommen hat. Dies kann im Falle des Angeklagten dem Sachverhalt zweifelsfrei entnommen werden; denn drei von den vier Kindern empfanden das Benehmen des Angeklagten als „Schweinekram“ und haben damit Anstoß daran genommen. Hierfür reicht bei Kindern, die regelmäßig den Sinn und die Tragweite eines vor ihnen sich vollziehenden Vorgangs, insbesondere auf dem Gebiet des Geschlechtlichen, noch nicht ganz zu erfassen vermögen, bereits das der kindlichen Vorstellungswelt angemessene Gefühl aus, dass etwas Unschickliches geschehe.
Was die Revision im Übrigen zur Begründung ihres sachlichen Angriffs vorbringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die in sich von Widersprüchen freien Feststellungen und gegen die von keinen Fehlern beeinflusste Beweiswürdigung der Strafkammer. Dies gilt vor allem, soweit die Revision sichere Feststellungen zum inneren Tatbestand vermisst. In dieser Beziehung können den Feststellungen des Landgerichts einwandfrei entnommen werden, dass der Angeklagte zwar im Zustand einer durch Alkoholgenuss erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat, sich aber doch der Umstände, die sein Verhalten zu einem unsittlichen machten, der Öffentlichkeit seiner Handlung und dessen bewusst war, dass er bei den Kindern notwendigerweise Anstoß erregen werde, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen hat. Diese Feststellungen reichen zum Nachweis des inneren Tatbestandes des § 183 aus (vgl. auch RGSt 66, 193).
| Henneka | Dr. Kirchner | Werner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |