Revision verworfen; Einzelstrafe für Fahren ohne Fahrerlaubnis entfällt (Tateinheit, § 52 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 374/93
- Datum
- 30.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tateinheit mehrerer Taten ist die Verhängung einer gesonderten Einzelstrafe für eine der Taten ausgeschlossen; eine zu Unrecht verhängte Einzelstrafe ist zu beseitigen.
Erweist sich eine Einzelstrafe als entbehrlich wegen Tateinheit, bleibt die Bemessung der übrigen Einzelstrafen und damit die Gesamtstrafe unberührt, sofern nicht feststeht, dass der Tatrichter bei Wegfall der Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Die Revision ist als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden Rechtsfehler vorliegen, die eine Änderung des Strafausspruchs rechtfertigen würden.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer zu auferlegen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 12. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 374/93 vom 30. Juli 1993 in der Strafsache gegen ██████████████ ██, geboren am ███ ████ 1950 in ███, zurzeit in Strafhaft in ██, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12. März 1993 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die zu II 6 der Urteilsgründe (UA S. 34) verhängte Einzelstrafe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt, dass die – berechtigte – Annahme von Tateinheit der Hehlerei- und Diebstahlstaten (Fälle II 2–5 der Urteilsgründe; UA S. 30, 31) mit dem (fortgesetzten) Fahren ohne Fahrerlaubnis das Landgericht daran hinderte, für das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf eine gesonderte Einzelstrafe zu erkennen (§ 52 StGB), so dass die dennoch hierfür verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr entfallen muss. Der Senat folgt dem Generalbundesanwalt auch darin, dass im Hinblick auf Zahl und Höhe der weiteren Einzelstrafen ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter, hätte er die gesonderte Einzelstrafe unberücksichtigt gelassen, auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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