Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs bei Hehlerei und Beihilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 374/78
Datum
18.10.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen seine Verurteilung wegen Hehlerei und Beihilfe zum Diebstahl ein. Der BGH bestätigt den Schuldvorwurf, bemängelt jedoch die Strafzumessung, weil die Strafkammer Tatbestandsmerkmale als strafschärfende Umstände verwertet hat und die Voraussetzungen des § 243 StGB für den Gehilfen nicht gesondert geprüft wurden. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatbestandsmerkmale dürfen bei der Strafzumessung nicht nochmals als selbstständige strafschärfende Umstände berücksichtigt werden (vgl. § 46 Abs. 3 StGB).

2

§ 243 StGB enthält keine selbständige Qualifikation des Schuldspruchs, sondern Regeln der Strafzumessung; deshalb ist der besonders schwere Fall für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen.

3

Bei der Beurteilung, ob die Beihilfe als "besonders schwerer Fall" im Sinne des § 243 StGB zu ahnden ist, ist die Handlung des Gehilfen unter Berücksichtigung der unterstützten Haupttat gesondert zu bewerten; die bloße Verurteilung der Täter begründet dies nicht automatisch.

4

Beruht der Strafausspruch auf unzulässigen Erwägungen, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 6. Dezember 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Monteur Mijo S. aus A., geboren am ██ 1945 in V. (Jugoslawien), wegen Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter, Bundesanwalt E. in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. C. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte C. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 6. Dezember 1977, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Hehlerei und Beihilfe zum Diebstahl verurteilt wird, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei und Beihilfe zu einem Diebstahl in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision hat teilweise Erfolg.

1. Soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt ist, ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Jedoch bestehen gegen den Strafausspruch durchgreifende Bedenken.

Die Strafkammer legt dem Angeklagten bei der Gesamtstrafenbildung die recht bedenkenlose Einstellung zur Last, „sich auf Kosten anderer zu bereichern“. Sie berücksichtigt damit bei der Strafzumessung einen Umstand, der Tatbestandsmerkmal des § 259 StGB ist. Das ist unzulässig (§ 46 Abs. 3 StGB) und muss zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe führen. Das Urteil kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Strafkammer zum Ausdruck bringen wollte, das Handeln des Angeklagten sei mit Rücksicht auf seine günstigen Vermögensverhältnisse als besonders bedenkenlos zu werten; denn diese Vermögensverhältnisse halten sich nach den Feststellungen in ganz normalen Grenzen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die gleiche Erwägung auch die Bemessung der Einzelstrafe wegen Hehlerei beeinflusst hat. Diese Einzelstrafe kann deshalb ebenfalls nicht bestehen bleiben. Mangels näherer Ausführungen bleibt im Übrigen unklar, welcher besondere Grund es hier rechtfertigt, die Strafe wegen Fehlens einer Notlage des Beschwerdeführers zu schärfen.

2. Im Juni 1977 stahlen die früheren Mitangeklagten R. und █████ Geräte aus einem Werkzeugmaschinengeschäft, nachdem R. die verschlossene Geschäftstür mit der Schulter eingedrückt hatte. Sie fuhren mit Kraftwagen insgesamt dreimal zu dem Geschäft, um das Diebesgut abzutransportieren. Die letzte Fahrt führten sie mit dem Personenkraftwagen des Beschwerdeführers durch, der ihnen zuvor seinen Wagenschlüssel „in dem Bewusstsein übergeben hatte, dass sein Fahrzeug zum Transport von Diebesgut benutzt werden solle“.

███████ und ██████ sind inzwischen rechtskräftig wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt worden. Den Beschwerdeführer hat die Strafkammer wegen Beihilfe zu einem Diebstahl in einem besonders schweren Fall verurteilt. Das ist nach den Feststellungen rechtlich bedenkenfrei, soweit der Schuldspruch: Beihilfe zum Diebstahl (§ 27 Abs. 1 StGB) in Frage steht. Keinen Bestand haben kann jedoch auch hier das Urteil im Strafausspruch.

Wegen Beihilfe „in einem besonders schweren Fall“ kann der Angeklagte nicht schon deshalb verurteilt werden, weil auch die Täter wegen Diebstahls „in einem besonders schweren Fall“ verurteilt worden sind. § 243 StGB enthält keinen selbständigen Qualifikationstatbestand, sondern nur Strafzumessungsregeln (BGHSt 23, 254, 256; BGH NJW 1970, 2120). Er betrifft mithin nicht den Schuldspruch, sondern ausschließlich den Strafausspruch. Demgemäß müssen die Voraussetzungen der Vorschrift bei der Strafzumessung für jeden Angeklagten gesondert geprüft werden. Für den Gehilfen bedeutet dies, dass auf ihn § 243 StGB nur dann anwendbar ist, wenn gerade seine Beihilfehandlung unter Berücksichtigung auch der unterstützten Haupttat als besonders schwer im Sinne der Vorschrift zu bewerten ist.

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer die hiernach notwendige Prüfung vorgenommen hat. Dem Urteil kann nicht einmal bedenkenfrei entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die einzelnen Umstände kannte, unter denen der Diebstahl ausgeführt worden ist. Nach den Feststellungen wusste er, als er seinen Wagenschlüssel hingab, nur, dass Diebesbeute abtransportiert werden sollte, nicht aber auch, wie die Täter an das Diebesgut gelangt waren.

MüllerSchumacherMeyer
WillmsMaier