Revision: Unterlassene Entscheidung über neuen Beweisantrag (§244 StPO) führt zur Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 374/66
- Datum
- 07.12.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf fachärztliche Untersuchung, der eine bislang nicht vorgetragene gesundheitliche Möglichkeit darlegt, stellt einen neuen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO dar.
Über einen neuen Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 StPO hat das Gericht ausdrücklich zu entscheiden; unterbleibt diese Entscheidung, liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO vor.
Erweist sich ein Verfahrensverstoß nach § 244 Abs. 6 StPO als nicht mit Gewissheit unschädlich, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die bloße Wiederholung früherer Anträge begründet keinen neuen Beweisantrag; maßgeblich ist, ob durch das Vorbringen tatsächlich neue Tatsachen eingeführt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 15. Februar 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 374/66 in der Strafsache gegen den Parkettleger Helmut █████ aus █████████████████, dort geboren am ██████████ 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 14 Eigentumsdelikten zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg; die Verfahrensrüge greift durch.
Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger haben in der Hauptverhandlung mehrfach beantragt, den Angeklagten auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit überprüfen zu lassen. Am Schluss der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger fachärztliche Untersuchung des Angeklagten, da die Gefahr einer Epilepsie bestehe. Damit hatte er eine neue Tatsache vorgetragen; denn in dem bisherigen Vorbringen war von einer Epilepsie nicht die Rede. Der Antrag bedeutete demnach nicht eine bloße Wiederholung früherer Anträge; er war vielmehr ein neuer Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO. Dadurch, dass die Strafkammer über diesen nicht entschied, hat sie gegen die Bestimmung des § 244 Abs. 6 StPO verstoßen. Dass das Urteil auf dem Fehler beruht, kann nicht ausgeschlossen werden.
Das Urteil war daher aufzuheben, ohne dass noch darauf eingegangen zu werden braucht, ob die weiteren Verfahrensrügen durchdringen.
| Kirchhof | Dotterweich | Meyer | |||
| Willms | Müller |