Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung des Totschlagsurteils unter Anwendung des § 213 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 374/65
Datum
23.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Verurteilung wegen Totschlags ein, streitig war insbesondere die Auswertung von Blutspuren und die Annahme mildernder Umstände nach § 213 StGB. Der BGH prüfte die Beweiswürdigung und die Sachverständigengutachten. Er verwirft die Revision, weil die Feststellungen und die Strafzumessung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Anwendung des § 213 wird als gerechtfertigt angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der revisionsrechtlichen Prüfung ist die tatrichterliche Beweiswürdigung nur zu beanstanden, wenn der Tatrichter naheliegende Entstehungsursachen willkürlich außer Betracht gelassen oder Erfahrungssätze verletzt hat.

2

Die Unterlassung, jede mögliche alternative Entstehungsweise von Spuren im Urteil ausführlich darzulegen, begründet nur dann einen sachlich-rechtlichen Mangel, wenn dadurch die Schlussfolgerung als zwingend erscheint, obwohl andere Ursachen nicht ernsthaft geprüft wurden.

3

Der strafmildernde Umstand des § 213 StGB (gerechter Zorn) kann anerkannt werden, wenn eine schwere, ins Gewicht fallende oder lebensbedrohende Provokation vorliegt und diese in unmittelbarer ursächlicher Verknüpfung die heftige Erregung ausgelöst hat, die zum Tötungsentschluss führt; es bedarf keiner reifen Abwägung.

4

Bei der Strafzumessung können andauernde Misshandlungen und die berechtigte Sorge um Angehörige als mildernde Umstände zu berücksichtigen sein und die Anwendung des § 213 StGB rechtfertigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bremen, 25. November 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 374/65 in der Strafsache gegen die Hausfrau Karin Helene ███ ██████████████████████

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 19. November 1965 in der Sitzung vom 23. November 1965, woran teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dotterweich, Dr. Kirchhof, Meyer, Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████████ ██ ██ der Verhandlung, Justizhauptsekretär ███████████ der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 25. November 1964 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

G Pr un ade

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags unter Anwendung des § 213 StGB zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat zunächst – unwiderlegt unter den Voraussetzungen des § 53 StGB – einen von ihrem Ehemann Rolf █ mit einem Messer gegen sie geführten Angriff durch drei Beilschläge abgewehrt und sodann den bewusstlos am Boden Liegenden durch Durchschneiden der Halsschlagader mit dem ihm entglittenen Messer getötet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Schwurgericht legt zu Beginn der Beweiswürdigung (UA Bl. 21) dar, dass die Angeklagte ihren Ehemann nicht getötet haben könne, als dieser schlafend im Sessel gesessen oder auf dem Sofa gelegen habe. Es fährt dann fort:

██████ ██████ scheidet die Möglichkeit aus, dass Rolf █ im Schlaf nach einem Fall auf der Erde ███████ █████████ geschlagen und dann getötet worden ist. Bei dieser Annahme, von der die Staatsanwaltschaft zuletzt ausgegangen ist, sind die an der Lampenschale der Deckenbeleuchtung festgestellten Blutspuren unberücksichtigt geblieben, die nach ihrer ganz feinen und dünnen Streifenform von einem schwachen Arterienblutstrahl oder von unter der Wucht eines Schlages auf eine Wunde wegspritzendem Blut herrühren müssen, wobei die Sachverständigen in eingehender Erörterung ausgeschlossen haben, dass das Blut vom Fußboden aus in der vorhandenen winzigen Menge an die Lampe gelangt sein kann, sondern aus einer wesentlich geringeren Entfernung. Es ist daher ████ ██████████████ Befund davon auszugehen, dass Rolf █ stehend ██ ███ ███ der Lampe erhalten hat. Wenn das aber feststeht, dann gewinnt die Darstellung der Angeklagten über den Hergang des Tatgeschehens viel an Wahrscheinlichkeit für sich.

Danach nimmt das Schwurgericht an, aus den Blutspuren an der Lampe folge zwingend, dass █ den zweiten Schlag mit dem Beil im Stehen erhalten hat. Hierin erblickt die Revision einen sachlich-rechtlichen Fehler, weil bei dieser Folgerung andere naheliegende Möglichkeiten für die Entstehung der Blutspuren nicht berücksichtigt worden seien.

So macht die örtliche Staatsanwaltschaft geltend, die Spuren könnten, sofern es sich überhaupt um Blut des Getöteten handele, nachträglich beim Aufwischen des Fußbodens oder beim Zusammenschlagen des blutgetränkten Teppichs über dem Leichnam entstanden sein. Aus dem Urteil ergibt sich jedoch nicht, dass die Angeklagte den Getöteten mit dem Teppich zugedeckt hat. Auch ist nicht der geringste Anhalt dafür gegeben, dass das Blut von jemand anders herrühren oder erst beim Aufwischen an die Lampe gelangt sein könnte. Eher könnte es schon, worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, beim Ausholen nach dem ersten oder zweiten Schlag vom Beil an die Lampe gespritzt sein. Dass darüber, ob dies der Fall gewesen sein kann, im Urteil nichts gesagt ist, bedeutet indessen für sich allein noch keinen sachlich-rechtlichen Mangel. Ein solcher läge vielmehr nur vor, wenn infolge der Nichterörterung nicht auszuschließen wäre, dass das Schwurgericht nicht alle möglichen Ursachen für die Entstehung der Blutspuren in seine Überlegungen einbezogen, gleichwohl aber seine Schlussfolgerung für zwingend gehalten hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben. Die oben mitgeteilten Urteilsausführungen ergeben, dass das Schwurgericht auf Grund der übereinstimmenden Sachverständigengutachten die Überzeugung gewonnen hat, wegen ihrer ganz feinen und dünnen Streifenform könnten die Spuren nur auf die angegebene Weise entstanden sein, die Möglichkeit einer anderen Entstehung scheide also mit Sicherheit aus. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Zweifelhaft kann allerdings sein, ob aus den danach allein in Betracht kommenden beiden Entstehungsmöglichkeiten zwingend folgt, dass ███ gerade den zweiten Schlag stehend erhalten haben muss. Der dritte Schlag kam hierfür zwar wohl nicht in Betracht, da ███ zu dieser Zeit bereits so erheblich verletzt war, dass er kaum imstande gewesen sein dürfte, eine aufrechte Stellung einzunehmen. Nicht ohne weiteres ersichtlich ist aber, weshalb ein schwacher Arterienblutstrahl nicht auch schon nach dem ersten Schlag hochgespritzt sein kann. Das berührt indessen nur die Frage, ob nicht offen bleibt, bei welchem der beiden ersten Schläge ████████ gestanden haben muss. Hierdurch kann die übrige Beweiswürdigung nicht beeinflusst worden sein.

Die Erwägung des Schwurgerichts enthält auch keinen unlesbaren Widerspruch zu der Sachverhaltsschilderung. Dort heißt es zwar, dass der zweite Schlag nur um diesen handelt es sich hier – ein wenig über dem oberen Ende des durch den ersten Schlag entstandenen Hautrisses aufgetroffen und dass die Kopfhaut wieder aufgeplatzt sei. Das schließt indessen nicht aus, dass die erste Wunde wenigstens an ihrem oberen Rande von dem möglicherweise etwas schräg auftreffenden Schlag, der mit der etwa 4 cm breiten stumpfen Seite des Beiles geführt wurde, unmittelbar so in Mitleidenschaft gezogen wurde, dass aus der ersten Wunde ein dünner Blutstrahl austrat. Dies kann das Schwurgericht veranlasst haben, von „unter der Wucht eines Schlages auf eine Wunde wegspritzendem Blut“ zu sprechen.

Der Senat vermag ferner nicht zu erkennen, dass das Schwurgericht medizinische oder andere Erfahrungssätze verletzt hat. Die Feststellung, dass die Blutspuren von einem schwachen Arterienblutstrahl herrühren könnten, entspricht offensichtlich den übereinstimmenden Auffassungen der Sachverständigen. Das gleiche gilt von der Annahme, ██ ████ sich nach dem zweiten Schlag sehr schnell wieder erholt und erneut Anstalten gemacht, aufzustehen und mit dem Messer in der Hand gegen die Angeklagte vorzugehen. Hierzu heißt es ausdrücklich, dass er nach den übereinstimmenden Gutachten der medizinischen Sachverständigen als Gewohnheitstrinker trotz seines hohen Blutalkoholgehalts durchaus in der Lage gewesen sein könne, die festgestellten Angriffe bei Berücksichtigung der Abwehrschläge zu führen (UA Bl. 25). Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb bei einem Herausspritzen des Blutes aus einer Wunde nur ein senkrechtes oder schräges, nicht aber ein tangentiales Auftreffen auf die Lampenschale möglich gewesen sein soll und dass das Schwurgericht von etwas anderem ausgegangen ist.

Auch sonst hat die Nachprüfung des Schuldspruches weder zugunsten der Angeklagten noch zu ihren Ungunsten (§ 301 StPO) einen Rechtsfehler ergeben.

Die Strafzumessung unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Anwendung des § 213 StGB nicht zu beanstanden.

Das Schwurgericht führt aus, dass der Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen gewesen seien. Die Tat sei durch einen lebensbedrohenden Angriff des Getöteten, der der Angeklagten überdies seit langem ein wahres Martyrium durch ständige Misshandlungen und Bedrohungen bereitet habe, grundlos provoziert worden. Ihr müsse daher ein Handeln in gerechtem Zorn zugebilligt werden. Das sei nach der ständigen Rechtsprechung ein durchschlagender Milderungsgrund. Danach bleibt, wie der Beschwerdeführerin zuzugeben ist, allerdings unklar, ob das Schwurgericht den benannten Strafmilderungsgrund der Neigung zum Zorn oder einen „anderen mildernden Umstand“ angenommen hat. Auf die rechtliche Einordnung durch das Schwurgericht kommt es indes nicht an, sondern allein auf die von ihm getroffenen Feststellungen, die hier ergeben, dass der benannte Strafmilderungsgrund vorliegt.

Der lebensbedrohende Angriff mit dem Messer stellte sich als schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB dar; denn hierunter fällt jede schwere Kränkung, die sich rechtlich auch als eine Bedrohung darstellen kann (vgl. RG HRR 1935 Nr. 312: Bedrohung mit einem Feuerhaken).

Nachdem die Angeklagte diesen Angriff abgewehrt hatte und ihr Ehemann, von drei Beilschlägen getroffen, bewusstlos am Boden lag, kam ihr die Gefahr, in der sie geschwebt hatte, erst in aller Dringlichkeit zu Bewusstsein (UA Bl. 19). Sie dachte an ihre Kinder, denen der sich nicht um seine Familie sorgende Vater nun auch noch die liebevolle Mutter hätte nehmen wollen. Sie fürchtete auch, dass ihr Ehemann, sobald er sich wieder erholt haben würde, neuerliche lebensbedrohende Angriffe gegen sie führen, jedenfalls die ihm zugefügten Verletzungen nicht vergessen werde. Sie gedachte all der Schläge, der Not und des Elends, die sie durch ihn in der letzten Zeit zu erdulden hatte.

Bei diesen ihr Innerstes aufwühlenden und sie erregenden Gedanken, zu denen sich noch die fortdauernde Angst gesellte, entschloss sich die Angeklagte, ihren Ehemann auf der Stelle zu töten, um so ein für allemal die Sorgen und Ängste zu bannen und für sich und ihre Kinder Ruhe und Frieden zu schaffen. Diese Feststellungen sind nicht dahin zu verstehen, dass dem Tötungsentschluss eingehende sachliche Überlegungen vorausgegangen seien. Sie geben vielmehr nur die Gedanken wieder, von denen die Angeklagte angesichts der überstandenen Gefahr in einer sie überstark erregenden Weise ergriffen wurde. Die Feststellungen tragen die Auffassung des Schwurgerichts, dass die Angeklagte jedenfalls auch aus Zorn getötet habe. Sie lassen ferner keinen Zweifel an der ursächlichen Verknüpfung zwischen Provokation und Tat in dem Sinne, dass die Provokation nicht nur den Anstoß zur Tat gab, sondern den auch auf Zorn beruhenden Erregungszustand auslöste, der unmittelbar zum Tatentschluss führte, dass die Angeklagte also auch durch die Erregung über die ihr jetzt wiederum zugefügte und die Erinnerung an alle früheren Kränkungen wachrufende Unbill auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Dass der Entschluss noch während der Provokation gefasst wird, setzt der benannte Strafmilderungsgrund des § 213 StGB ebensowenig voraus wie eine ausschließliche Beherrschung des Täters durch den Zorn (vgl. RG HRR 1939 Nr. 653) und eine gewisse Verhältnismäßigkeit zwischen Provokation und Tat (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 213 StGB), die hier im Übrigen aber auch nicht verneint werden kann.

Die Revision ist somit zu verwerfen. Hinsichtlich etwaiger Auslagen der Angeklagten von der Möglichkeit des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen, hat der Senat jedoch keinen Anlass gesehen.

Der Generalbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils beantragt.

KirchhofBaldusMeyer
DotterweichHenning