Revision verworfen: Betrug, Diebstahl, Unterschlagung – Verfahrensrügen abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 374/59
- Datum
- 14.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die in der Niederschrift vermerkte Unterbrechung und Fortsetzung der Hauptverhandlung bei kurzfristiger Abwesenheit einer Schöffin begründet keine Verletzung der Beteiligungsvorschriften; die Niederschrift hat insoweit gemäß §274 StPO Beweiskraft.
Das Recht der Prozessbeteiligten, nach §240 StPO Fragen an Zeugen zu stellen, erfordert keinen besonderen Hinweis des Vorsitzenden oder einen gesonderten Vermerk; es genügt, dass das Verlangen geäußert und erfüllt wird.
Die Vorschrift über das Schlusswort (§258 StPO) ist gewahrt, wenn dem Angeklagten nach Berichtigung eines Antrags durch die Staatsanwaltschaft nochmals das Wort erteilt wird.
Die Revision ist in ihrer Überprüfung der Beweiswürdigung beschränkt; bloße Angriffe auf die Wertung des Tatgerichts mit Verwertung neuer, im Urteil nicht genannter Tatsachen sind unzulässig.
Die Annahme des Rückfalls für zu Grunde liegende Taten setzt eine hinreichende darlegbare Feststellung früherer Verurteilungen voraus; sind diese Voraussetzungen rechtsfehlerfrei dargetan, sind die sich daraus ergebenden Strafzumessungsfolgen nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 10. März 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Malermeister Justus Gustav Friedrich (genannt ███████ ███ aus GC), geboren am ███ 1925 in RO, Krs. ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. März 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 11. März 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen, wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus sowie zu zwei Geldstrafen von je 150 DM verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge, § 226 StPO sei verletzt, weil die Hauptverhandlung eine Zeitlang in Abwesenheit eines Schöffen durchgeführt worden sei, ist nicht begründet. Zwar trifft es ausweislich der gerichtlichen Niederschrift zu, dass die an der Verhandlung teilnehmende Schöffin „sich erhob und dem Beratungszimmer zustrebte“. Jedoch ist, wie dazu in der Niederschrift vermerkt ist, die Hauptverhandlung gerade deshalb unterbrochen und erst nach Rückkehr der Schöffin fortgesetzt worden. Dafür, dass die Niederschrift hinsichtlich dieses Vermerks der ihr nach § 274 StPO zukommenden ausschließlichen Beweiskraft entbehre, fehlt jeder Anhalt. Was die Revision hierzu vorbringt, sind lediglich Vermutungen.
2. Nicht dargetan ist auch der Vorwurf, dem Angeklagten sei entgegen der Vorschrift des § 240 StPO in der Hauptverhandlung nicht gestattet worden, Fragen an die vor der Zeugin ███ vernommenen Zeugen zu richten. Das Recht der in § 240 StPO genannten Prozessbeteiligten, darunter des Angeklagten, Fragen an Zeugen zu stellen, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz. Eines besonderen Hinweises und eines Vermerks hierüber in der gerichtlichen Niederschrift bedarf es nicht. Die Prozessbeteiligten brauchen nach der Vernehmung eines Zeugen durch den Vorsitzenden nur das dahingehende Verlangen zu äußern. Dass dies der Angeklagte hier in dem vor Anhörung der Zeugin █████ durchgeführten Teil der Beweisaufnahme getan und das Gericht dem nicht entsprochen habe, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil muss dem Vorbringen der Revision, auf den Protest des Angeklagten habe man die Zeugin ██████ zurückgerufen, um ihm Fragen zu ermöglichen, entnommen werden, dass das Gericht seinem Verlangen entsprochen hat, sobald es geäußert worden ist.
Von einer Verletzung des § 258 StPO kann keine Rede sein.
3. Dem Angeklagten ist, wie die Revision selbst vorträgt und was auch das Protokoll ausweist, das Wort noch einmal erteilt worden, nachdem der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft seinen Antrag hinsichtlich der Gesamtstrafe berichtigt hatte. Damit ist der Vorschrift des § 258 StPO Genüge geschehen.
4. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafbestimmungen auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz. Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Was sie einwendet, ist im Wesentlichen nichts anderes als der unzulässige und daher unbeachtliche Versuch, unter Verwertung neuer, im Urteil nicht angeführter Tatsachen an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts ihre eigene zu setzen.
5. Dass im Falle II 1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Zeugin SC) die Erzählung des Angeklagten über den Fallschirmunfall unwahr war, ist entgegen der Behauptung der Revision im Urteil gesagt. Auf welchem Wege die Strafkammer zu dieser Feststellung gelangt ist, brauchte darin nicht angegeben zu werden. Im Übrigen geht aus der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und deren Würdigung deutlich hervor, dass er die Unwahrheit dieser Erzählung eingeräumt und nur bestritten hat, die Zeugin um das Geld gebeten zu haben.
6. Ebensowenig begegnet die Strafzumessung irgendwelchen rechtlichen Bedenken. Die Rückfallvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich des Betruges wie auch des Diebstahls überall rechtsirrtumsfrei dargetan. Die von der Revision behauptete Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Die Einwendungen der Revision erschöpfen sich vielmehr auch hier in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und können daher nicht berücksichtigt werden. Das Vorbringen, der Angeklagte sei, wie er sich eingelassen habe, seiner Arbeitsstelle wegen Krankheit ferngeblieben, findet im Urteil keine Stütze. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sowie der Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht sind aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden.
| Dr. Dotterweich | Baldus | Scharpenseel | |||
| Busch | Dr. Schalscha |