Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung von Verurteilungen nach §176 StGB wegen fehlender Belehrung über Anklageänderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 374/57
Datum
23.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Unzucht mit Kindern ein. Der BGH hob die Verurteilungen in drei Fällen sowie den gesamten Strafausspruch auf, weil das Gericht den Angeklagten nicht nach § 265 Abs. 1 StPO über die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts belehrt hatte. Zudem stellte der Senat fest, dass Abbruch der Tat wegen des Verhaltens des Opfers keinen freiwilligen Rücktritt begründet. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Belehrung nach § 265 Abs. 1 StPO ist erforderlich, wenn das Gericht den für die Beurteilung der Tat maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber der Anklage ändert; unterbleibt sie, liegt ein aufhebungsfähiger Verfahrensfehler vor.

2

Die Übereinstimmung der vom Angeklagten gemachten Angaben mit der Anklage schließt nicht aus, dass eine unterlassene Belehrung die Verteidigung wesentlich beeinträchtigen kann.

3

Wenn Aufhebungen einzelner Verurteilungen das Zustandekommen oder die Höhe des Gesamtstrafenentscheids beeinflussen können, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

4

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter aus autonomen Gründen von der Tat ablässt; ein Abbruch, weil die Vollendung durch das Verhalten des Opfers gefährdet erscheint, begründet keinen freiwilligen Rücktritt.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 23. Januar 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bankangestellten Guido B. aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1927, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, ████████████████ beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, bei der Verkündung: Bundesanwalt ███ als Vertreter ███,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 23. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen drei vollendeter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden ist,

2. im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten, dem die Anklage sieben versuchte Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie zwei vollendete Verbrechen und ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Last legte, unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt, hat zum Teil Erfolg.

I. Verfahrensrüge.

Die Strafkammer hat den Angeklagten in den Fällen ███ (DC) und ███████ je wegen eines vollendeten Verbrechens der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Die Anklage hatte ihm hier nur je ein versuchtes Verbrechen zum Vorwurf gemacht. Der Angeklagte ist somit auf Grund eines anderen als des ihm in der Anklage zur Last gelegten Strafgesetzes verurteilt worden. Er hätte deshalb nach § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen werden müssen; █ dies ist nach der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Zu Recht findet die Revision darin einen Verfahrensverstoß. Das Urteil kann auch auf ihn beruhen, soweit der Angeklagte in diesen drei Fällen verurteilt worden ist.

Zwar hat die Strafkammer den Sachverhalt auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten festgestellt; auch die Anklage hatte ihn in allen wesentlichen Einzelheiten bereits ebenso geschildert. Dies schließt aber nicht aus, dass der Angeklagte sich nach dem Hinweis in diesen Fällen nicht anders verteidigen konnte (BGHSt 2, 250).

Das Urteil musste daher wegen dieses Verfahrensmangels insoweit aufgehoben werden. Die Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens im Falle ███ wird hierdurch nicht berührt.

II. Sachbeschwerde.

Der Angeklagte drängte beide a) die mit Roswitha B. in die Bank gekommen war, hinaus, so dass er mit Roswitha allein war. Er hielt diese hierauf am Oberarm fest, um zur Befriedigung seiner Geschlechtslust ihr an die Brust greifen zu können. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich dadurch eines Versuchs zu einem Verbrechen der Unzucht mit Kindern schuldig gemacht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken; sie entspricht der Rechtsprechung (RGSt 69, 140; BGHSt 6, 502).

Der Angeklagte hat von Roswitha abgelassen, da sie nach ihrer Freundin rief. Hiernach ist er von seiner Tat zurückgetreten, weil er ihre Vollendung durch das Verhalten des Mädchens gefährdet sah. Ein freiwilliger Rücktritt scheidet somit aus.

Dagegen konnte der Strafausspruch auch in diesem Falle nicht bestehen bleiben, da er durch die nun aufgehobene Verurteilung in den Fällen ███ und ███████ beeinflusst sein kann. Der Gesamtstrafausspruch war ebenfalls aufzuheben.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer, insbesondere wenn sie wieder auf eine Gefängnisstrafe von mehr als neun Monaten erkennt, die Frage des bedingten Strafausstandes nach § 13 des Gesetzes Nr. 6 zur Durchführung der französisch-deutschen Justizkonvention vom April 1945 (Amtsblatt des Saarlandes S. 55) prüfen müssen. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist nach § 2 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen, obwohl § 23 StGB im Saarland bereits mit Wirkung vom August 1950 durch das Gesetz Nr. 518 über die Änderung des Strafgesetzbuchs vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt S. 973) eingeführt und das Gesetz Nr. 6 inzwischen durch Art. 3 Nr. 63 des Gesetzes Nr. 555 (Rechtsangleichungsgesetz) vom 22. Dezenber 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1667) aufgehoben worden ist (Urteil des erkennenden Senats vom 3. April 1957 – 2 StR 79/57 –, NJW 57, 880 Nr. 15).

BaldusScharpenseelMenges
Dr. DotterweichDr. Schalscha
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