Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 374/55
Datum
04.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte nahm einen ihm geschenkten Herrenanzug an, den er nach Lage der Umstände als gestohlen hätte erkennen müssen; er handelte mit einer mehrfachen Vorstrafe. Das Landgericht wertete Beziehung, fehlende Erwerbsmittel der Schenkenden und das Wegwerfen der Hose bei Durchsuchung als Belege für Kenntnis der Unrechtsherkunft. Der BGH verwirft die Revision, da keine Rechtsfehler vorliegen und eine reine Angriff auf die Beweiswürdigung unzulässig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei setzt voraus, dass der Empfänger weiß oder nach den Umständen sicher annehmen muss, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Herkunft stammt.

2

Umstände wie enge Beziehung zum Überbringer, dessen mangelnde Erwerbsmittel und Kenntnis seines Vorlebens können die Überzeugung begründen, dass der Empfänger die Unrechtsherkunft kannte.

3

Evasives Verhalten des Empfängers bei polizeilichen Maßnahmen (z. B. Wegwerfen von Bekleidungsstücken) ist als Indiz für Kenntnisbewusstsein verwertbar.

4

Die Revision im Strafverfahren ist unzulässig, soweit sie ausschließlich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift; eine umfassende Neubeurteilung der Tatsachenfeststellung erfolgt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 4. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Hans ████ aus ████████, geboren am █████████ █████ in █████████, Kreis [REDACTED], zurzeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Hehlerei,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 4. Juli 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei und wegen Beihilfe zum Betruge zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie richtet sich nur gegen seine Verurteilung wegen Hehlerei. Damit hat sie keinen Erfolg.

Der mehrfach vorbestrafte Angeklagte erhielt von Charlotte █████████, die er in der Strafhaft kennen gelernt hatte und mit der er seit seiner letzten Haftentlassung zusammenlebte, Ende Februar oder Anfang März 1955 einen Herrenanzug im Werte von 180 DM geschenkt, der in der Nacht zum 24. Februar 1955 aus einer Textilwarenhandlung gestohlen worden war. Dabei sagte die █████████, sie habe den Anzug gekauft. Der Angeklagte nahm ihn an, obwohl er wusste, dass ███████ damals als Haushälterin tätig war und keinen Barlohn bekam. Er fragte sie nicht, wie sie das Geld für den Anzug aufgebracht habe. Als die Polizei am 21. März 1955 aus anderem Anlass die Wohnung seiner Mutter durchsuchte, warf der Angeklagte die Hose jenes Anzugs auf den Balkon eines Nachbarn.

Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe von seinem damaligen Zusammenleben mit der █████████ gewusst, dass sie nicht über die Mittel verfügte, einen Anzug im Werte von 180 DM rechtmäßig zu erwerben, und dass er ihr Vorleben kannte. Diese Umstände haben die Strafkammer davon überzeugt, „dass der Angeklagte selbst den Gedanken hatte, es könne bei diesem Geschenk nicht mit rechten Dingen zugegangen sein“; dasselbe beweist dem Tatrichter das Verhalten des Angeklagten bei der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung. Dabei erwägt er: wenn der Angeklagte von Anfang an auf einen redlichen Erwerb des Anzugs vertraut hätte, so würde er es nicht nötig gehabt haben, die Hose auf den Nachbarbalkon zu werfen, um sie verschwinden zu lassen.

Diese Feststellungen zum inneren Tatbestand schließen mit dem Satz: „Vielmehr muss ihm klar gewesen sein, dass der Anzug nur darum Verdacht erregen konnte, weil er unrechtmäßig erworben war.“

Diese Darlegungen lassen erkennen, dass die Strafkammer überzeugt war, der Angeklagte habe bei der Annahme des ihm geschenkten Anzuges gewusst, dass die █████████ ihn durch eine strafbare Handlung erworben habe. Was die Revision gegen diese Feststellung vorbringt, ist nur ein vor dem Revisionsgericht unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.

Auch im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.

Dr. Dotterweich,Dr. Moericke,Dr. Arndt.
Werner,Hoepner,
Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei verworfen — Themis