Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Gefangenenmeuterei aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 374/51
Datum
11.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch in einem Fall von Gefangenenmeuterei Revision ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer einen benannten Zeugen durch Vorwegnahme entwertet und erforderliche Aufklärungen zu Sicherungsverhältnissen und mitgeführten Werkzeugen unterlassen hat. Zurückverweisung an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht darf einen zur Beweisaufnahme angebotenen Zeugen nicht durch Vorwegnahme des Gegenteils der zu beweisenden Tatsache von vornherein als beweisunwert abtun; die unbegründete Ablehnung eines solchen Zeugen kann einen Verfahrensfehler nach § 244 StPO darstellen.

2

Das Gericht hat eine umfassende Aufklärungspflicht; es muss erforderliche, ersichtliche Beweismittel (z. B. vernehmungsfähige Aufklärungszeugen über Sicherungsverhältnisse) erheben, wenn die Unterlassung die Entscheidung beeinflussen kann.

3

Der Tatbestand der Gefangenenmeuterei (§ 122 Abs. 2 StGB) setzt voraus, dass sich Gefangene zusammenrotten und mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch unternehmen.

4

Der Begriff des Unternehmens im Sinne des § 122 Abs. 2 StGB umfasst auch den Versuch; ein nach Zusammenrottung angetretenes Fluchtunternehmen, bei dem gewaltsame Überwindung von Hindernissen beabsichtigt ist, erfüllt diesen Tatbestand als Versuch.

5

Beihilfe zur Selbstbefreiung kann bereits in tatbestandsbezogener Unterstützung liegen, etwa in der Bestärkung oder Zusage zur Mitwirkung, soweit dadurch andere tatbestandsmäßige Handlungen gefördert werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 17. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ██████ ███████ Herbert █████ █████, geboren am █, aus █,

2.) den ████████████████████████, Ernst-Adolf █, geboren 1926 in █, aus █ See, █ Kreis H,

wegen Gefangenenmeuterei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17. April 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die beiden Angeklagten ████████ und ███████ befanden sich gemeinsam als Häftlinge in der Strafanstalt Neuengamme. Am 20. September 1950 fasste █████████ den Entschluss zu entweichen. Zu diesem Zweck brachte er ein Brett, auf das er Sprossen nagelte, beiseite, um damit den Drahtzaun zu übersteigen. Er teilte den Fluchtplan ██ mit und fragte ihn, ob er mitmache. Dieser sagte zu. Daraufhin nahm █████ davon Abstand, das Brett zu benutzen, und beschloss, durch die elektrisch geladene Umzäunung auszubrechen. Er verschaffte sich zwei Zangen, die er mit einem Gummischlauch isolierte. Am Morgen des 22. September 1950 setzte er ██ davon in Kenntnis, dass die Flucht an diesem Tage nach 22 Uhr durchgeführt werden sollte und er vorher die Umzäunung durchschneiden werde. Die Flucht sollte so vor sich gehen, dass sie zunächst durch ein Loch im ungeladenen Zaun an der Baracke 44 kriechen wollten, um in den Nebenschlauch zu kommen. Von hier aus sollte der elektrisch geladene Drahtzaun zum Lager VI durchkrochen werden. Dort wollten sie warten, bis der Posten am nächsten Morgen um 4 Uhr zum Wecken gehen musste, so dass sie ungehindert durch das Tor entfliehen konnten. Gegen 22 Uhr durchschnitt ███████ den nicht geladenen Drahtzaun, schlüpfte durch das Loch in den Nebenschlauch. Hier kniff er zwei Drähte des elektrisch geladenen Drahtzaunes durch, klemmte sie fest und ging dann wieder zurück. Kurz nach 22 Uhr kletterten die Angeklagten aus ihrer Baracke, krochen durch das Loch im ungeladenen Zaun und robbten sich bis zum elektrisch geladenen Drahtzaun. ████████ schlüpfte als Erster durch. Dabei löste sich einer der abgekniffenen Drähte und drohte auf seine Schulter zu fallen. Berührte er nach dem Draht, wurde vom Starkstrom erfasst und schrie auf. Als darauf die Sirene ertönte und ein Wachbeamter rief, gaben die Angeklagten den weiteren Fluchtversuch auf.

Der Eröffnungsbeschluss legte den Angeklagten ein Vergehen der Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs. 1 und 2 StGB zur Last. Die Strafkammer hat sie freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

I. Verfahrensrügen

1.) Die Staatsanwaltschaft stellte den Eventualantrag, den Gefängnisbeamten, der den ersten Tatbericht gefertigt und die erste Vernehmung der Angeklagten durchgeführt hat, als Zeugen darüber zu vernehmen, dass beide Angeklagten zunächst ausgesagt haben, der elektrische Draht sei endgültig erst durchgeschnitten worden, als beide am Zaune waren. Die Strafkammer lehnte den Antrag in den Urteilsgründen mit der Begründung ab, die zu beweisende Tatsache und die Aussage des Zeugen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, da den Angeklagten ihre jetzige, einleuchtende und glaubhafte Darstellung nicht dadurch widerlegt werden könne, dass sie früher anders ausgesagt hatten.

Die Revision sieht darin eine Verletzung des § 244 StPO. Die Rüge greift durch. Mit ihrer Begründung spricht die Strafkammer dem Zeugen, den die Staatsanwaltschaft zum Gegenbeweis für eine erhebliche Tatsache benannt hatte, den Beweiswert ab, weil sie bereits das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache als erwiesen ansieht. Eine solche Vorwegnahme eines angebotenen Zeugenbeweises widerspricht dem Gesetz. Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Es ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer bei Erhebung des Beweises die Angaben der Angeklagten anders bewertet hätte.

Ob die Strafkammer die Vernehmungsprotokolle heranziehen konnte, ist nicht zu prüfen, da die Revision es nicht gerügt hat.

2.) Die Strafkammer hat das Vorbringen der Angeklagten als unwiderlegt erachtet, dass nach Überwindung des elektrischen Zaunes kein Hindernis mehr bestanden habe, das sie gewaltsam hätten beseitigen müssen. Die Revision sieht darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht, da das Gericht nicht durch Anhörung des in der Verhandlung anwesenden Verwaltungsamtmanns Schmitt, der die Verhältnisse kannte, die Angaben der Angeklagten nachgeprüft habe. Diese Rüge greift durch.

Die Strafkammer begnügte sich damit, den Fluchtweg bis zum Durchkriechen der beiden Zäune festzustellen, unterließ aber trotz des sich aufdrängenden, von der Revision angegebenen Beweismittels eine Prüfung, wie die Sicherungsverhältnisse in dem Lager VI waren, insbesondere ob das Tor unbeaufsichtigt blieb, während der Posten weckte, und ob die Angeklagten mit keiner Gewaltanwendung nach Überwindung der Zäune mehr rechnen mussten. Diese notwendige Prüfung drängte sich auch zur Aufklärung auf, ob die Angeklagten Werkzeuge, so die Zange, mit der ██ die Zäune durchschnitten hatte, bei der Flucht bei sich führten, um damit weitere Sicherungen zu beseitigen. Die unterlassene Aufklärung kann auch die Entscheidung beeinflusst haben.

II. Sachbeschwerde

Würde die Strafkammer bei der neuen Verhandlung nur den bisherigen Sachverhalt feststellen können, würde eine Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei ausscheiden. § 122 Abs. 2 StGB fordert, dass eine Zusammenrottung von Gefangenen stattfindet und die zusammengerotteten Gefangenen mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch unternehmen. Die Annahme, ein gewaltsamer Ausbruch mit vereinten Kräften liege nicht vor, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da der Angeklagte ███████ allein die Drähte durchschnitten hat und erst dann beide ohne Gewaltanwendung den Ausbruch durchführen wollten. Das Vorbringen der Revision, eine aktive Teilnahme des ████████ an der gewaltsamen Öffnung des Zaunes brauche nicht festgestellt zu werden, vielmehr würde es genügen, dass sich beide zusammenrotteten und den gemeinsamen, gewaltsamen Fluchtplan billigten und ausführen wollten, geht fehl. Die vorherige Verabredung, die Flucht auf dem von ████████ vorbereiteten Weg zu bewerkstelligen, scheidet aus, da es hierbei zu gewaltsamen Ausbruchshandlungen nicht gekommen ist (RGSt 50/85). Der Ausbruch wird auch dadurch nicht gewaltsam, dass ██, als ████████ durch die Öffnung im elektrisch geladenen Zaun ███████ das abgekniffene Drahtstück, das herunterzufallen drohte, abhalten wollte. Dass er dazu Gewalt anwendete, lassen die Feststellungen nicht ersehen.

Würde jedoch die neue Verhandlung ergeben, dass die Angeklagten auch nach Überwindung der beiden Drahtzäune noch mit Hindernissen rechneten und diese gewaltsam u. a. mit Hilfe der Zange beseitigen wollten, wäre der Tatbestand der Meuterei gegeben. Der Begriff des Unternehmens im Sinne des § 122 Abs. 2 StGB umfasst sowohl die vollendete Durchführung der Tat als auch den Versuch derselben (RGSt 42, 266). Dazu würde genügen, dass die Angeklagten nach der Zusammenrottung die Flucht angetreten haben und dabei gewaltsam Widerstände überwinden wollten.

Sollte die Strafkammer zu keiner Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei kommen, würde sie zu prüfen haben, ob die Angeklagten nicht gegen §§ 120, 43 StGB verstoßen haben. Selbstbefreiung ist zwar, abgesehen von der Gefangenenmeuterei, nicht strafbar. Die Straflosigkeit findet jedoch ihre Grenze darin, dass der sich Befreiende hierbei nicht andere, für sich bestehende Straftaten begehen darf (RGSt 61, 31). Nach den bisherigen Feststellungen hat ██ dem ███████ bei seiner Befreiung dadurch geholfen, dass er ihm auf dem von ihm vorbereiteten Weg die Flucht ermöglichen wollte. Eine Hilfeleistung des ███████ bei der Selbstbefreiung des ██ könnte bereits darin liegen, dass er ihn in seinem Entschluss, die Flucht auf dem beabsichtigten Wege zu unternehmen, durch die Zusage, mitzugehen, stärkte oder etwa noch bestehende, letzte Hemmungen und Bedenken zurückdrängte (RGSt 25, 65; HRR 39 Nr. 1275).

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. DotterweichWernerOrtlieb
Dr. SauerDr. Ludwig
Revision wegen Gefangenenmeuterei aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen — Themis