Revision als unzulässig verworfen wegen fehlender Begründung (§ 347 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 373/99
- Datum
- 15.09.1999
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision nach § 347 StPO ist nur zulässig, wenn sie neben der fristgerechten Einlegung auch entsprechend den gesetzlichen Anforderungen begründet wird.
Fehlt die erforderliche Begründung, führt dies zur Unzulässigkeit der Revision, auch wenn die Einlegung fristgerecht erfolgt ist.
Die Prüfung der Zulässigkeit einer Revision umfasst auch die formelle Begründungspflicht; ein Begründungsmangel ist ein entscheidungserheblicher Formmangel.
Das Gericht kann bei Verwerfung eines Rechtsmittels aus Verfahrensgründen aus Billigkeitsgründen davon absehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. Februar 1999
Rubrum
Beschluss
vom 15. September 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen versuchten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 1999 gemäß **§ 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 1999 wird als unzulässig verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe
Die gemäß § 347 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht begründet worden. Sie war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
| Jahnke | Niemöller | Rothfuß | |||
| Theune | Otten |