Treffer
BGH Beschluss

Revision als unzulässig verworfen wegen fehlender Begründung (§ 347 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 373/99
Datum
15.09.1999
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte fristgerecht Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt ein; die Revision wurde jedoch nicht begründet. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, weil die nach § 347 StPO erforderliche Begründung fehlt. Das Gericht sieht von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision nach § 347 StPO ist nur zulässig, wenn sie neben der fristgerechten Einlegung auch entsprechend den gesetzlichen Anforderungen begründet wird.

2

Fehlt die erforderliche Begründung, führt dies zur Unzulässigkeit der Revision, auch wenn die Einlegung fristgerecht erfolgt ist.

3

Die Prüfung der Zulässigkeit einer Revision umfasst auch die formelle Begründungspflicht; ein Begründungsmangel ist ein entscheidungserheblicher Formmangel.

4

Das Gericht kann bei Verwerfung eines Rechtsmittels aus Verfahrensgründen aus Billigkeitsgründen davon absehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 11. Februar 1999

Rubrum

Beschluss

vom 15. September 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen versuchten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 1999 gemäß **§ 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 1999 wird als unzulässig verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe

Die gemäß § 347 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht begründet worden. Sie war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

JahnkeNiemöllerRothfuß
TheuneOtten
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