Unterbliebene Anrechnung von Zahlungen auf Bewährungsauflage: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 373/91
- Datum
- 25.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen auf als Bewährungsauflage festgesetzte Geldbußen in einer gemäß § 55 StGB einbezogenen Sache berühren den Strafausspruch nicht.
Zahlungen, die zur Erfüllung einer Bewährungsauflage geleistet werden, sind in dem vom Tatrichter zu bestimmenden Umfang auf die Vollstreckung anzurechnen.
Unterbleibt eine Feststellung und Entscheidung über die Anrechnung erbrachter Leistungen, kann dies einen Sachmangel darstellen und eine Aufhebungs- bzw. Aufklärungsrüge begründen.
Ist das Urteil insoweit lückenhaft, ist die Revision insoweit stattzugeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 373/91 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ████, dort geboren am ███, ██, Jürgen, geboren 1962, wegen Diebstahls.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 1990 insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldleistungen unterblieben ist, die der Angeklagte im Rahmen der für die einbezogene Strafe gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, wie er in seiner Antragsschrift vom 20. August 1991 ausgeführt hat:
„Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge deckt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Zahlungen auf eine als Bewährungsauflage festgesetzte (§ 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB) Geldbuße in einer gemäß § 55 StGB einbezogenen Sache berühren den Strafausspruch nicht. Sie sind in dem von dem Tatrichter zu bestimmenden Umfang auf die Vollstreckung anzurechnen (BGHSt 36, 378). Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte Geldbußen aus einer früheren Strafsache zu zahlen hatte (UA S. 33, 118). Nach Lage der Sache kann es sich hierbei nur um die von der Revision genannten handeln. Sofern man in dem Unterbleiben näherer Feststellungen und einer entsprechenden Anrechnungsentscheidung nicht schon einen Sachmangel sieht, ist dem Revisionsantrag jedenfalls eine zulässige und begründete Aufklärungsrüge zu entnehmen.“
| Herdegen | Niemöller | Winkler | |||
| Theune | Gollwitzer |