Treffer
BGH Beschluss

Unterbliebene Anrechnung von Zahlungen auf Bewährungsauflage: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 373/91
Datum
25.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, das Landgericht habe nicht über die Anrechnung von Geldleistungen entschieden, die er im Rahmen einer als Bewährungsauflage festgesetzten Geldbuße erbracht hatte. Der BGH stellt klar, dass Zahlungen auf solche Geldbußen den Strafausspruch nicht berühren, aber auf die Vollstreckung anzurechnen sind. Mangels entsprechender Feststellungen hob der Senat das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zahlungen auf als Bewährungsauflage festgesetzte Geldbußen in einer gemäß § 55 StGB einbezogenen Sache berühren den Strafausspruch nicht.

2

Zahlungen, die zur Erfüllung einer Bewährungsauflage geleistet werden, sind in dem vom Tatrichter zu bestimmenden Umfang auf die Vollstreckung anzurechnen.

3

Unterbleibt eine Feststellung und Entscheidung über die Anrechnung erbrachter Leistungen, kann dies einen Sachmangel darstellen und eine Aufhebungs- bzw. Aufklärungsrüge begründen.

4

Ist das Urteil insoweit lückenhaft, ist die Revision insoweit stattzugeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7. November 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 373/91 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████, dort geboren am ███, ██, Jürgen, geboren 1962, wegen Diebstahls.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 1990 insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldleistungen unterblieben ist, die der Angeklagte im Rahmen der für die einbezogene Strafe gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, wie er in seiner Antragsschrift vom 20. August 1991 ausgeführt hat:

„Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge deckt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Zahlungen auf eine als Bewährungsauflage festgesetzte (§ 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB) Geldbuße in einer gemäß § 55 StGB einbezogenen Sache berühren den Strafausspruch nicht. Sie sind in dem von dem Tatrichter zu bestimmenden Umfang auf die Vollstreckung anzurechnen (BGHSt 36, 378). Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte Geldbußen aus einer früheren Strafsache zu zahlen hatte (UA S. 33, 118). Nach Lage der Sache kann es sich hierbei nur um die von der Revision genannten handeln. Sofern man in dem Unterbleiben näherer Feststellungen und einer entsprechenden Anrechnungsentscheidung nicht schon einen Sachmangel sieht, ist dem Revisionsantrag jedenfalls eine zulässige und begründete Aufklärungsrüge zu entnehmen.“

HerdegenNiemöllerWinkler
TheuneGollwitzer
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