Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unklarer Anzahl von Handeltreibens-Taten nach § 11 Abs.1 Nr.1 BtMG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 373/78
Datum
04.10.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen achtfachen Handeltreibens mit Heroin zu drei Jahren Haft verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen nicht klären, ob das Rauschgift durch acht getrennte Erwerbshandlungen oder durch einen einzigen Erwerb beschafft wurde. Für die Qualifikation als mehrere selbständige Vergehen sind getrennte Erwerbshandlungen erforderlich. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Handeltreiben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist verwirklicht, wenn Betäubungsmittel entgeltlich abgegeben werden und die Abgabe in das Handeltreiben eingeht.

2

Die Zurechnung mehrerer selbständiger Vergehen des Handeltreibens setzt voraus, dass die Betäubungsmittel durch entsprechend viele voneinander getrennte Erwerbshandlungen beschafft wurden.

3

Fehlen hinsichtlich der Anzahl der Erwerbshandlungen hinreichende Feststellungen, sind Schuldsprüche über die Anzahl der Vergehen nicht tragfähig und das Urteil aufzuheben.

4

Ist das Urteil mangels Feststellungen zur Beschaffungslage nicht tragfähig, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an eine andere zuständige Strafkammer zurückzuverweisen und die zugelassene Anklage zu erschöpfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau/Main, 23. Januar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2. StR 373/78

in der Strafsache gegen den Gastwirt Haci ██████ ██ aus ████████, geboren am 1933 in Türkei, MC zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Miller, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt C___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus ████ als Verteidiger,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau/Main vom 23. Januar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in acht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift. Da der Beschwerdeführer das Heroin in allen acht Fällen mit Gewinn verkauft hat, hat er nach den bisherigen Feststellungen den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in der Form des Handeltreibens verwirklicht, in dem die Abgabe aufgeht (BGHSt 25, 290).

Seine Verurteilung wegen acht selbständiger Vergehen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln würde jedoch voraussetzen, dass er sich das Heroin durch acht verschiedene Erwerbshandlungen verschafft hat. Hierzu enthalten die Urteilsgründe nichts. Sie schließen deshalb die Möglichkeit nicht aus, dass der Angeklagte das Rauschgift in einem einzigen Akt oder durch weniger als acht Handlungen erworben hat. Dann läge nur ein Vergehen oder eine der Anzahl der Erwerbshandlungen entsprechende Zahl von Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz vor. Zur Klärung dieser Frage musste die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden.

Diese wird sich, um die unverändert zugelassene Anklage zu erschöpfen, auch mit den dem Angeklagten dort zur Last gelegten Verkäufen an Binali [REDACTED] zu befassen haben.

Schumacher Kirchhof Miller Meyer

RiBGH Bernhard Maier ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Schumacher
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