Aufhebung wegen unklarer Anzahl von Handeltreibens-Taten nach § 11 Abs.1 Nr.1 BtMG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 373/78
- Datum
- 04.10.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Handeltreiben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist verwirklicht, wenn Betäubungsmittel entgeltlich abgegeben werden und die Abgabe in das Handeltreiben eingeht.
Die Zurechnung mehrerer selbständiger Vergehen des Handeltreibens setzt voraus, dass die Betäubungsmittel durch entsprechend viele voneinander getrennte Erwerbshandlungen beschafft wurden.
Fehlen hinsichtlich der Anzahl der Erwerbshandlungen hinreichende Feststellungen, sind Schuldsprüche über die Anzahl der Vergehen nicht tragfähig und das Urteil aufzuheben.
Ist das Urteil mangels Feststellungen zur Beschaffungslage nicht tragfähig, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an eine andere zuständige Strafkammer zurückzuverweisen und die zugelassene Anklage zu erschöpfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau/Main, 23. Januar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2. StR 373/78
in der Strafsache gegen den Gastwirt Haci ██████ ██ aus ████████, geboren am 1933 in Türkei, MC zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Miller, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt C___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ████ als Verteidiger,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau/Main vom 23. Januar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in acht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift. Da der Beschwerdeführer das Heroin in allen acht Fällen mit Gewinn verkauft hat, hat er nach den bisherigen Feststellungen den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in der Form des Handeltreibens verwirklicht, in dem die Abgabe aufgeht (BGHSt 25, 290).
Seine Verurteilung wegen acht selbständiger Vergehen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln würde jedoch voraussetzen, dass er sich das Heroin durch acht verschiedene Erwerbshandlungen verschafft hat. Hierzu enthalten die Urteilsgründe nichts. Sie schließen deshalb die Möglichkeit nicht aus, dass der Angeklagte das Rauschgift in einem einzigen Akt oder durch weniger als acht Handlungen erworben hat. Dann läge nur ein Vergehen oder eine der Anzahl der Erwerbshandlungen entsprechende Zahl von Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz vor. Zur Klärung dieser Frage musste die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden.
Diese wird sich, um die unverändert zugelassene Anklage zu erschöpfen, auch mit den dem Angeklagten dort zur Last gelegten Verkäufen an Binali [REDACTED] zu befassen haben.
Schumacher Kirchhof Miller Meyer
RiBGH Bernhard Maier ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
| Schumacher | |