Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei Brandstiftungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 373/73
- Datum
- 03.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entzünden von Teilen einer Einrichtung genügt für den Versuch schwerer Brandstiftung, wenn der Täter mit mindestens bedingtem Vorsatz auch das Inbrandsetzen des gesamten Gebäudes anstrebt (§ 306 Nr. 2 StGB).
Eine zum zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienende Räumlichkeit liegt vor, wenn betriebliche Lager- und Arbeitsabläufe ein mehr als nur flüchtiges, berufsbedingtes Verweilen von Personen in der Örtlichkeit erfordern.
Das Gericht kann bei der Strafzumessung zunächst den verminderten Strafrahmen eines mildernden Tatbestands zugrunde legen und die Strafe anschließend wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB weiter mildern.
Lassen die Strafzumessungsgründe nicht erkennen, ob und in welcher Weise Versuchsmilderungsregeln oder Milderungen wegen verminderter Schuldfähigkeit angewandt wurden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 5. Februar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Werner Erich ██ ████████████ ████████████, geboren am ██ ████ in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 5. Februar 1973 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfacher Brandstiftung (§ 308 StGB) in zwei Fällen, schwerer Brandstiftung nach § 306 Nr. 3 StGB und versuchter schwerer Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte, zulässig auf die Fälle der schweren Brandstiftung und den gesamten Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.
1. Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei.
a) Der Angeklagte betrat in einer Nacht ein Hausgrundstück in ████████. Er entfernte den Fliegendraht vor dem schmalen, unverschlossenen Fenster der Vorratskammer des Hauses, räumte einige Gegenstände von der Fensterbank und stieß das Fenster auf. Im Innern des Raumes erkannte er ein Regal mit Gegenständen. Er entzündete sein Feuerzeug und hielt es an das Regal. Als dort Flammen hochschlugen, verließ er das Grundstück. Aufmerksam gewordene Nachbarn bemerkten den Brand im Vorratsraum, eilten hinzu und löschten ihn. Durch den Brand waren die Lebensmittel im Vorratsraum und das Regal zerstört worden; Fensterrahmen und Tür waren angekohlt.
Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten mit Recht den Versuch einer schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB. Die Feststellungen rechtfertigen ihren Schluss, dass der Angeklagte nicht nur das Regal anzünden wollte, sondern dass sich sein zumindest bedingter Vorsatz auf das Inbrandsetzen des ganzen Wohngebäudes erstreckte (vgl. BGHSt 16, 109; 18, 363). Dass der Angeklagte später wegen der im Hause schlafenden Menschen Bedenken bekam und, allerdings erst nach der Entdeckung des Brandes durch die Nachbarn, selbst die Feuerwehr alarmierte, ändert nichts an seinem ursprünglichen Vorsatz.
b) In einer anderen Nacht betrat der Angeklagte eine Lagerhalle, die, wie er wusste, Tag und Nacht von Arbeitern der Firma ███ zum Ablagern von Fertigwaren (Pflanzenschalen) benutzt wurde. Er versuchte zunächst, an verschiedenen Stellen die Wellpappe, in die die Fertigware verpackt war, anzuzünden. Da es ihm nur gelang, die Pappe zum Glimmen zu bringen, verließ er die Halle wieder. Ein Arbeiter, der in einem anderen Gebäude Nachtschicht hatte und stündlich im Durchschnitt ein- bis zweimal in unregelmäßigen Abständen Ware in die Lagerhalle brachte, was jeweils etwa drei bis fünf Minuten in Anspruch nahm, entdeckte das glimmende Verpackungsmaterial und löschte die Glut.
Der Angeklagte hatte mittlerweile durch ein offenes Tor die Kellerräume der Lagerhalle betreten. Dort zündete er wiederum Verpackungsmaterial an. Als die Flammen hochschlugen, entfernte er sich. Der Brand wurde von demselben Nachtschichtarbeiter entdeckt und später von der alarmierten Feuerwehr gelöscht. Außer anderen Gegenständen wurden zwei im Keller abgestellte Kraftfahrzeuge zerstört; die elektrischen Leitungen einschließlich der Lampen verbrannten; in der Betondecke entstand ein durch den ganzen Hallenboden verlaufender Riss von etwa 5 cm Breite, der sich nach dem Löschen des Brandes wieder verengte, durch den aber die Flammen bis in die Lagerhalle vorgedrungen waren. Der Gesamtschaden belief sich auf etwa 25.000,-- DM.
Die Strafkammer nimmt hier mit Recht vollendete schwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 3 StGB an. Fraglich könnte insoweit nur sein, ob die in Brand gesetzte Lagerhalle eine Räumlichkeit ist, die „zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient“ (vgl. zum Merkmal des Dienens in diesem Sinn BGHSt 23, 60, 62). Auch das ist zu bejahen. Nach den Feststellungen werden in der Halle die im Betrieb hergestellten Fertigwaren nicht nur vom Brennofen kommend abgestellt, sondern auch in Wellpappe verpackt aufbewahrt (UA S. 5/6). Das erfordert im Rahmen eines normalen Produktions- und Betriebsablaufs mehrere Arbeitsvorgänge, mindestens die Einlieferung der Ware in die Halle, ihre Sortierung und ihre für den späteren Abtransport günstigste Lagerung. Schon die ordnungsgemäße Verrichtung dieser Arbeitsgänge setzt, wenn nicht den ständigen Aufenthalt eigener Lagerverwalter oder Lagerarbeiter, so doch in jedem Fall das mehr als nur flüchtige berufsbedingte Verweilen von Betriebsangehörigen in der Halle voraus. Damit aber dient die Halle auch dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen. Zur Tatzeit brachte selbst während der Nacht ein Arbeiter regelmäßig Fertigwaren in die Halle und hielt sich dort stündlich mehrere Minuten auf.
Auch zur inneren Tatseite begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken.
2. Der Strafausspruch kann indessen nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer stellt in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. [REDACTED] fest, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei allen Taten erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Da sie wegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit § 44 Abs. 3 StGB anwendet, sieht sie sich in den Fällen der einfachen Brandstiftung aus Rechtsgründen gehindert, weitere mildernde Umstände gemäß § 308 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Die Strafkammer kann, wie sich aus dem von ihr angeführten Urteil in BGHSt 21, 57, 58 ergibt, bei Bejahung mildernder Umstände den Strafrahmen des § 308 Abs. 2 StGB anwenden und diesen nochmals nach den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB mildern (vgl. auch BGHSt 16, 436, Leitsatz 2).
Im Falle der versuchten schweren Brandstiftung lassen die Strafzumessungserwägungen (UA S. 12) nicht zweifelsfrei erkennen, ob sich die Strafkammer darüber im klaren war, dass sie die Strafe sowohl nach Versuchsgrundsätzen wie nach den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB, also wiederum doppelt mildern konnte.
Die Strafzumessungserwägungen im Falle der vollendeten schweren Brandstiftung sind an sich nicht zu beanstanden. Jedoch kann der Senat hier nicht ausschließen, dass die Strafhöhe durch die Höhe der übrigen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten mitbestimmt worden ist. Deshalb ist auch diese Einzelstrafe aufzuheben.
Die Aufhebung der Einzelstrafen hat den Wegfall auch der Gesamtstrafe zur Folge.
Schumacher Kirchhof RiBGH Prof. Dr. Willms kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.
| Schumacher | Müller | ||
| Meyer |