Revision bei Unzucht mit Abhängigen: Belehrungsmangel und unklare Tatmehrheit — Aufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 373/67
- Datum
- 11.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vor der Ablegung eines Eides ist der Zeuge über sein Recht, den Eid zu verweigern, gemäß § 63 StPO zu belehren; das Unterlassen dieser Belehrung kann die Verwertbarkeit der eidlichen Aussage beeinträchtigen.
Stützt sich ein Urteil auf eine eidliche Aussage, die ohne die gebotene Belehrung ergangen ist, und wird diese Aussage als Beweisgrundlage und Strafzumessungsgrund besonders herangezogen, kann dies zur Aufhebung des Urteils führen.
Die Annahme einer fortgesetzten Tat oder mehrerer selbständiger Handlungen setzt eindeutige Feststellungen über die Zahl der Einzelakte voraus; unklare oder widersprüchliche Feststellungen rechtfertigen eine Zurückverweisung zur Ergänzung.
Eine einheitliche tatliche Handlung, durch die gleichzeitig mehrere Personen betroffen werden, kann Tateinheit begründen; das bloße Vorliegen verschiedener Geschädigter rechtfertigt ohne weitere Feststellungen nicht automatisch Tatmehrheit.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 22. Februar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 373/67 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Rainer de la ██ ██ aus ██████ (Faunus), geboren am █ 1932, wegen Unzucht mit Abhängigen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen dreier fortgesetzter Fälle der Unzucht mit Abhängigen, jeweils in Tateinheit mit Unzucht mit einer Person unter 14 Jahren, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Zwar ist Renate ██ ██████ hingewiesen worden, dass sie als frühere Ehefrau des Angeklagten die Aussage nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO verweigern könne. Zutreffend macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, dass Frau █████████ ihrer Beeidigung gemäß § 63 StPO über ihr Recht, auch den Eid zu verweigern, hätte belehrt werden müssen (vgl. BGHSt 4, 217). Das ist nicht geschehen. Auf diesem Fehler kann die Entscheidung beruhen, da im Urteil die eidliche Aussage der Renate ██████ Beweisgrundlage mit angegeben und bei der Strafzumessung besonders angeführt wird.
Außerdem ist dem Urteil nicht zu entnehmen, wie viele Einzelakte das Landgericht als festgestellt ansieht (etwa fünf- bis zehnmal, etwa fünfmal, im Falle Liane ein- oder zweimal). Hat der Angeklagte sich an Liane nur bei einer Gelegenheit vergangen, liegt insoweit möglicherweise keine fortgesetzte Tat, sondern nur eine Einzeltat vor.
Auch die Begründung, es seien jeweils drei selbständige Handlungen gegeben, da die Handlungsweise des Angeklagten sich gegen drei verschiedene Personen richtete, reicht zur Annahme einer Tatmehrheit nicht aus. Dadurch, dass der Angeklagte mit den Fingern die äußeren Schamlippen an dem Geschlechtsteil der Tochter Cornelia öffnete, „so dass diese den Anfang des Gliedes bei Volker leicht umschlossen“, hat er durch ein und dieselbe Handlung sowohl Cornelia wie auch Volker zur Unzucht missbraucht.
Dann aber stehen beide fortgesetzten Taten zueinander im Verhältnis der Tateinheit (BGHSt 6, 81). Ob das Tun des Angeklagten in den Fällen, in denen er sich an Liane vergangen und zugleich Volker missbraucht hat, auch eine Handlung darstellt und deshalb Tateinheit zwischen
allen Taten des Angeklagten gegeben sein konnte, ist den Feststellungen nicht klar zu entnehmen.
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