Revision gegen Verurteilung wegen gewaltsamer Unzucht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 373/64
- Datum
- 16.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Charakterliche Willensschwäche oder ausgeprägter Geschlechtstrieb begründen keine krankhafte Störung i.S.d. § 51 StGB, solange keine ärztlich festgestellte pathologische Störung vorliegt.
Die gleichzeitige Einnahme von Alkohol und sexuelle Erregung führt nicht automatisch zur verminderten Schuldfähigkeit; hierfür bedarf es konkreter Feststellungen und wissenschaftlicher Grundlage.
Eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht die Beweismittel benennt, die das Tatgericht noch hätte erheben sollen.
Die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung und das Strafzumessungsermessen sind nur eingeschränkt revisionell überprüfbar; reine Angriffe auf die Beweiswürdigung oder das Ermessen führen nicht zur Aufhebung, sofern keine Rechtsfehler vorliegen.
Verfahrensrügen, die erstmals verspätet vorgebracht werden, sind nach § 345 StPO unzulässig, wenn sie nicht rechtzeitig in der Revisionsbegründung enthalten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 5. November 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Jakob ██ aus █████, ███████ geboren am ███████ 1928 in ███, zurzeit in Sicherungsverwahrung in anderer Sache, wegen gewaltsamer Unzucht mit einem Kinde hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ ███ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 5. November 1963 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gewaltsamer Unzucht an einem Kinde in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sieben Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Ferner hat sie die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet und ihn der bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Mit seiner Revision, die an sich auf die Verurteilung wegen Gewaltunzucht beschränkt ist, aber notwendig den ganzen Schuldspruch ergreift, rügt der Angeklagte Verfahrensfehler und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Auf die Verfahrensrügen wird im Zusammenhang mit der Sachrüge eingegangen werden.
2.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die äußeren und inneren Merkmale der Gewaltunzucht und der gefährlichen Körperverletzung sind nachgewiesen.
Vergeblich wendet sich die Revision insbesondere gegen die Folgerung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Christel ██████ durch den Würgegriff um ihren Hals auch in zielstrebiger und überlegter Weise am Schreien und Hilferufen hindern wollen. Dies war, wie dem Urteil an dieser Stelle eindeutig zu entnehmen ist, nicht etwa nur die Ansicht des Sachverständigen Prof. Dr. Wagner, sondern auch die Überzeugung der Strafkammer. Ihre Auffassung widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Bedenkenfrei hat sie gerade auch für diesen Tatabschnitt eine Bewusstseinsstörung des Angeklagten verneint und seine volle Zurechnungsfähigkeit angenommen. Dazu ist allgemein im Urteil ausgeführt, dass der Geschlechtstrieb des Angeklagten trotz seiner außergewöhnlichen Stärke und einer gewissen Abartigkeit nicht als krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB anzusehen sei, da der Angeklagte charakterlich in der Lage war, ihn zu beherrschen. Das Urteil gibt eingehend das Gutachten des Sachverständigen wieder, der den Angeklagten schon im vorausgegangenen Strafverfahren untersucht hatte und ihn seit acht Jahren kennt. Die Strafkammer hat sich ersichtlich nach eigener Prüfung diesem Gutachten angeschlossen. Ihre Ansicht lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen, vgl. BGHSt 14, 30. Willensschwäche und Charaktermängel beim Triebtäter rechtfertigen nicht die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB, es sei denn, dass sie selbst wieder auf einer krankhaften Störung im Sinne des § 51 StGB beruhen. Das war nach den Urteilsfeststellungen beim Angeklagten gerade nicht der Fall.
Die Strafkammer hat für den Zeitpunkt der Gewaltanwendung nicht übersehen, dass zu der geschlechtlichen Erregung noch eine gewisse alkoholische Beeinflussung hinzutrat. Dass beide Umstände zusammengenommen das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert hätten, hat sie wiederum in Einklang mit dem Sachverständigen – irrtumsfrei verneint. Dies ist umso weniger zu beanstanden, als der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit höchstens 1,36 ‰ betrug.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht geht fehl. Sie ist schon deshalb unzulässig, weil die Beweismittel, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen, nicht angegeben sind (vgl. BGHSt 2, 168).
3.) Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision greift im Wesentlichen unzulässigerweise die tatsächliche Würdigung und das tatrichterliche Ermessen an.
Anlass zu Erörterungen geben folgende Punkte:
a) Was die Revision gegen die Ausführungen der Strafkammer einwendet, der Angeklagte habe seinen Geschlechtstrieb anderweit befriedigen können, geht fehl. Die Strafkammer hat ersichtlich nur eine allgemeine Möglichkeit erwogen, nicht aber eine konkrete Feststellung treffen wollen.
b) Die Strafkammer hat die Strafe mit der vom Landgericht Hanau im Urteil vom 13. April 1955 ausgesprochenen Zuchthausstrafe von fünf Jahren in Beziehung gesetzt und sie um die Hälfte erhöht, „um den Angeklagten endgültig von weiteren Straftaten abzuhalten.“ Die Revision sieht darin einen Widerspruch zum Gutachten des Sachverständigen, nach dessen Auffassung mit einer Besserung des Angeklagten nicht zu rechnen sei, und nur eine Entmannung ihn von seiner Neigung zu Verbrechen mit Kindern befreien könne. Der Widerspruch liegt nicht vor. Auch die Strafkammer hat sich von der Strafe keine Besserung des Angeklagten, sondern eine abschreckende Wirkung versprochen. Dies ist ein allgemein anerkannter Strafzweck. Sie war selbstverständlich nicht gehindert, auch eine höhere Strafe als bisher auszusprechen. Da sie § 20a StGB angewendet hat, war die Höchststrafe bei Gewaltunzucht nicht zehn, sondern fünfzehn Jahre Zuchthaus.
c) Mit Schriftsatz vom 7. Juli 1964 hat der Verteidiger unter Hinweis auf die Entscheidung des 4. Strafsenats vom 13. Dezember 1963, BGHSt 19, 201, als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt, dass die Strafkammer nicht geprüft habe, ob die mehrfache Erklärung des Angeklagten, sich entmannen zu lassen, ernst gemeint und rechtlich zulässig sei; wenn der Eingriff vorgenommen werde, entfalle der Strafgrund der persönlichen Abschreckung. Zugleich bezieht sich der Verteidiger auf die „Aufklärungsrüge“ in der Revisionsbegründungsschrift vom 19. Dezember 1963, Bl. 26, 7 Abs.
Diese Verfahrensrüge ist verspätet und daher unzulässig, § 345 StPO. An der angeführten Stelle findet sich keine Verfahrensrüge, sondern eine Sachrüge. Dort sind auch keine den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angeführt.
| Baldus | Dotterweich | Henning | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |