Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unzucht: Verwerfung bis auf Zurückverweisung zur Entscheidung über Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 373/53
Datum
24.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verwertung seines vor der Polizei abgelegten Geständnisses und die Behandlung polizeilicher Zeugenaussagen im Urteil des Landgerichts Bonn, das ihn wegen Unzucht mit einem Mann zu drei Monaten Gefängnis verurteilt hatte. Der BGH verwirft die Revision insoweit, als Verfahrensvorschriften (§ 254, § 250 StPO) nicht verletzt seien. Wegen der seit Gesetzesänderung möglichen Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache zur Entscheidung über Bewährung und Kosten an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 254 StPO verbietet die Verwertung eines in nichtrichterlichen Protokollen niedergelegten Geständnisses im Wege des Urkundenbeweises; die Verwertung einer vom Angeklagten in der Hauptverhandlung bestätigten früheren Geständniserklärung ist demgegenüber nicht verfahrensrechtlich ausgeschlossen.

2

Die Beurteilung des Beweiswerts eines vor der Polizei abgelegten Geständnisses obliegt dem Tatrichter und ist nach dessen freier Überzeugung vorzunehmen; eine behauptete Motivlage des Geständigen (z.B. aus Furcht gestanden) berührt die Zulässigkeit der Verwertung nicht, sondern nur deren Würdigung.

3

Die Verwertung außerhalb der Hauptverhandlung abgegebener polizeilicher Angaben verstößt nicht schon deshalb gegen § 250 StPO, wenn die betreffenden Personen im Verfahren vernommen oder die relevanten Umstände in der Hauptverhandlung aufgearbeitet wurden.

4

Ergibt eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung eine neue Rechtslage (hier: Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung), kann das Revisionsgericht die Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung und die Kosten des Rechtsmittels an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 17. April 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den Zahnarzt Dr. med. dent. Werner D ██ aus ██, ██████ dort geboren am ██ 1907, wegen Unzucht mit einem Manne hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. April 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Manne zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.

Verfahrensrüge

I. Sie rügt die Verletzung des § 254 StPO. Sie behauptet hierzu, der Vorderrichter führe den Schuldnachweis mit dem vor der Polizei abgelegten Geständnis des Angeklagten. Der Angriff geht fehl. § 254 StPO verbietet nur, zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis des Angeklagten dessen in nichtrichterlichen Protokollen niedergelegte Erklärungen zu verlesen, sie also im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten. Das ist aber nicht geschehen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist dem Angeklagten sein Geständnis vor der Polizei vorgehalten worden. Er hat aber, wie die Revision sogar selbst vorträgt, nicht bestritten, dieses Geständnis abgelegt zu haben. Eine solche Erklärung zu verwerten und damit mittelbar auch den Inhalt der Niederschrift, ist verfahrensrechtlich nicht verboten (RGSt 61, 148; BGHSt 3, 149, 150). Daran ändert auch nichts die von dem Vorderrichter im Übrigen für widerlegt gehaltene Behauptung des Angeklagten, er habe nur gestanden, um nicht festgenommen zu werden. Denn die Frage, welcher Beweiswert der Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und damit seinem früheren Geständnis zukommt, entscheidet der Tatrichter nach seinem Ermessen.

Die Revision beanstandet es, dass der Vorderrichter den Bekundungen des ██████ ██ vor der Polizei folge, während er dessen Aussage in der Hauptverhandlung für unglaubwürdig halte. Sie findet hierin einen Verstoß gegen § 250 StPO. Diese Bestimmung kann jedoch nicht verletzt sein, denn der Vorderrichter hat ██████ vernommen.

Die Revision macht geltend, das Landgericht „nicht den Inhalt der Hauptverhandlung zum Gegenstand sondern ausschließlich Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung, nämlich polizeiliche Ermittlungen“ mache. Auch das trifft nicht zu. Der Vorderrichter hat, wie bereits ausgeführt, das polizeiliche Geständnis des Angeklagten ordnungsmäßig in die Verhandlung eingeführt. Das gilt aber auch von der Aussage des █████ vor der Polizei, denn die Sitzungsniederschrift und die Urteilsgründe ergeben, dass hierüber sowohl ███ als auch der Polizeibeamte, der ihn vernommen hat, gehört worden sind. Das Urteil beruht deshalb auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung.

Sachbeschwerde

Die Revision erhebt die Sachbeschwerde, ohne sie auszuführen. Die allseitige Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass es das Gesetz nicht verletzt. Nach § 23 StGB in der seit dem 1. Oktober geltenden Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 ist jedoch noch die Frage zu prüfen und zu entscheiden, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zuzubilligen ist. Zu diesem Zweck ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

BaldusDotterweichMenges
WernerDr. Martin
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