Revision wegen unzureichender Beweisgrundlage: Verurteilung wegen Beihilfe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 372/98
- Datum
- 26.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Beihilfe setzt eine tragfähige Beweisgrundlage voraus; bloße Vermutungen genügen für eine Verurteilung nicht.
Indizien müssen in ihrer Gesamtschau eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Teilnahme begründen; einzelne Anhaltspunkte ohne Verknüpfung sind unzureichend.
Das Tatgericht hat entlastende Umstände, die die angenommene Tatbeteiligung in Frage stellen, festzustellen und substantiiert zu erörtern.
Zeitliche Abweichungen und konkrete, nachvollziehbare Erklärungen der Beteiligten können die Beweiswirkung von Indizien erheblich mindern und sind in die Beweiswürdigung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 2. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 372/98 vom 26. August 1998 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. August 1998 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. Februar 1998, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Verurteilung beruht auf einer unzureichenden Beweisgrundlage. Vermeintliche Feststellungen, auf die sich das Landgericht stützt, sind in Wahrheit nur Vermutungen.
Ein bedeutender, für die Einlassung des Angeklagten sprechender Umstand wurde nicht erörtert: Der Mitangeklagte F., ein Sohn des Angeklagten, hatte sich mit einem „Geschäftspartner“ – einem verdeckten Ermittler der Polizei – für Freitag, den 27. Juni 1997 um 14 Uhr für die Durchführung eines Rauschgiftgeschäftes auf dem Parkplatz des McDonald’s-Restaurants an der B 9 in Ko[REDACTED] verabredet.
Die Mitangeklagten K. und L. sollten F. gegen eine mögliche Überrumpelung durch die Polizei absichern. Der verdeckte Ermittler traf gegen 14 Uhr auf dem Parkplatz ein, ebenso der Mitangeklagte K., der – sprechabgemäß – den Verkehr auf der B 9 beobachtete. Die Mitangeklagten F. und L. kamen erst etwa zehn Minuten später. Während F. in dessen Pkw verhandelte, fuhr der Angeklagte mit seinem Wagen „gegen 14.19 Uhr“ ebenfalls auf den Parkplatz. Er hatte „gegen 14 Uhr“ seine Geliebte, die ehemalige Ehefrau seines Sohnes, angerufen und – wie bereits öfter in der Vergangenheit – vereinbart, sich mit ihr auf dem Parkplatz zu treffen.
Der Angeklagte hielt sein Fahrzeug zunächst neben dem des Mitangeklagten L. (seines Neffen) an; dieser stieg für kurze Zeit zum Angeklagten in dessen Wagen. Danach fuhr der Angeklagte allein zu einer Parkbucht in der Nähe der Ausfahrt zur B 9. Nachdem der Mitangeklagte F. und der verdeckte Ermittler sich dahin geeinigt hatten, dass F. im Fahrzeug des verdeckten Ermittlers mit nach B[REDACTED] fahren sollte, stieg F. aus und ging in das McDonald’s-Restaurant. Dabei nickte er nach den Beobachtungen eines observierenden Polizeibeamten zunächst dem Angeklagten und anschließend auch seinem Vater, dem Angeklagten L[REDACTED], zu, bevor F. wieder in das Fahrzeug des verdeckten Ermittlers einstieg.
Der Angeklagte blieb auf dem Parkplatz zurück und wartete auf seine Geliebte.
Auf dieses festgestellte Geschehen, dessen subjektive Komponenten die Mitangeklagten auch eingestanden haben, stützt das Landgericht – entgegen den Angaben aller Angeklagten – seine Überzeugung, der Mitangeklagte F. habe seinen Vater, auch den Angeklagten, um Mithilfe bei der Abwicklung des Rauschgiftgeschäftes gebeten; dieser habe vereinbarungsgemäß den Verkehr auf der B 9 beobachtet.
Die genannten Feststellungen bieten indessen für die Annahme, der Angeklagte habe Beihilfe zur Tat des Mitangeklagten F. geleistet, keine ausreichende Grundlage.
Dass der Angeklagte mit seinem Pkw auf den Parkplatz fuhr, ist schon deshalb kein Indiz für seine Tatbeteiligung, weil er sich – wie bereits früher – mit seiner Geliebten verabredet hatte. Dass er dort bereits um etwa 14.20 Uhr eingetroffen sein soll, obgleich seine Geliebte erst um 14.30 Uhr Dienstschluss hatte, ist kein den Angeklagten belastendes Indiz.
Das Landgericht hätte sich vielmehr mit folgendem Umstand auseinandersetzen müssen, der gegen die Annahme spricht, der Angeklagte habe seinen Sohn bei dem Geschäft „absichern“ sollen:
Das Treffen mit dem „Geschäftspartner“ war für 14 Uhr vereinbart. Der Angeklagte kam aber erst 20 Minuten später, zehn Minuten nach seinem Sohn, der zu dieser Zeit bereits mit dem verdeckten Ermittler verhandelte. Der Angeklagte konnte schon aus diesem Grunde die ihm angeblich übertragene Aufgabe – zumindest nicht voll – erfüllen.
Er hatte sich zudem mit seiner Geliebten auf dem Parkplatz verabredet und musste mit deren Erscheinen nach 14.30 Uhr rechnen. Er konnte aber nicht davon ausgehen, dass das Rauschgiftgeschäft bis zu dieser Zeit abgewickelt sein werde.
Die Beobachtungen des Polizeibeamten, wonach der Angeklagte mit seinem Neffen sprach und sein Sohn ihm zunickte, und die Veränderung der Stellung seines Fahrzeuges mögen zwar gewisse Beweisanzeichen für eine Beteiligung des Angeklagten sein, können diese aber nicht hinreichend belegen.
Danach kann die Verurteilung des Angeklagten nicht bestehen bleiben.
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