Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unklarer Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 372/95
Datum
18.08.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit Revision seine Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung. Der BGH bemängelt widersprüchliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite und mangelnde Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit. Deshalb hob der Senat das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges als mögliche Folge erkennt und die Verwirklichung billigend in Kauf nimmt; bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter den Erfolg zwar für möglich hält, aber ernsthaft darauf vertraut, dass er nicht eintreten werde.

2

Widersprüchliche oder unklare Feststellungen zur inneren Tatseite reichen nicht aus, um vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung zu tragen; das Gericht muss die Voraussetzungen von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit trennscharf erörtern.

3

Tatsächliche Wertungen (z. B. Kenntnisse des Täters versus durch Alkohol beeinträchtigte Risikowahrnehmung) müssen in sich stimmig und sachlich begründet sein; fehlende Tragfähigkeit rechtfertigt Aufhebung der Entscheidung hinsichtlich der subjektiven Tatseite.

4

Äußere Tathandlungen können bei aufhebungsbedingter Mängel der subjektiven Feststellungen getrennt erhalten bleiben; bei Aufhebung ist, soweit erforderlich, zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 22. Februar 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 372/95

vom 18. August 1995 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 18. August 1995 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 1995 mit den Feststellungen, ausgenommen diejenigen zum äußeren Tathergang, welche aufrechterhalten bleiben, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen des Landgerichts legte der erheblich alkoholisierte Angeklagte am Morgen des 18. Juli 1993 zwischen 4.00 Uhr und 4.30 Uhr in der im Keller des Dreifamilienhauses seines Vaters gelegenen Waschküche ein Feuer. Dieses griff auf die Waschmaschine einer Mietpartei über; vor und in der Waschmaschine gesammelte Wäsche verbrannte. Nach der Brandlegung legte sich der Angeklagte, der ein eigenes Zimmer im Keller hatte, in der väterlichen Wohnung im Erdgeschoss schlafen. Das Feuer wurde gegen 4.30 Uhr entdeckt. Bei ungehindertem Fortbrennen hätte es zur Entzündung der hölzernen Decken und Wandverkleidung des Kellerflurs und durch die Bildung von bis zu 300 Grad heißen Heizgasen trotz der zwischen dem Kellerflur und dem gemauerten Treppenhaus befindlichen Metalltür auch der hölzernen Wohnungstüren kommen können.

Die Ausführungen des Landgerichts zum Brandstiftervorsatz des Angeklagten begegnen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte „hielt es für möglich und nahm es dementsprechend (Unterstreichung durch den Senat) billigend in Kauf, dass sich das Feuer auf die geschilderte Art und Weise von der Waschküche über den Flur und das Treppenhaus bis in die Wohnungen ausbreiten konnte“.

Der Angeklagte habe es aber nicht für möglich gehalten, dass Bewohner des Hauses verletzt werden könnten. Er habe insoweit gehofft, dass der Brand rechtzeitig entdeckt werden würde (UA S. 19).

Lassen schon diese Ausführungen besorgen, dass die Strafkammer den Unterschied zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit nicht hinreichend bedacht hat, so sind insbesondere die weiteren Ausführungen in sich widersprüchlich. Danach hielt „der Angeklagte zwar das Übergreifen des Feuers von den angezündeten Gegenständen auf das Haus für möglich und nahm diese Möglichkeit auch billigend in Kauf, dies schließt aber die Hoffnung, dass es möglicherweise nicht soweit kommt und ihm daher nichts passiert, nicht aus“ (UA S. 40).

Dass der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält, ist Voraussetzung für die bewusste Fahrlässigkeit wie für den bedingten Vorsatz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGHSt 36, 1).

Dass der Angeklagte ein Übergreifen des Feuers innerlich billigte und gleichzeitig die Hoffnung hegte, dazu werde es nicht kommen, ist nicht möglich.

Sollte die Wendung des Landgerichts lediglich missverständlich abgefasst und dahin zu verstehen sein, dass der Angeklagte ein Übergreifen des Feuers innerlich billigte, aber darauf vertraute, selbst nicht verletzt zu werden, so würde es dafür an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage fehlen. So steht die Erwägung der Kammer, der Angeklagte habe auf Grund seiner einschlägigen Erfahrungen als Brandstifter und wegen seiner Ausbildung als Feuerwehrmann trotz seiner Alkoholisierung gewusst, wie Brände entstehen und sich fortentwickeln (UA S. 43), nicht im Einklang mit den Urteilsausführungen, dass der Angeklagte das Risiko auf Grund der enthemmenden Wirkung des Alkohols verkannt und sich deshalb über dem Brandherd im Erdgeschoss ins Bett gelegt habe (UA S. 40). Schließlich setzt sich das Landgericht auch nicht damit auseinander, dass der Angeklagte zwar ein Motiv hatte, Gegenstände der Mieter in Brand zu setzen – die Mieter hatten sich im Verlaufe der Nacht mehrfach über die laute Musik des Angeklagten beschwert –, dass er aber auch seinen Vater, dem das Haus gehörte und der sich zur Tatzeit nicht im Haus aufhielt, schädigen wollte.

Diese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen. Hiervon ausgenommen werden können die Feststellungen zum äußeren Tathergang. Sie sind von denjenigen zur subjektiven Tatseite und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten abtrennbar und können daher aufrechterhalten werden.

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