Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Keine Tateinheit bei mehreren Vergewaltigungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 372/87
Datum
20.11.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Vergewaltigungen, teils in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu fünf Jahren Haft verurteilt. Er rügt Rechtsfehler; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Entscheidend ist, dass der Täter den Vorsatz zur Einbeziehung des Mittäters erst nach Beendigung seiner Tat bildete, sodass keine Tateinheit vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit setzt voraus, dass der Täter einen Gesamtvorsatz rechtzeitig bildet; eine nachträgliche Ausdehnung des Vorsatzes auf weitere Tathandlungen oder Beteiligte begründet keine Tateinheit.

2

Für die Bejahung von Tateinheit ist erforderlich, dass die Tathandlungen objektiv und subjektiv zu einer natürlichen Handlungseinheit verbunden sind; bloße zeitliche Nähe genügt nicht.

3

Dauerstraftaten wie Entführung oder Freiheitsberaubung sind nicht geeignet, mehrere Sexualdelikte tateinheitlich zu verbinden, wenn sie einen geringeren Unwert als die Sexualstraftaten aufweisen.

4

Mittäterschaft und Alleintäterschaft können nebeneinander bestehen; die Konkurrenzprüfung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Willensbildung und der Gleichartigkeit der Begehungsweise.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 16. Februar 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 372/87 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ██████████, geboren am ██████, Mehmet, 1963 in ██████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ██████ als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Februar 1987 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen begab sich die zur Tatzeit 18 Jahre alte Zeugin (Nebenklägerin) TC um Mitternacht nach dem Besuch einer Diskothek in das ██████████. Dort kam sie mit dem Angeklagten ins Gespräch. Im Laufe ihres Aufenthalts umarmte und küsste er sie. Sie erwiderte die Küsse, wies aber unmissverständlich darauf hin, dass sie nicht seine Freundin werden wolle. Der Angeklagte bat einen ebenfalls anwesenden türkischen Landsmann, den Mitangeklagten ████, in seiner Heimatsprache, ihm den Schlüssel zur Wohnung seines, des Mitangeklagten, Bruders für ein bis zwei Stunden zu überlassen. Zur Erklärung gab er an, er beabsichtige, mit der Zeugin in der Wohnung möglicherweise geschlechtlich zu verkehren; den Schlüssel werde er nach höchstens zwei Stunden zurückbringen. Wenig später sagte die Zeugin, die den Inhalt dieses Gesprächs nicht verstanden hatte, sie wolle nach Hause. Der Angeklagte

bot ihr an, sie zu begleiten. Nachdem sie das Lokal verlassen hatten, behauptete er, er sei vom Mitangeklagten gebeten worden, etwas aus einer Wohnung zu holen. – Er wollte erreichen, dass die Zeugin sich mit ihm dorthin begebe. – Sie lehnte zunächst ab. Daraufhin meinte er, sie könne doch nicht allein nachts nach Hause gehen. Ihm gelang es schließlich, dass sie mit ihm ging und ihm auch in die Wohnung folgte. Dort zwang er sie zum Geschlechtsverkehr. Der Mitangeklagte wartete bis etwa 3.00 Uhr im ████ ███. Da der Angeklagte bis dahin nicht zurückgekehrt war, begab sich der Mitangeklagte zur Wohnung. Auf sein Klingeln öffnete ihm der Angeklagte und erklärte dabei, „er könne reinkommen, da er nicht störe“. Der Mitangeklagte legte sich in dem gleichen Zimmer, in dem sich der Angeklagte und die Zeugin befanden, auf eine Matratze. Trotz seiner Anwesenheit wollte der Angeklagte erneut mit der sich weigernden Zeugin verkehren. Er befahl ihr dann aber, mit ihm unter die Dusche zu gehen. Hier musste sie bei ihm den Mundverkehr ausüben. Danach führte er mit ihr im Schlafzimmer noch zweimal gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus. „Anschließend“ unterhielten sich die beiden Angeklagten auf türkisch. ████ schlug ███ vor, „nun“ solle auch er mit der Zeugin einmal oder mehrmals verkehren. Der Mitangeklagte drückte dann die Zeugin gegen ihren Willen auf die Matratze. Vom Angeklagten wurde ihr erklärt, sie dürfe die Wohnung nicht eher verlassen, bis sie auch mit dem Mitangeklagten geschlafen habe. Er drohte, ihren Kopf gegen die Wand zu stoßen. Aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten leistete die Zeugin keine Gegenwehr mehr. Der Mitangeklagte übte mit ihr dreimal den Geschlechtsverkehr jeweils bis zum Samenerguss aus.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem dieser Fälle in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Das gilt auch hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses.

Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die vom Angeklagten als Alleintäter begangenen Taten einerseits und die von ihm in Mittäterschaft ausgeführten andererseits nicht tateinheitlich zusammengetroffen sind.

Wie die Urteilsgründe ersehen lassen, fasste er den Entschluss, die Zeugin zum Verkehr mit ███ zu zwingen, erst nach Beendigung seines eigenen letzten Geschlechtsverkehrs „Anschließend nun“ (14 UA: Bl. [REDACTED]).

Eine einzige fortgesetzte Handlung ist deshalb schon wegen Fehlens der hierzu erforderlichen rechtzeitigen Erweiterung des Gesamtvorsatzes zu verneinen. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob die zusätzliche Voraussetzung der Gleichartigkeit der Begehungsweise erfüllt wäre.

Die beiden Tatkomplexe sind auch nicht durch ein Dauer~ delikt tateinheitlich miteinander verknüpft worden. Als Dauerstraftat kämen Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) in

Betracht kommen. Beide wären jedoch ungeeignet, eine derartige Verbindung zu bewirken, da sie einen geringeren Unwert verkörpern als der in jenen beiden Tatkomplexen enthaltene (vgl. BGHSt 1, 67, 70; 2, 246, 248; 18, 26, 26 – st. Rspr.).

Diese erweisen sich ferner nicht als Bestandteile einer natürlichen Handlungseinheit. Sie sind nicht durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verknüpft. Ob ein solches in einem einheitlichen Willensentschluss oder einem gleichartigen Handlungswillen zur Verfolgung eines einheitlichen Zieles bestehen muss, kann offenbleiben. Weder die eine noch die andere Willensgestaltung lag hier vor.

Die rechtliche Würdigung durch das Landgericht ist somit nicht zu beanstanden.

MeyerHerdegenMaier
MüllerGollwitzer
Revision verworfen: Keine Tateinheit bei mehreren Vergewaltigungen — Themis