Revision verworfen: Gewaltsamer Ausbruch und Gefangenenmeuterei (§ 121 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 372/76
- Datum
- 22.12.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein gewaltsamer Ausbruch im Sinne des § 121 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter den Zusammenhang der Umschließung durch Gewalt aufgehoben hat.
Bau- oder Mauerteile, die in Fortsetzung der Gefängnismauer als Ganzes zur Abschließung dienen, gehören zur Umschließung, auch wenn einzelne Elemente (z. B. von innen verriegelte Fenster) schwächere Stellen darstellen oder andere Zwecke erfüllen.
Das Zertrümmern eines Fensters in einer zur Abschließung dienenden Rückwand und das anschließende Verlassen des Inneren nach außen erfüllt die Voraussetzungen eines gewaltsamen Ausbruchs.
Eine Revision, die nur die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist abzuweisen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler hinsichtlich der Tatbestandsfeststellung und Rechtsanwendung ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 12. März 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Elektroschweißer Wolfgang █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1944 in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Gefangenenmeuterei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1976, an der ████████████ teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 12. März 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei unter Einbeziehung anderweit erkannter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Einzelfreiheitsstrafe wegen Gefangenenmeuterei beträgt sechs Monate. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Zu erörtern bleibt nur die Frage, ob der Angeklagte aus der Untersuchungshaftanstalt „gewaltsam" ausgebrochen ist. Notwendig hierfür ist, dass er den Zusammenhang der Umschließung mit Gewalt aufgehoben hat (RGSt 49, 429 mit Nachweisen). Das ist hier geschehen.
Der Angeklagte und sein Helfershelfer zerschlugen vom Gefängnishof aus ein Fenster in der Rückwand des Gerichtsgebäudes, stiegen in einen Sitzungssaal ein und gelangten dann ins Freie. Die Rückwand grenzt in Fortsetzung der Gefängnismauer den Hof ab. Nach der Natur der Sache soll die Rückwand als Ganzes zur Abschließung dienen. Daran ändert nichts, dass die (von innen verriegelten) Fenster schwächere Stellen der Umschließung bilden und auch noch andere Zwecke erfüllen.
Die Tat entsprach somit den Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
| Willms | Baumgarten | Buddenberg | |||
| Kirchhof | Meyer |