Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs: unzureichende Feststellungen zu Rückfall (§244 StGB) und §44 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 372/74
Datum
23.08.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven. Das Revisionsgericht hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück, weil die Urteilsgründe keine ausreichenden Feststellungen zum Rückfall nach § 244 StGB, zur Berücksichtigung des § 44 StGB sowie zur Begründung der Gesamtstrafe und des schweren Diebstahls enthielten. Die weitergehende Revision blieb unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme des Rückfalls nach § 244 StGB sind in den Urteilsgründen hinreichende Feststellungen zu den früheren Verurteilungen und zur Dauer der verbüßten Freiheitsstrafen erforderlich; ein Verweis auf einen Auszug aus dem Zentralregister ersetzt dies nicht.

2

Die Urteilsgründe müssen bei der Festsetzung von Einzelstrafen erkennbar machen, ob und inwieweit einschlägige strafmildernde oder -schärfende Vorschriften (z. B. § 44 StGB) berücksichtigt wurden.

3

Die Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe muss so ausführlich sein, dass Zusammensetzung und jeweilige Erwägungen für die Einzel- und Gesamtstrafen nachvollziehbar werden.

4

Die Feststellung eines schweren Falls des Diebstahls bedarf entsprechender, konkreter Feststellungen in den Urteilsgründen, die die Voraussetzungen des § 243 StGB (schwerer Diebstahl) belegen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven, 15. Mai 1974

Rubrum

BESCHLUSS

2 StR 372/74 29.8.1974 in der Strafsache gegen den Arbeiter █████████ ███ aus ███, geboren 1940 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Bremerhaven vom 15. Mai 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bremen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Große Strafkammer bei dem Amtsgericht in Bremerhaven hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem schweren Falle, und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Beim Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der zur Sachrüge zulässigen Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe keine ausreichenden Feststellungen zu den Voraussetzungen des Rückfalls gem. § 244 StGB enthalten. Aus dem, was über frühere Strafen mitgeteilt wird, lässt sich insbesondere nicht entnehmen, ob der Angeklagte wegen einer oder mehrerer dieser Taten mindestens drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt hatte, als er die jetzt zur Aburteilung gelangten Taten beging. Die Verweisung auf den Auszug aus dem Zentralregister ist für das Revisionsgericht unbeachtlich (vgl. RGSt 62, 216 und BGH, Urteil vom 13. April 1956 – 2 StR 61/56 –, JR 1956, 307).

Außerdem ist bei der Festsetzung der Einzelstrafe von vier Monaten für den versuchten Betrug nicht erkennbar, ob die Strafkammer § 44 StGB beachtet hat. Die Begründung der Gesamtstrafe ist bedenklich knapp (vgl. BGHSt 24, 268).

Über das Vorliegen eines schweren Falles des Diebstahls wird gleichfalls neu zu entscheiden sein.

KirchhofWillmsMeyer
MayrBaumgarten
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