Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen möglicher Verjährung eines Diebstahls und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 372/73
Datum
19.12.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision eines Angeklagten wurde teilweise stattgegeben: Die Verurteilung wegen eines schweren Diebstahls vom 14.12.1966 (Fall II 1) ist aufzuheben, weil die Strafverfolgung möglicherweise verjährt ist. Im Verfahren fehlt der nachweisbare Nachweis einer richterlichen Unterbrechung der Verjährung für diesen Angeklagten; eine Unterbrechung in zusammenhängenden Akten bleibt denkbar. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährungsfrist für Straftaten, die nach ihrer Höchstandrohung mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht sind, beträgt fünf Jahre (§ 67 Abs. 2 StGB).

2

Die Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen; eine Verurteilung ist aufzuheben, wenn nicht feststeht, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist eine zur Unterbrechung geeignete Handlung vorgenommen wurde.

3

Richterliche Handlungen oder andere für die Unterbrechung der Verjährung maßgebliche Maßnahmen müssen aus den Akten ersichtlich sein; liegen Anhaltspunkte für eine Unterbrechung nur in weiteren, zum selben Sachkomplex gehörenden Akten, ist eine Zurückverweisung zur Klärung geboten.

4

Die Zustellung der Anklage bzw. gerichtliche Verfügungen können die Verjährung unterbrechen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Unterbrechung in Relation zur Verjährungsfrist.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 2. März 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 372/73 AG Aachen

in der Strafsache gegen ██████, ██████████ u.a. wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. Dezember 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ██████ ██████████ wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 2. März 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen Diebstahls in einem schweren Fall zum Nachteil der Firma Ludwig ███ in Aachen (Fall II Nr. 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.

II. Die Revisionen der Angeklagten ████████, ████, ███, ███, ███, ███ und ███████ werden verworfen.

III. Die Beschwerdeführer Weinsberg, ███, ███, ██, KC, GC und ██ haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I. Die Revisionen der Angeklagten ██████, █████████, ███, ███, KC, ██ und SC sind unbegründet.

II. Die Revision des Angeklagten He█████████ ist beschränkt auf die Fälle II fünf und sechs der Urteilsgründe (= Anklage D) und den gesamten Strafausspruch. Soweit sie Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils im Falle fünf beantragt, geht sie ins Leere, da die Strafkammer das Verfahren in diesem Falle gemäß § 154 StPO eingestellt hatte, der Angeklagte also nicht verurteilt worden ist (vgl. UA Bl. 60). Die Verurteilung im Falle sechs der Urteilsgründe (Fall II 6) und die Strafaussprüche in den Fällen II 2 bis 4, 6 und 7 der Urteilsgründe zeigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Dagegen führt die Beanstandung des Strafausspruchs im Falle II 1 der Urteilsgründe zur Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers in diesem Fall, weil die Strafverfolgung der Tat möglicherweise verjährt ist. Die Verjährung ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 8, 269).

Im Falle II 1 haben nach den Urteilsfeststellungen der Beschwerdeführer He█████████ und der Mitangeklagte ████ am 14. Dezember 1966 einen Diebstahl in einem schweren Fall zum Nachteil der Firma Ludwig ███ in begangen. Da der Diebstahl in einem schweren Fall ein Vergehen ist, das im Höchstmaß mit einer längeren als dreimonatigen Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 243 i.V.m. § 1 Abs. 1 bis 3 StGB), verjährt die Strafverfolgung in fünf Jahren (§ 67 Abs. 2 StGB). Wegen dieses Diebstahls wurde gegen KC am 15. März 1971 Anklage erhoben. Die Strafverfolgung gegen ihn wegen dieser Tat wurde spätestens durch die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 17. April 1971 (Bl. 42 d.A. 6 KLs 6/72), dass die Anklage diesem Angeklagten zuzustellen sei, also rechtzeitig, unterbrochen. Obwohl der Beschwerdeführer ███████ ██ der Anklageschrift vom 15. März 1971 ebenfalls wegen mehrerer Taten angeschuldigt wurde, ist seine Beteiligung an dem Einsteigediebstahl vom 14. Dezember 1966 erst durch Nachtragsanklage in der Hauptverhandlung vom 23. Februar 1972 und entsprechenden Einbeziehungsbeschluss der Strafkammer Gegenstand dieses Verfahrens geworden. Richterliche gemäß § 68 StGB zur Unterbrechung der Verjährung gegen Ho███ geeignete Handlungen vor diesem Zeitpunkt sind aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Weil die hier abgeurteilten Taten nur einen abgetrennten Teil eines großen Komplexes bilden, besteht die Möglichkeit, dass in den übrigen Akten eine richterliche Handlung vorgenommen worden ist, welche die Strafverfolgung auch wegen dieser Tat rechtzeitig unterbrochen hat. Deshalb war die Verurteilung in diesem Falle aufzuheben und insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das hatte die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Dagegen werden die Strafaussprüche in den Fällen II 2 bis 4, 6 und 7 der Urteilsgründe nicht berührt.

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