Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen Besitzes von Diebeswerkzeug (§154 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 372/66
- Datum
- 03.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, ob ein Gegenstand nur mit Rücksicht auf eine Tat oder auch unabhängig von ihr als Diebeswerkzeug bestimmt war, bleibt offen, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt.
Der Senat kann auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO hinsichtlich einer Verurteilung vorläufig einstellen.
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO führt zum Wegfall des Gesamtstrafausspruchs.
Eine Einziehungsanordnung nach §40 StGB kann auch bestehen bleiben, wenn das Verfahren gegen die betreffende Verurteilung vorläufig eingestellt wird, sofern die Voraussetzungen des §40 StGB vorliegen.
Eine Revision ist vom Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, soweit die vorgebrachten Rügen gegen die Hauptverurteilung keinen ausreichenden Erfolg versprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 4. Juli 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 372/66 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hans-Jürgen ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████ 1942 in ███████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. November 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1.) die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 4. Juli 1966 wird das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit er wegen Besitzes von Diebeswerkzeug verurteilt worden ist,
2.) das Urteil im Übrigen dahin geändert, dass der Gesamtstrafausspruch entfällt und der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen; jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um ein Drittel ermäßigt.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis richtet.
Der Angeklagte ist an sich auch zu Recht wegen Besitzes von Diebeswerkzeug verurteilt worden; denn die Strafkammer hat ersichtlich die Überzeugung erlangt, dass er den schweren Diebstahl mit Hilfe des in seinem Zimmer aufgefundenen Schraubenziehers begangen hat. Aus dem Urteil ergibt sich jedoch nicht, ob der Schraubenzieher nur mit Rücksicht auf diese Tat oder auch unabhängig von ihr zum Diebeswerkzeug bestimmt worden war. Damit bleibt offen, ob Tateinheit oder, wie die Strafkammer angenommen hat, Tatmehrheit mit dem schweren Diebstahl gegeben ist (vgl. RGSt 69, 91; BGH GA 1963, 49).
Der Senat hat insoweit das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Damit entfällt der Gesamtstrafausspruch. Zugleich ist auszusprechen, dass der Angeklagte wegen des schweren Diebstahls im Rückfall zu der dafür in den Urteilsgründen festgesetzten Strafe verurteilt ist.
Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen; denn die Strafkammer hatte den Schraubenzieher mit Sicherheit auch nach § 40 StGB eingezogen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
| Baldus | Meyer | Müller | |||
| Dotterweich | Henning |