Revision: Strafausspruch bei Unzucht mit einem Kinde aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 372/65
- Datum
- 19.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Fristvorschriften des § 217 StPO sind nicht verletzt, wenn der Angeklagte zuvor ordnungsgemäß zu einem früheren Verhandlungstermin geladen war und ihm der neue Termin rechtzeitig mitgeteilt wurde.
Die Ablehnung der Beeidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO wegen angeblicher Vaterschaft erfordert konkrete Anhaltspunkte; bloße Vermutungen genügen nicht zur Unvereinbarkeit des Zeugnisses.
Die Anordnung weiterer sachverständiger Untersuchungen ist nicht geboten, wenn der Antrag keine konkreten zusätzlichen Merkmale oder Untersuchungsfaktoren nennt; unsubstantiierte Einwendungen sind nach § 344 Abs. 2 StPO unbeachtlich.
Erschwerende Umstände für die Strafzumessung müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt sein; pauschale oder nicht nachgewiesene Vorwürfe dürfen die Strafhöhe nicht bestimmen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 28. Januar 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ██ den Verkaufsfahrer Walter Karl Wilhelm ██████████████████ aus ██████████████████, dort geboren am █████████ 1925, wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. Januar 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat er mit der noch nicht 14 Jahre alten Regina ███████ einmal geschlechtlich verkehrt. Aus diesem Geschlechtsverkehr ist das Kind Thomas, geboren am ███████████████████, hervorgegangen. Die Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg.
1.) Die schriftliche Ladung zu dem Hauptverhandlungstermin vom 22. Januar 1965 ist dem Angeklagten zwar erst am 20. Januar 1965 zugestellt worden. Trotzdem ist damit die Vorschrift des § 217 StPO nicht verletzt. Denn der Angeklagte war bereits am 9. Oktober 1964 zu dem auf den 8. Januar 1965 anberaumten Termin, der dann auf den 22. Januar 1965 verlegt werden musste, geladen worden. Deshalb brauchte die Frist des § 217 Abs. 1 StPO nicht mehr eingehalten zu werden (RGSt 15, 113, 114; Eberhard Schmidt Lehrkommentar zur StPO § 217 Anm. 5). Die Belehrung durch den Vorsitzenden, dass der Angeklagte kein Recht auf Aussetzung nach § 228 Abs. 3 StPO habe, war demnach richtig. Im Übrigen war dem Angeklagten der neue Termin vom 22. Januar schon am 8. Januar mitgeteilt und am 13. Januar hatte er Kenntnis von der Person seines Pflichtverteidigers erhalten.
2.) Die Rüge, der Zeuge Karl ██████ sei der Schwängerer der Regina ████████████████ und habe daher gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht beeidigt werden dürfen, ist offensichtlich unbegründet.
3.) Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zur Blutgruppenbestimmung brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Soweit die Revision vorträgt, einige Variationen und Faktoren seien bisher zur Begutachtung nicht herangezogen, fehlt es an einer Angabe dieser Variationen und Faktoren. Das Vorbringen ist daher insoweit unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO). Was das Merkmal Gm* betrifft, so hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler eine Bestimmung dieses Merkmals bei dem Kinde Thomas mit Rücksicht auf das Gutachten des Sachverständigen, gegen dessen Sachkunde keine Bedenken bestehen, für nicht erforderlich gehalten.
4.) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
5.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Bei der Strafzumessung berücksichtigt die Strafkammer die „der Persönlichkeitseigenart des Angeklagten entsprechende, von offensichtlich rechtsfeindlicher Gesinnung getragene Art seiner Verteidigung ..., wobei der Angeklagte nicht einmal davor zurückschreckte, durch aus der Luft gegriffene Behauptungen die Zeugin Regina ███ ███ auch ihren Stiefvater gar des blutschänderischen Umgangs zu verdächtigen.“ Etwas später wird ausgeführt: „Mag auch der bisherige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. ███, was, weil es sich an sich zugunsten des Angeklagten auswirken könnte, hier einmal unterstellt sein mag, diese Art seiner Verteidigung angeregt haben, so kann dies den Angeklagten gleichwohl in diesem Zusammenhang nicht entscheidend entlasten, weil er in geradezu frivoler Weise, wie die Beweisaufnahme zweifelsfrei ergeben hat, immer wieder neue wahrheitswidrige, ehrkränkende Behauptungen aufstellte, um Regina ███ und ihr Elternhaus verächtlich zu machen, ohne dass diesen Behauptungen irgendwelche begründeten Tatsachen zugrunde gelegen hätten.“ Dafür fehlt es bisher jedoch an den entsprechenden Feststellungen. Soweit das Vorbringen Regina █████████ ihr Elternhaus verächtlich machen konnte oder sollte, sind im Urteil vier Verteidigungsbehauptungen genannt.
a) Die erste Behauptung, dass Regina ████ █████ mit einem Spanier und Jordanier befreundet gewesen sei, ist nicht aus der Luft gegriffen; Regina hat dies selbst zugegeben.
b) Für den Vortrag, Regina habe sich während eines Landschulaufenthalts in Sylt fortwährend mit Jungen herumgetrieben, kann Anlass gewesen sein, dass Regina zunächst selbst – allerdings wahrheitswidrig – zu ihrer Mutter gesagt hat, die Schwangerschaft rühre von dem Umgang mit einem Jungen in Sylt her.
c) Was das Verteidigungsvorbringen betrifft, der Stiefvater Karl ██ █████ habe sich blutschänderisch an Regina vergangen, so ist nach den Aussagen der Zeuginnen Anneliese █████ und Ursula ████████ möglicherweise unter diesen Mädchen die Äußerung gefallen, dass vielleicht Karl ██ der Urheber der Schwangerschaft sei (UA S. 7/8). Wenn die Tochter Marion diese Bemerkung dem Angeklagten mitgeteilt und der Angeklagte eine entsprechende Behauptung unter Bezugnahme auf die Quelle aufgestellt haben sollte, kann dies nicht ohne Weiteres als „aus der Luft gegriffen“ oder als „frivol“ bezeichnet werden. Dass etwa der Angeklagte selbst die genannte Äußerung veranlasst hat, ist nicht festgestellt.
d) Dem Urteil ist nicht sicher zu entnehmen, dass der Angeklagte einen Anhaltspunkt für seine Behauptung hatte, Regina ██████ sei dem Zeugen ███████ █████ ihr Herumtreiben aufgefallen. Wenn auch der Zeuge █████████████ erklärt hat, die Zeugin sei ihm unbekannt, ist jedoch bisher die Einlassung des Angeklagten, seine Tochter Marion und sein Stiefsohn hätten dem Zeugen eine Fotografie Reginas vorgelegt und dieser habe daraufhin erklärt, Regina sei ihm in der behaupteten Weise aufgefallen (UA S. 8), nicht widerlegt.
Nach alledem muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
| Baldus | Dotterweich | Meyer | |||
| Kirchhof | Henning |