Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unzureichende Feststellungen zum Versuch der Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 372/64
Datum
05.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen versuchter Unzucht mit seiner minderjährigen Stieftochter verurteilt worden; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das Landgericht hatte den Tatbestand nur mit dem unbestimmten Begriff „bedrängen“ beschrieben. Der BGH verlangt konkrete Feststellungen zum konkreten Vorgehen des Täters und zur Art der Ablehnung des Opfers, da andernfalls weder Anfang der Ausführung noch die Freiwilligkeit eines Rücktritts (§46 Nr.1 StGB) beurteilt werden können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Begründung eines Versuchs nach § 174 Nr. 1 StGB genügt eine unbestimmte Angabe wie „bedrängen“ nicht; das Gericht muss konkret darlegen, welche tatsächlichen Handlungen den Anfang der Ausführung bilden.

2

Zur Feststellung des Anfangs der Ausführung sind detaillierte Feststellungen zum Hergang erforderlich, aus denen sich das ernstliche Bestreben des Täters zur Vollendung der Tat mit hinreichender Sicherheit ergeben.

3

Ob ein Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB freiwillig ist, hängt von den konkreten Umständen ab; insbesondere sind Art und Nachhaltigkeit der Ablehnung des Opfers darzustellen, um zu beurteilen, ob die Fortsetzung zwecklos geworden ist.

4

Bei unklaren oder unzureichenden Feststellungen ist zugunsten des Angeklagten von Zweifeln auszugehen; mangelhafte Feststellungen führen zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 5. Juni 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Alois ██ ████████████ ██████████ (Eder), geboren am ███████ 1921 in █████████ (ČSR), wegen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 5. Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit seiner ihm anvertrauten minderjährigen Stieftochter zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg.

Die Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten sei seine am 27. August 1946 geborene Stieftochter Gertrud im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Erziehung anvertraut gewesen, lässt allerdings keinen Rechtsfehler erkennen. Indessen ergeben die Feststellungen nicht, dass er in strafbarer Weise versucht hat, sie zur Unzucht zu missbrauchen.

Hierzu heißt es im Urteil nur wie folgt:

Im Frühjahr oder Sommer 1963 war der Angeklagte darauf aus, sich seiner Stieftochter Gertrud geschlechtlich zu nähern. Eines Tages in dieser Zeit bedrängte er das Mädchen, das gerade dabei war, sich zum Schlafen ins Bett zu legen, oder schon im Bett lag, mit ihm geschlechtlich zu verkehren.

Gertrud war dazu nicht bereit und gab dies dem Angeklagten auch deutlich zu verstehen. Dieser ließ daraufhin von seinen unsittlichen Absichten ab.

Der Ausdruck „bedrängen“ ist zu unbestimmt, um ihm mit Sicherheit das ernstliche Begehren des Angeklagten nach einem Geschlechtsverkehr und damit den Anfang der Ausführung eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB entnehmen zu können. Das Landgericht hätte vielmehr im einzelnen darlegen müssen, worin das „Bedrängen“ bestanden hat.

Die Angabe von Einzelheiten erübrigte sich auch nicht etwa deshalb, weil das Landgericht aus den sonstigen Umständen folgern zu können glaubte, dass sich das Verhalten des Angeklagten nicht nur als Vorbereitungshandlung darstellte; denn für diese Folgerung fehlt es gerade mangels genauer Feststellungen über den Hergang an einer sicheren Grundlage.

Abgesehen davon reichen die Feststellungen aber auch nicht aus, um die Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB auszuschließen. Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass der Rücktritt vom beendeten Versuch schon dann nicht mehr freiwillig ist, wenn die nachhaltige und entschiedene Ablehnung des Opfers dem Täter die Fortsetzung des Versuchs zwecklos erscheinen lässt.

Ob ein solcher Fall hier vorliegt, kann jedoch erst beurteilt werden, wenn feststeht, in welcher Weise der Angeklagte vorgegangen ist und wie das Mädchen ihm zu verstehen gegeben hat, dass es zum Geschlechtsverkehr nicht bereit sei. Der Angeklagte kann kaum damit gerechnet haben, dass Gertrud ohne weiteres einverstanden sein werde. Gab er daher, als er ihre fehlende Bereitwilligkeit erkannt hatte, sein Vorhaben sofort auf, so könnte das ebenso für einen freiwilligen Rücktritt sprechen wie der Umstand, dass er – davon ist zu seinen Gunsten auszugehen – auch später keine weiteren Annäherungsversuche unternommen hat.

DotterweichScharpenseelHenning
KirchhofMeyer
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