Aufhebung von Freisprüchen wegen gemeinsamer Notzucht und Entführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 372/61
- Datum
- 04.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mittäter kann sich nach § 46 StGB nur dann durch Rücktritt straffrei halten, wenn er die ursächliche Wirkung seines Tatbeitrags für die Ausführung der Tat beseitigt oder die Tat ganz verhindert; bloßer Rückzug ohne Beseitigung der tatbestandsmäßig bewirkten Gefährdung rechtfertigt keine Straffreiheit.
Wer durch gemeinsames Handeln das Opfer in eine wehrlose Lage bringt, begründet eine Garantenstellung; das Unterlassen, durch pflichtgemäßes Verhalten die weitere Tat zu verhindern, begründet strafrechtliche Verantwortlichkeit als Unterlassungsdelikt.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch hindert die Bestrafung aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht, wenn die Versuchshandlungen bereits eine andere vollendete Straftat verwirklicht haben; die Beteiligten bleiben insoweit strafbar.
Die durch Täuschung erfolgte Verbringung einer Person an den Tatort erfüllt den Tatbestand der Entführung (§ 236 StGB); die von der Verletzten erstattete Strafanzeige, die Täter und Umstände schildert, reicht als Verfolgungswille aus und verpflichtet die Hauptverhandlung zur Erstreckung auf diese Tat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Arbeiter Christoph ███ aus █████, geboren am ███ in █████, Kreis BC, █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2.) den Kraftfahrer Eduard Josef S██ aus ████, dort geboren am █████,
3.) den Kraftfahrer Heinz-Wolfgang K█████ aus ████, dort geboren am ████,
wegen Notzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten █████████ und ██████ freigesprochen worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten L███ wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 10. März 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die drei Angeklagten waren in KC mit einem Lastkraftwagen unterwegs, den der Angeklagte █████ steuerte. Auf Veranlassung des Angeklagten ███████████ hielt er an; dieser lud die 20-jährige Medizinstudentin Renate ████████, die mit ihrem defekten Fahrrad nach █████████████████ unterwegs war, zur Mitfahrt dorthin ein. Die Studentin nahm das Angebot an, weil sie sonst noch etwa eine Stunde zu gehen gehabt hätte. Das Fahrrad wurde auf die Ladefläche des Lastwagens gelegt.
Zunächst luden jedoch die Angeklagten noch im Lager ihrer Firma ab. Dabei kam der Angeklagte █████ auf den Gedanken, das Mädchen irgendwie zum Geschlechtsverkehr zu bringen. In diesem Sinne verständigte er den Angeklagten L███. Daraufhin berieten alle drei Angeklagten, wie sie den Geschlechtsverkehr erreichen könnten. Sie kamen überein, an eine einsame Stelle zu fahren und dort alle drei nacheinander mit dem Mädchen den Beischlaf auszuführen. Sie waren sich klar darüber, notfalls Gewalt anwenden zu müssen, um ihr Ziel zu erreichen.
Beim Wegfahren überließ der Angeklagte K█████ dem Angeklagten █████████ das Steuer. Unterwegs bogen sie in einen Feldweg ein und täuschten sodann einen Motorschaden vor, so dass der Wagen zum Stehen kam. Alle drei machten sich daraufhin an dem Fahrzeug zu schaffen, um den angeblichen Schaden zu ermitteln. Hierbei kamen sie überein, der Angeklagte ████ solle es jetzt einmal bei dem Mädchen „versuchen“, womit sie die Ausführung des Geschlechtsverkehrs meinten. Sie billigten, dass ███ bei Weigerung des Mädchens mit Gewalt vorging. Als der Angeklagte ██ deswegen auf die Bank im Führerhaus des Wagens kam, rückte das Mädchen von ihm ab nach der linken Tür hin. Plötzlich warf sich aber der Angeklagte ██ auf das Mädchen und drückte es auf das Wagenpolster, wobei er ihm über den Kleidern an die Brust und unter den Rock bis mindestens an die Oberschenkel griff, um zu seinem Ziel zu kommen. Das Mädchen wehrte sich sofort und versuchte, durch die linke Wagentür zu fliehen. ███ hielt es aber fest. Zugleich schrie das Mädchen so laut es konnte zweimal „Schwein“ und „Sau“ und rief mehrfach um Hilfe. Es wehrte sich weiter nach Kräften und trampelte mit den Füßen gegen das Bodenblech des Fahrzeugs. Die Angeklagten █████ und █████████ hörten durch das geöffnete Wagenfenster die Schreie „Sau“ und „Schwein“. Sie kamen jedoch nicht zu Hilfe, hielten vielmehr zunächst an ihrem Plan fest. Erst nach geraumer Zeit gab K█████ diesen Plan auf, ging zur linken Wagentür und öffnete sie. Zu ███ sagte er, er solle aufhören, es habe keinen Zweck. Dabei gelang es dem Mädchen, durch die linke Tür ins Freie zu fliehen. Die Angeklagten gaben ihm das Fahrrad, worauf es sich, dieses schiebend, entfernte. Der Angeklagte ██████ setzte sich ans Steuer des Wagens und ████████ nahm neben ihm Platz. Sie bogen den nächsten Feldweg nach links ein, um nach Hause zu fahren. Auch ██████ hatte den Plan aufgegeben, mit dem Mädchen geschlechtlich zu verkehren. Der Angeklagte █████ dagegen fuhr nur einige Meter auf dem Trittbrett des Wagens mit und ging dann hinter dem weinenden und verstörten Mädchen her, um es doch noch geschlechtlich zu gebrauchen, überfiel es dann und würgte es, bis es ihm gelang, bei dem durch seine Gegenwehr erschöpften Mädchen seinen Geschlechtsteil in dessen Scheide einzuführen.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte L███ wegen Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden.
Die Angeklagten ███████ und █████ wurden auf Grund des § 46 Nr. 1 StGB freigesprochen.
Der Angeklagte ███████████ hat Revision eingelegt und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Hinsichtlich der Angeklagten ████████ und █████ hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie sieht eine fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts darin, dass diese beiden Angeklagten nicht aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden sind, da der Rücktritt vom nichtbeendeten Notzuchtsversuch die vollendete Straftat, deren sich der Angeklagte ███████████ im vereinten Zusammenwirken in dem Führerhaus dem Mädchen gegenüber schuldig gemacht habe, unberührt lasse. Darüber hinaus rügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanwendung des § 236 StGB als fehlerhaft, weil der zur Strafverfolgung nach dieser Vorschrift erforderliche Strafantrag in der Strafanzeige der Verletzten vom 24. Juni 1960 (Bl. 2 ff. d. A.) zu erblicken sei.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
I.
a) Ein Mittäter kann sich Straffreiheit nach § 46 StGB nur dadurch verdienen, dass er entweder die ursächliche Wirkung seines Tatbeitrages für die Ausführung der Tat beseitigt oder die Tat überhaupt verhindert. Beides haben die Angeklagten ████ und ████████ nicht getan. Deshalb war zu erörtern, ob sie nicht trotz ihres „Rücktritts“ der Teilnahme an der Notzucht des ███████ schuldig sind. Eine solche Beurteilung müsste allenfalls dann ausscheiden, wenn dieser aufgrund eines neuen Vorsatzes tätig geworden wäre (vgl. RGSt 55, 105; BGH NJW 1956 S. 30, 31). Dies trifft aber nach den bisherigen Feststellungen nicht zu; denn das angefochtene Urteil sagt ausdrücklich, dass sich das strafbare Verhalten des Angeklagten L███ nach natürlicher Auffassung als eine einheitliche Handlung darstelle, da er seinen von vornherein gefassten Vorsatz, die Renate K████████ notfalls mit Gewalt geschlechtlich zu gebrauchen, bereits im Fahrzeug ins Werk gesetzt, diesen Vorsatz auch danach nicht aufgegeben, sondern ihn weiter verfolgt und betätigt habe. Bei dieser Sachlage hat die Strafkammer den Mitangeklagten ██████████ und ███████ zu Unrecht Straffreiheit nach § 46 StGB zugesprochen (vgl. auch BGH NJW 1951, 410).
b) Selbst wenn aber ein strafbefreiender Rücktritt nach § 46 StGB in Betracht käme, weil der Angeklagte ███████ – was nach dem Sachverhalt allerdings unwahrscheinlich ist – die Notzucht aufgrund eines neuen Entschlusses ausgeführt hat, müsste die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des Unterlassungsdelikts geprüft werden, weil sie durch ihr vorausgegangenes gemeinsames Handeln das Mädchen wehrlos in die Gewalt des Angeklagten L███ gebracht haben. Das hat eine Garantenstellung der Angeklagten begründet. Sie haben gleichwohl Renate ██████ wehrlos in der Gewalt des Angeklagten █████████ zurückgelassen und sind, ohne sich um ihr weiteres Schicksal zu kümmern, weggefahren, obwohl sie damit rechnen mussten und offenbar auch damit gerechnet haben, dass L███ nochmals den gewaltsamen Geschlechtsverkehr versuchen werde. Dafür, dass sie durch pflichtgemäßes Handeln das Verbrechen nicht hätten abwenden können, fehlt es an jedem Anhalt (vgl. auch BGH NJW 1953, 1838).
c) Ferner ist anerkannt, dass die Straflosigkeit eines Versuchs wegen freiwilligen Rücktritts (§ 46 StGB) die Bestrafung aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht hindert, wenn diese andere Straftat durch die Versuchshandlungen bereits verwirklicht ist, mag sie auch in Gesetzeseinheit zu dem versuchten und durch freiwilligen Rücktritt straflos gewordenen Verbrechen stehen (vgl. RGSt 68, 204, 207; BGHSt 7, 296, 300). Hier waren die Angeklagten übereingekommen, dass der Angeklagte ███████ es jetzt einmal bei dem Mädchen „versuchen“ solle, das im Führerhaus des Wagens sitzen geblieben war, wobei sie es billigten, dass █████████ mit Gewalt vorging, wenn das Mädchen den Geschlechtsverkehr verweigerte. Hinsichtlich der unzüchtigen Handlung, die L███ alsdann gewaltsam in dem Führerhaus an dem Mädchen vornahm, waren danach alle Angeklagten als Mittäter nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verantwortlich. Die Angeklagten █████ und S██ blieben dies trotz eines etwaigen strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der Notzucht.
d) Renate ██████ wurde von den Angeklagten gegen ihren Willen durch List entführt (vgl. BGHSt 1, 199, 201). Das Verbrechen nach § 236 StGB war im Zeitpunkt des Rücktritts der Angeklagten ██████ und █████████ von der versuchten Notzucht bereits vollendet. Für die Entführung kam daher ein Rücktritt nicht mehr in Frage. Die von Renate █████ erstattete Strafanzeige, in der sie auch ihre Verbringung an den Tatort geschildert hat, ergibt ihren Willen, dass die drei von ihr als Täter beschriebenen Personen wegen der geschilderten Tat unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden sollten (vgl. BGH NJW 1951, 368). Die Hauptverhandlung war daher auf diesen Teil der Tat im Sinne des § 264 StGB gegen die Angeklagten zu erstrecken (vgl. BGH MDR 1957, 396; BGHSt 12, 28).
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.
II.
Die Revision des Angeklagten L███ ist offensichtlich unbegründet. Es liegt nur ein Rechtsfehler zu seinen Gunsten vor, indem nicht geprüft worden ist, ob er sich des Verbrechens der Entführung schuldig gemacht hat. Indessen ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert; die Höhe der gegen ihn erkannten Strafe könnte überdies im Hinblick auf § 358 Abs. 2 StPO keine Änderung erfahren, da die Staatsanwaltschaft insoweit keine Revision eingelegt hat.
| Baldus | Menges | Kirchhof | |||
| Dotterweich | Meyer |