Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen versuchter Abtreibung und Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 372/57
- Datum
- 09.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein untauglicher Versuch ist strafbar, wenn der Täter vorsätzlich handelt und an die Eignung bzw. Wirksamkeit der verwendeten Mittel glaubt.
Ein beendeter untauglicher Versuch schließt den strafbefreienden Rücktritt nach §46 Abs.2 StGB aus, soweit der Täter sich nicht freiwillig und ernsthaft bemüht, den nach seiner Vorstellung noch drohenden Erfolg abzuwenden.
Wiederholte Eingriffe können jeweils als beendete Versuche bewertet werden, wenn der Täter nach jedem Eingriff davon ausgeht, nunmehr alles zur Herbeiführung des Erfolges getan zu haben.
Das Revisionsgericht kann die Form und den Ablauf der Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht nachprüfen; Beanstandungen hierzu müssen im Verfahren konkret und fristgerecht geltend gemacht werden (insbesondere gemäß §238 Abs.2 StPO).
Verfahrensrügen sind nach §344 Abs.2 Satz 2 StPO hinreichend zu spezifizieren; werden sie nicht näher ausgeführt, sind sie unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 24. Mai 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die ███████████ Ella C_____, geborene K_____, geboren am 1919 in BW,
2.) den Handelsvertreter Karl-Heinz Otto F_____, geboren am 192[REDACTED] in KC,
3.) Frau Martha J_____, geboren am [REDACTED] in [REDACTED],
wegen versuchter Abtreibung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 24. Mai 1957 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte C_____ ist wegen versuchter Abtreibung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 150 DM verurteilt worden. Die beiden anderen Angeklagten sind der Beihilfe zu der versuchten Abtreibung schuldig gesprochen und deshalb verurteilt worden:
a) der Angeklagte F_____ zu drei Monaten Gefängnis, die durch die Untersuchungshaft verbüßt sind, und
b) die Angeklagte J_____ anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von drei Wochen zu einer Geldstrafe von 100 DM.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zwischen dem Angeklagten F_____ und der Angeklagten C_____ kam es wiederholt zum Geschlechtsverkehr, auf Grund dessen sich letztere schwanger fühlte. Alle drei Angeklagten – die Angeklagte J_____ war inzwischen von der mutmaßlichen Schwangerschaft verständigt worden – holten darauf mit einem Pkw eine Abtreiberin in die Wohnung der C_____, die dort der Angeklagten C_____ in die Scheide eine Seifenlösung einspritzte und diese Einspritzung gleich darauf noch einmal wiederholte.
Da sich in den nächsten Tagen nichts ereignete, holte der Angeklagte F_____ die Abtreiberin abermals, die wieder in der gleichen Weise zwei Einspritzungen bei der Angeklagten C_____ vornahm. Dieser Vorgang wiederholte sich nochmals ein paar Tage später. Die Abtreiberin gab hierbei ihrem Erstaunen Ausdruck darüber, dass immer noch nichts geschehen sei. Nach diesem letzten Eingriff kamen der Angeklagten C_____ doch Bedenken wegen der Eingriffe; sie wollte mit der Sache nichts mehr zu tun haben und kam deshalb mit dem Angeklagten F_____ überein, dass jetzt nichts mehr unternommen werde und dass sie einen Arzt aufsuchen wolle. Sie tat dies auch: Der Arzt ließ ihr eine Behandlung zuteilwerden, die nach seinem Befund das Halten der Frucht bewirken sollte.
Bei einem Besuch, der etwa zwei Wochen später stattfand, stellte der Arzt einen blutigen Ausfluss aus der Gebärmutter fest. Als einige Tage später nach einer Radtour die Angeklagte C_____ eine größere Menge Blut verlor, suchte sie sofort die Vertreterin des Arztes auf, die feststellte, dass eine Frucht gar nicht vorhanden war. Es handelte sich um einen abnormen Vorgang: Die Frucht war zwar vorhanden gewesen, hatte sich aber wieder zurückgebildet. Die Ärztin nahm eine Ausschabung der Gebärmutter vor.
In ihrer rechtlichen Würdigung kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass hiernach die Angeklagte C_____ den Versuch unternommen hat, eine Abtreibung bei sich vornehmen zu lassen. Auch geht sie davon aus, dass die Maßnahmen der Abtreiberin in der Form, wie sie vorgenommen worden sind, nicht geeignet waren, eine Frucht abzutreiben. Es handelte sich mithin nach der Auffassung des Gerichts um einen untauglichen Versuch am untauglichen Objekt, wobei jedoch die Angeklagte C_____ sowohl an ihre Schwangerschaft als auch an die Wirksamkeit der Maßnahmen der Abtreiberin glaubte.
Die Strafkammer bejaht die Strafbarkeit dieses untauglichen Versuchs, und zwar stellten die Einspritzungen an den verschiedenen Tagen, wie das Urteil ausdrücklich sagt, nach der Auffassung der Angeklagten jeweils einen beendeten Versuch dar. Denn sie war nach jeder Einspritzung jeweils der von der Abtreiberin bestärkten Auffassung, dass nunmehr alles getan sei, um den Abgang der Frucht herbeizuführen, den man nur noch abzuwarten habe.
Das Gericht bejaht den Gesamtvorsatz der Angeklagten für diese wiederholten Versuche und nimmt unter Berufung auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung an, dass von diesem beendeten untauglichen Versuch kein Rücktritt gemäß § 46 Abs. 2 StGB möglich sei.
Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.
1.) C_____:
Diese Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts, und zwar insbesondere deshalb, weil die Strafkammer Rücktritt vom Versuch mit strafbefreiender Wirkung verneint hat.
Der Revision ist zuzugeben, dass der Gedanke einer ausdehnenden Auslegung des § 46 StGB zugunsten des Täters durch entsprechende Anwendung des in § 49a Abs. 4 und in § 516a Abs. 2 Satz 2 StGB niedergelegten Rechtsgedankens durchaus erwägenswert ist, weil eine solche Auslegung zu gerechteren Ergebnissen führt. Indessen kann die Frage hier auf sich beruhen. Voraussetzung für eine Anwendung des § 46 StGB wäre jedenfalls, dass der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, den nach seiner Vorstellung noch drohenden Eintritt des Erfolges abzuwenden. Davon kann hier keine Rede sein. Denn die Angeklagte suchte den Arzt nicht deshalb auf, um mit seiner Hilfe das Weiterwirken der bisherigen Tätigkeit und damit den Erfolg zu verhindern.
Unter diesen Umständen ist strafbefreiender Rücktritt mit Recht verneint worden.
Auch sonst ist kein durchgreifender Rechtsfehler in der Verurteilung der Angeklagten erkennbar. Ob die Strafkammer rechtlich zutreffend Fortsetzungszusammenhang für die mehrfachen Abtreibungsversuche der Angeklagten angenommen hat (vgl. dazu RGSt 1, 315), kann dahingestellt bleiben. Darauf kommt es für die Frage des Rücktritts vom beendeten Versuch nicht an, und die Angeklagte ist im Übrigen durch diese rechtliche Beurteilung ihrer strafbaren Handlungen nicht beschwert.
2.) F_____:
Soweit die Revision dieses Angeklagten verfahrensrechtlich bemängelt, die Vernehmung zur Person sei in der Hauptverhandlung unzureichend gewesen, kann sie nicht durchdringen. Die Art der Vernehmung und den Inhalt der dabei von dem Vorsitzenden an den Angeklagten gestellten Fragen kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Die Revision behauptet auch nicht, dass der Verteidiger eine Beanstandung gemäß § 238 Abs. 2 StPO erhoben habe, und diese zu Unrecht vom Gericht durch Beschluss abgelehnt worden sei.
Die sachlich-rechtlichen Bedenken der Revision entsprechen inhaltlich dem Revisionsangriff der Angeklagten C_____, so dass zu ihrer Widerlegung auf die vorstehenden Erörterungen zur Revision der Angeklagten C_____ verwiesen werden kann.
3.) J_____:
Die Verfahrensrüge der Revision ist nicht in der gesetzlich geforderten Weise näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
| Baldus | Scharpenseel | Dr. Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |