BGH: Aufhebung wegen unklarer Schadenshöhe (Stornoreserve); Mittäterschaft zu Beihilfe geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 3/72
- Datum
- 14.06.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Ermittlung des durch Betrug verursachten Vermögensschadens sind Abzüge (z. B. einbehaltene Stornoreserven) hinreichend konkret festzustellen; unklare Angaben zur Reserve führen zur Aufhebung der schadensbezogenen Feststellungen und der hiervon abhängigen Strafzumessung.
Die Annahme von Mittäterschaft setzt konkrete Feststellungen darüber voraus, dass der Beteiligte die Tatgemeinschaft beherrscht oder seinen Tatbeitrag auf den gemeinsamen Erfolg gerichtet hat; fehlen solche Feststellungen, kommt nur eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht.
Die gerichtliche Aufklärungspflicht verpflichtet nicht ohne weiteres zur Einholung eines schriftgutachterlichen Gutachtens, wenn übereinstimmende Zeugenaussagen vorliegen und der Angeklagte keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.
Eine überlange Verfahrensdauer verletzt nicht automatisch das Verfahren nach Art. 6 EMRK, ist jedoch bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 17. Mai 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 3/72 URTEIL in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Kurt K. aus ███, geboren am 19.1.1919 in █, 2. den früheren Buchhalter und jetzigen Handelsvertreter Eduard R. aus BO, geboren am ██ 1922 in ██,
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ ███, Rechtsanwalt ██ ██ als ███████████ des Angeklagten K., Justizobersekretär ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 17. Mai 1971, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diese sich auf die Höhe der in den 494 Einzelfällen für die Stornoreserve einbehaltenen Beträge sowie auf den Strafaussprach beziehen.
II. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung (§§ 267, 49 StGB) verurteilt wird, 2. im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten R. wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Beide Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.
Ihre Verfahrensbeschwerden sind unbegründet. Das gilt auch für die Rüge des Angeklagten K., vom Landgericht sei gegen die Aufklärungspflicht verstoßen worden, weil es unterlassen habe, durch Einholen eines Schriftgutachtens zu klären, ob von ihm, dem Angeklagten, persönlich überhaupt Kundenunterschriften gefälscht worden seien.
Angesichts der übereinstimmenden Bekundungen mehrerer Zeugen, dass der Angeklagte K. wiederholt Darlehensanträge anstelle der angeblichen Darlehensnehmer unterschrieben hat, war die Strafkammer nicht gedrängt, ein solches Sachverständigengutachten von sich aus einzuholen, zumal der Angeklagte selbst keinen dahingehenden Antrag gestellt hatte.
Mit der Sachrüge haben die beiden Revisionen jedoch teilweise Erfolg.
Die Verurteilung des Angeklagten ████ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung wird als solche von den Feststellungen getragen. Jedoch bestehen durchgreifende Bedenken gegen den im Urteil festgestellten Schuldumfang.
Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte ██ habe mittels 494 gefälschter Darlehensanträge die Kundenkreditgesellschaft Bremen-Weser/Ems KG a. A. (= KKG) zur Auszahlung von mindestens 413.351,70 DM veranlasst (Bl. 74 UA). In dieser Höhe sei der KKG ein Vermögensschaden entstanden (Bl. 122, 123 UA). Demgegenüber ergibt sich aus Bl. 28, 29 UA, dass die KKG nicht diesen gesamten Kreditbetrag ausgezahlt, sondern eine sogenannte „Stornoreserve“ einbehalten hat, die auf einem Sperrkonto gutgeschrieben wurde. Dieses diente vor allem zur Absicherung von Regressansprüchen der KKG gegen die Firma des Angeklagten █████. Soweit danach in den einzelnen Fällen Beträge dem Sperrkonto zugeflossen sind, scheidet eine Schädigung der KKG aus. Wie hoch die „Stornoreserve“ während der gesamten Tatzeit gewesen ist, lässt das Urteil nicht erkennen. Lediglich für die Anfangszeit der Geschäftsbeziehungen ergibt sich aus Bl. 30 UA ein Satz von 20 % der jeweiligen Gesamtkreditsumme. Das Urteil gibt somit keinen Aufschluss über die wirkliche Schadenshöhe.
Aus diesem Grunde müssen der den Angeklagten ██████ betreffende Schuld- und Strafaussprach aufgehoben werden. Die Feststellungen zum Schuldspruch können jedoch, abgesehen von denjenigen, die sich auf die Höhe der in den 494 Einzelfällen für die „Stornoreserve“ einbehaltenen Beträge beziehen, bestehen bleiben, da sie von dem dargelegten Mangel nicht berührt werden.
2. Der den Angeklagten ███████████████ betreffende Schuldspruch ist dahin zu ändern, dass der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung verurteilt wird. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Verurteilung als Mittäter. Er hatte einen großen Teil der Finanzierungsanträge ausgefüllt und mit der Unterschrift nicht existierender Antragsteller versehen. In der Regel ist zwar derjenige, der eigenhändig zur Täuschung im Rechtsverkehr eine Urkunde falschlich anfertigt, Täter oder Mittäter und nicht nur Gehilfe (BGH GA 1965, 149). Im vorliegenden Fall sind jedoch besondere Gründe gegeben, die gegen die Mittäterschaft dieses Angeklagten sprechen. Die Fälschungsaktion diente ausschließlich dazu, Geldmittel für die Firma des Angeklagten █████ zu erlangen. An dieser Aktion beteiligte sich der Angeklagte R., der anfangs nur als Buchhalter in der Firma tätig war und erst während der sich über mehrere Monate erstreckenden Tatzeit Handlungsvollmacht erhielt, nach seiner unwiderlegten Einlassung im Glauben, das Einreichen der fingierten Anträge sei mit der Geschäftsleitung der KKG abgesprochen. Bedenken, die sich bei ihm insofern ergaben, als man bei einer rechtlich unbedenklichen Kreditaufnahme nicht auf die Fälschung von Urkunden angewiesen ist, stellte er zurück, weil er sich „den Wünschen seines Chefs ██ – eines Mannes von starker persönlicher Ausstrahlungskraft – nicht verschließen“ wollte (Bl. 35 UA). Während die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten ███ darauf abgestellt hat, dass er der „geistige Urheber der Fälschungsaktion“ und „auch ständig Herr des Tatgeschehens“ gewesen sei, von dessen Entscheidung es abgehangen habe, „welchen Umfang die Tat erreichte und wie lange sie fortgeführt wurde“ (Bl. 36, 37, vgl. ferner 124 UA), fehlt eine entsprechende Feststellung bezüglich des Angeklagten ████. Dessen „Täterrolle“ wird lediglich als „untergeordnet“ bezeichnet (Bl. 133 UA). Angesichts dieser unterschiedlichen Würdigung ist kein Raum für die Annahme, der Angeklagte ███ habe den ganzen Erfolg durch eine gemeinsam begangene Straftat herbeiführen, insbesondere seine eigene Tätigkeit durch die Handlungen der anderen Teilnehmer, so auch des Angeklagten K., vervollständigen und deren Tatbeiträge sich zurechnen lassen wollen. Die Strafkammer hat denn auch keine dahingehenden Feststellungen beim Angeklagten R. getroffen. Seine Verurteilung als Mittäter kann deshalb nicht bestehen bleiben. Wegen der Änderung des Schuldspruchs muss der Strafaussprach aufgehoben werden.
3. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zwar, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, – entgegen der Ansicht, die u. a. von dem Oberlandesgericht Koblenz vertreten wird (NJW 1972, 404) – kein Verfahrenshindernis hergeleitet werden kann, dass aber eine dieser Vorschrift zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen ist (BGHSt 24, 239). Ferner wird bei dieser zu beachten sein, dass der Angeklagte K. den Schaden weitgehend wiedergutgemacht hat (vgl. Bl. 76, 82 UA).
| Willms | Schumacher | Meyer | |||
| Kirchhof | Müller |