Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen fehlerhafter Bewertung des minder schweren Falls

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 371/86
Datum
23.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln wegen Beihilfe zu sexueller Nötigung. Streitpunkt war, ob beim Gehilfen ein minder schwerer Fall (§ 178 Abs. 2 StGB) ausgeschlossen werden darf, obwohl sein Tatbeitrag gering war. Der BGH hob den Strafausspruch für den Angeklagten auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer, weil das Landgericht die eigenständige Würdigung des Tatbeitrags verkannt hatte. Die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 178 Abs. 2 StGB ist für jeden Tatbeteiligten gesondert auf dessen eigenen Tatbeitrag abzustellen; die Schwere der Haupttat allein reicht nicht ohne Weiteres aus, den minder schweren Fall beim Gehilfen auszuschließen.

2

Bei einem Gehilfen ist das Gewicht der geleisteten Beihilfe maßgeblich; die Haupttat ist zwar zu berücksichtigen, darf aber die eigenständige Strafwürdigungsentscheidung über den Gehilfen nicht ersetzen.

3

Rechtsfehler in der Beurteilung des minder schweren Falls rechtfertigen Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei rechtlicher Würdigung anders entschieden hätte.

4

Eine offensichtliche Inkonsistenz zwischen der Bewertung des Tatbeitrags und dem tatsächlich festgesetzten Strafmaß (einschließlich Aussetzung zur Bewährung) kann ein Indiz für einen rechtsfehlerhaften Strafzumessungsvortrag sein und eine erneute Prüfung erforderlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 9. Januar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Werkzeugschlosser Stanislaw ██ aus ██ ███, geboren am ████ 1962 in ████ (Polen),

2. den Schlosser Zdzislaw ████████ geboren ███████████████████████ in ████████ (Polen),

wegen zu 1.): sexueller Nötigung, zu 2.): Beihilfe zu sexueller Nötigung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. Juli 1986 gemäß **§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten W/███ wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Januar 1986, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten ████████ und die Revision des Angeklagten ███ werden verworfen.

IV. Der Angeklagte ████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten ████████ wegen sexueller Nötigung auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, gegen den Angeklagten ███ wegen Beihilfe zu dieser Tat auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten erkannt und die Vollstreckung beider Strafen zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten ████████ ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gleiche gilt für das Rechtsmittel des Angeklagten ███, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch muss der ihn betreffende Strafausspruch aufgehoben werden.

Die Strafkammer hat die Ansicht vertreten, ein minder schwerer Fall (§ 178 Abs. 2 StGB) sei bei ihm angesichts der Tatausführung, die er in wesentlichen Punkten mitbekommen und die er somit wissentlich und willentlich unterstützt habe, auch bei Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen Verhältnisse zu verneinen. Weiter wird im Urteil ausgeführt, trotz des Umstandes, dass seine Unterstützung des kriminellen Verhaltens der anderen verhältnismäßig gering gewesen sei, erhalte seine Verfehlung durch die Schwere der Tat, die er unterstützt und zu der er Beihilfe geleistet habe, eine solche Dimension, dass der Regelstrafrahmen als durchaus angemessen angesehen werden müsse.

Die Erwägungen des Landgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist für jeden Tatbeteiligten gesondert zu untersuchen. Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung hängt vor allem von dem Tatbeitrag der betreffenden Person ab, bei einem Gehilfen also von der geleisteten Beihilfe. Die Haupttat ist zwar auch hier mitzuberücksichtigen. Wegen ihrer Schwere allein darf aber nicht ohne weiteres ein minder schwerer Fall beim Gehilfen ausgeschlossen werden. Das würde jenem Grundsatz der eigenständigen Würdigung für jeden einzelnen Tatbeteiligten widersprechen. Von der Strafkammer ist dies verkannt worden. Sie hat selbst die durch den Angeklagten erbrachte Unterstützung der beiden Haupttäter als verhältnismäßig gering eingestuft.

Der Angeklagte hatte erst unmittelbar vor seinem Tatbeitrag deren Absicht erkannt, die Zeugin ██ ████ zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Seine Hilfeleistung bestand lediglich darin, dass er auf Anweisung des Mitangeklagten ███ den Wagen, in dem sich außer ihm die Zeugin und die beiden Mitangeklagten befanden, anhielt, die Haupttäter in dem Fahrzeug gewähren ließ und ihnen hierdurch eine gewisse Sicherheit vermittelte, ebenso dadurch, dass er sich bereithielt, sie – sobald sie von der Zeugin abließen – aus dem Waldgelände wieder wegzufahren.

Das Landgericht hat also allein wegen der „Dimension“ der Haupttat einen minder schweren Fall beim Angeklagten abgelehnt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Bewertung der Haupttat schwerlich mit der geringen, lediglich sechs Monate über der Mindeststrafe des Regelstrafrahmens liegenden Strafe vereinbar ist, die es gegen einen der Haupttäter verhängt und deren Vollstreckung es zudem zur Bewährung ausgesetzt hat. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Vermeidung des aufgezeigten Rechtsfehlers zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre.

HerdegenMeyerGollwitzer
MüllerNiemöller
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