Treffer
BGH Urteil

Revision: Änderung zu Gewaltunzucht, Aufhebung von Raub-/Erpressungsurteilen und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 371/70
Datum
14.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision des Angeklagten teilweise statt: Er änderte einen Schuldspruch von versuchter Notzucht zu vollendeter Gewaltunzucht (§176 Abs.1 Nr.1 StGB), hob Verurteilungen wegen Raubs und räuberischer Erpressung mangels tragender Feststellungen auf und stellte den Notzuchtsversuch in einem Fall als straflos nach §46 Nr.1 StGB fest. Mangels Klärung weiterer strafzumessungsrelevanter Fragen wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Raubs setzt voraus, dass die Gewaltanwendung oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Zweck der Wegnahme ausgeübt wird; eine zuvor zu anderem Zweck abgeschlossene, inzwischen beendete Gewaltanwendung, deren Folgen der Täter später ausnutzt, begründet den Raubtatbestand nicht.

2

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch macht den Versuch nach §46 Nr.1 StGB straflos; bloßes Scheitern am Widerstand des Opfers schließt die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts nicht aus, wenn die tatsächlichen Feststellungen dies nicht ausschließen.

3

Wenn ein Notzuchtversuch straflos bleibt, kann die gleiche Tat dennoch den Tatbestand einer vollendeten Gewaltunzucht nach §176 Abs.1 Nr.1 StGB erfüllen, weil die Vorrangregel des §177 StGB in einem solchen Fall nicht eingreift.

4

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch in eine andere strafbare Handlung ändern, wenn die rechtliche Änderung die Verteidigungslage des Angeklagten nicht beeinträchtigt und dieser sich hiergegen nicht anders hätte verteidigen können (vgl. §265 StPO).

5

Fehlen im Urteil tragende Feststellungen darüber, ob für die Strafzumessung oder die Anrechnung bestimmter Vorschriften (z. B. §27b StGB/§14 StGB n.F.) geprüft wurden, macht dies den Strafausspruch aufhebungs- und zurückzuverweisungsbedürftig.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 19. September 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 371/70

in der Strafsache gegen den Betonbauer Adolf ███ aus ████, geboren am ██ in ██████, Kreis ███████████████, wegen schwerer Kuppelei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Müller, Dr. Baumgarten, Bundesrichter Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. September 1969

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle II 1 nicht der versuchten Notzucht, sondern der vollendeten Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist, ███ ███ ██████████████ im Falle II 2

und im gesamten Strafausspruch auf- ████████

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Kuppelei, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, schwerem Raub und räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter Notzucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren bestimmt.

Die auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat weitgehend Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Schöffe ███ habe während eines Teils der Hauptverhandlung geschlafen, ist nicht bewiesen. Weder der Schöffe selbst noch die bei der Hauptverhandlung anwesenden Gerichtspersonen noch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft haben die Richtigkeit dieses Vorbringens bestätigt.

II. Die Sachbeschwerde greift bezüglich des Schuldspruchs in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe, hinsichtlich des Strafausspruchs in vollem Umfang durch.

1. Nach den Feststellungen der Strafkammer bot sich der Angeklagte (im Fall II 1) am 4. August 1968 gegen 21.30 Uhr an, die Zeuginnen ██ und █████ in seinem Volkswagen von █████ nach ██ ███ zu fahren, wo die Zeuginnen wohnen. Da sie sich zu zweit sicher fühlten, gingen sie hierauf ein. Vor ███ bog der Angeklagte ab und fuhr trotz der Bitten der Zeuginnen, er möge anhalten und sie aussteigen lassen, sie würden sonst aus dem Wagen springen, weiter auf einem Feldweg. Dabei gab er zu verstehen, dass er erst mit ihnen nacheinander geschlechtlich verkehren wolle. Nachdem er schließlich angehalten hatte, forderte er die Zeuginnen auf, sich auszuziehen. Den Versuch der Zeugin █████, das Fahrzeug zu verlassen und fortzulaufen, vereitelte er, indem er sie festhielt. Als sie schrie, umklammerte er mit beiden Händen ihren Hals so fest, dass die Zeugin meinte, sich übergeben zu müssen. Nach der Drohung, noch stärker zuzudrücken, wenn sie erneut schreie, befahl er ihr, die Arme hochzunehmen, und zog sie völlig aus. Durch das brutale Vorgehen des Angeklagten eingeschüchtert, wagte die Zeugin █████ zunächst nicht, sich zu wehren. Er drückte die Zeugin auf den Vordersitz nieder. Da sie sich nunaber energisch zur Wehr setzte, gelang es ihm nicht, mehr den Geschlechtsverkehr auszuführen. Daraufhin ließ er von ihr ab, forderte sie auf, auszusteigen, und warf ihr „Ihre Handtasche“ nach. Die Kleider warf er ebenfalls nach. Die Geldbörse hielt er jedoch fest, durchsuchte sie, entnahm ihr das gesamte Geld, insgesamt 19,50 DM, und schleuderte die Tasche dann aus dem Wagen.

Die Zeugin ██ hatte während der ganzen Zeit auf dem Rücksitz des Fahrzeugs gesessen und aus Angst vor Gewalttätigkeiten sowie eingeschüchtert durch die Drohungen und die Gewalt gegen die Zeugin █████ nicht gewagt, ihr zu helfen oder zu entfliehen. Sie entnahm nun, vom Angeklagten unbemerkt, einen 10,-- DM-Schein aus ihrem Portemonnaie. Danach forderte sie der Angeklagte auf, ihm ihre Handtasche zu geben. „Eingeschüchtert und voller Angst“ kam die Zeugin dem Verlangen nach. Der Angeklagte entnahm der Geldbörse das restliche Geld, etwa 80 DM.

Nach Auffassung der Strafkammer hat sich der Angeklagte in diesem Fall u. a. des schweren Raubs und der räuberischen Erpressung schuldig gemacht, indem er „die durch die Gewaltanwendung und durch die Drohungen geschaffene Zwangslage bewusst dazu benutzt hat, der Zeugin ███ eine Sache wegzunehmen“ und die Zeugin ██ zu veranlassen, ihm ihre Geldbörse auszuhändigen.

Der Tatbestand des Raubs ist nur bei einer Gewaltanwendung zum Zwecke der Wegnahme erfüllt. Dafür reicht nicht aus, dass der Täter die hilflose Lage des Opfers ausnutzt, in die es durch eine vorausgegangene, zu einem anderen Zweck bestimmte und inzwischen vollständig abgeschlossene Gewaltanwendung geraten ist (vgl. BGHSt 20, 32, ferner BGH, Urteil vom 24. Juni 1970 – 2 StR 226/70).

Dass das „Festhalten“ der Handtasche, nachdem die Zeugin ███ ausgestiegen war, noch mit Gewalt geschehen sei, lässt sich den ███████████████ nicht entnehmen. Gewalt zum Nachteil der Zeugin ██████ hat der Angeklagte offensichtlich nicht angewendet.

Die bisherigen Feststellungen tragen auch nicht eine Verurteilung wegen Raubs und räuberischer Erpressung in der Form der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Eine ausdrückliche Drohung dieser Art mit dem Ziel der Wegnahme oder der Herausgabe von Geld hat der Angeklagte nicht ausgesprochen. Den Urteilsgründen lässt sich auch nicht entnehmen, dass er durch schlüssiges Verhalten mit solcher Gefahr zu diesem Zweck gedroht hat, insbesondere dass er sich dessen bewusst gewesen ist. Die Verurteilung wegen Raubs und räuberischer Erpressung kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da das Landgericht zwischen diesen beiden Delikten und der versuchten Notzucht (zum Nachteil ██) sowie der Freiheitsberaubung Tateinheit angenommen hat, muss der Urteilsspruch auch bezüglich dieser Straftaten aufgehoben werden.

2. Ferner muss der Schuldspruch insoweit geändert werden, als der Angeklagte im Fall II 3 wegen versuchter Notzucht (zum Nachteil der Zeugin █████████) verurteilt worden ist.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil warf der Angeklagte die Zeugin wiederholt zu Boden, riss ihr Strumpfhose und Schlüpfer herunter und versuchte, in gleicher Weise ihr Kleid und Korsett zu entfernen. Weil die Zeugin wehrte, drohte er, sie zu würgen. Es gelang ihm dann, mit seinem Mund und seinen Händen den Geschlechtsteil der Zeugin zu berühren. Ob es auch zur Einführung seines Glieds in die Scheide der Zeugin kam, konnte nicht geklärt werden. Schließlich ließ er von der Zeugin ab, weil er unter den gegebenen Umständen keine Lust mehr hatte. Er begleitete die Zeugin noch eine Strecke und verabredete sich mit ihr auf den nächsten Tag. Zum Schein ging die Zeugin darauf ein.

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten dahin gewürdigt, dass er nicht freiwillig vom Versuch der Notzucht zurückgetreten sei, „da die Vollendung nur an der Gegenwehr der Zeugin scheiterte“.

Mit dieser allgemeinen Wendung lässt sich angesichts der Begleitumstände die Freiwilligkeit eines Rücktritts nicht ausschließen. Ersichtlich ist sie nicht, vom Versuch nicht

geeignet, die tatsächlichen Feststellungen zu ergänzen. Danach kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte zu der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit seines Tuns gelangt war. Nichts deutet auf eine solche Vorstellung des Angeklagten. Mangels geeigneter Beweismittel wird sich ein dahingehender Nachweis auch nicht in einer neuen Hauptverhandlung führen lassen. Der Notzuchtsversuch muss deshalb gemäß § 46 Nr. 1 StGB straflos bleiben.

Die Handlungsweise des Angeklagten erfüllte jedoch gleichzeitig den Tatbestand eines vollendeten Verbrechens im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil er mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frau vorgenommen hat. Diese Strafbestimmung tritt zwar im Allgemeinen hinter § 177 StGB zurück. Das gilt aber dann nicht, wenn der Notzuchtsversuch straflos bleibt (BGHSt 7, 296, 300 mit Nachweisen). Da der Angeklagte auch nach Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes gemäß § 265 StPO sich nicht anders hätte verteidigen können, hat der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert.

3. Diese Änderung sowie die Aufhebung des Schuldspruchs im Falle II 2 der Urteilsgründe und der Umstand, dass aus dem Urteil nicht ersichtlich ist, ob die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 27b StGB i. d. F. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG (= § 14 StGB n. F.) bezüglich der wegen der schweren Kuppelei verhängten Gefängnisstrafe von vier Monaten geprüft hat, machen die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs erforderlich.

KirchhofMüllerMeyer
BaldusBaumgarten
Revision: Änderung zu Gewaltunzucht, Aufhebung von Raub-/Erpressungsurteilen und Rückverweisung — Themis