Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug, Anstiftung zur Urkundenfälschung und Hehlerei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 371/69
Datum
08.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs, Anstiftung zur Urkundenfälschung und Hehlerei. Zentral war, ob die Täuschung ursächlich für die Warenlieferung und Auszahlung der Provision war und ob die Voraussetzungen der Beweisregel des §259 StGB vorlagen. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilungen, weil der Angeklagte gegenüber dem Lieferer wider besseres Wissen einen Zahlungswillen vorgespiegelt und die konkreten Umstände die Kenntnis vom strafbaren Vorerwerb nahelegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Betrugsbegriffs (§ 263 StGB) muss die Täuschung bei dem Getäuschten ursächlich zu einer vermögensmindernden Verfügung geführt haben; bloße Irrtümer über unbedeutende Angaben sind nur dann ausreichend, wenn sie kausal die Verfügung bewirkt haben.

2

Eine vollendete Betrugstat kann vorliegen, wenn der Täter gegenüber dem Dritten in Kenntnis der schlechten Vermögenslage des Bestellers wider besseres Wissen den Eindruck erweckt, mit ordnungsgemäßer Zahlung sei zu rechnen, und diese Täuschung zur Lieferung und Auszahlung einer Provision führt.

3

Die Beweisregel des § 259 StGB ist anwendbar, wenn konkrete äußere Umstände vorliegen, die im Urteil einzeln dargelegt werden; diese Umstände können die Kenntnis von einem strafbaren Vorerwerb als bewiesen erscheinen lassen.

4

Hehlerei in der Form der Mitwirkung zum Absatz ist gegeben, wenn der Vortäter die Sache bereits unterschlagen hat und der Mittäter diese nach Abschluss der Vortat verkauft; damit ist der objektive Tatbestand erfüllt.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 13. Februar 1969

Rubrum

im Namen des Volkes BUNDESGERICHTSHOF URTEIL

in der Strafsache gegen den Vertreter Jakob ████ aus ███, geboren am █████████ 1926 in ████████████, wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. o., Bundesrichter Miller, Bundesrichter Baumgarten als ███████████ Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, ███ ████████ der Verkündung, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Februar 1969 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Betrug im Rückfall, wegen Betrugs im Rückfall in drei Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, bleibt erfolglos: Das Urteil lässt keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

Der Erörterung bedürfen nur folgende Einzeltaten:

1.) Im Fall 1 der Urteilsgründe veranlasste der Angeklagte als Vertreter der Möbelfirma ███████ einen der Ehegatten ████, von deren hoher Verschuldung und damit Kreditunwürdigkeit er in einem Gespräch mit der Ehefrau erfahren hatte, einen Kauf- und Kreditantrag mit dem Namen „Gersten“ zu unterschreiben. Er wusste, dass der Inhaber der Lieferfirma über Besteller regelmäßig eine Kreditauskunft einholte, und rechnete damit, dass diese Auskunft im Fall der Eheleute ███████ wegen der unrichtigen Namensangabe positiv ausfallen werde. Der Firmeninhaber lieferte jedoch die bestellten Möbel, ohne eine Kreditauskunft einzuholen. Dem Angeklagten wurde die Vertreterprovision, auf die er es von vornherein abgesehen hatte, ausgezahlt. Die Eheleute ███████████████ gerieten später mit den Ratenzahlungen in Verzug.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs verurteilt. Sie sieht die Täuschungshandlung im Sinn des § 263 StGB darin, dass der Angeklagte den Kreditantrag mit „Gersten“ unterschreiben ließ (UA S. 14), übersieht dabei jedoch, dass hierdurch bei dem Firmeninhaber zwar ein Irrtum über den Namen des Bestellers erregt wurde, dieser Irrtum aber für seine Vermögensverfügung nicht ursächlich war: Er legte nach den Feststellungen dem Bestellernamen kein Gewicht bei und lieferte die Möbel, ohne zuvor die erwartete Kreditauskunft einzuholen.

Dennoch ist der Angeklagte nicht des versuchten, sondern des vollendeten Betrugs schuldig; denn er hat, um Provision zu erhalten, in voller Kenntnis der schlechten Vermögenslage der Eheleute K. deren Bestellung und Kreditantrag ohne erläuternden Zusatz weitergegeben und damit der Lieferfirma wider besseres Wissen vorgespiegelt, dass nach den ihm bekannten Umständen mit ordnungsgemäßer Zahlung des Kaufpreises zu rechnen sei. Diese Täuschung führte zur Lieferung der Möbel und Auszahlung der Provision.

Dass das Landgericht den Angeklagten im Fall K. wegen (tateinheitlich mit Betrug begangener) Anstiftung zur Urkundenfälschung statt zutreffend wegen Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen verurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

2.) Im Fall 3 der Urteilsgründe verkaufte der Angeklagte Bilder und Rahmen, die der frühere Mitangeklagte ██████████ als Vertreter der Lieferfirma ██████ erhalten hatte, für ██████, der ihm dafür █████████ zahlte. Der Angeklagte war zu dieser Zeit selbst Vertreter der Firma ██████. Die Strafkammer hat ihn wegen Hehlerei in der Form des Mitwirkens zum Absatz verurteilt.

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Unterschlagung des Mitangeklagten ██████████ war spätestens vollendet, als er den Angeklagten um die Veräußerung der Bilder bat und damit ihre Zueignung nach außen zu erkennen gab. Erst später, also nach abgeschlossener Vortat, verkaufte der Angeklagte die Bilder für █████. Danach ist der objektive Tatbestand der Hehlerei in der Form des Mitwirkens zum Absatz bedenkenfrei erfüllt (vgl. BGHSt 13, 403, 405).

Zur inneren Tatseite führt die Strafkammer sowohl bei der Schilderung des Sachverhalts (UA S. 7) wie auch bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 15) nur aus, dass der Angeklagte „zumindest den Umständen nach annehmen musste“, die Bilder und Rahmen stammten aus einer Unterschlagung des ████. Das allein würde allerdings nicht ausreichen; denn die äußeren Umstände, die die Anwendung der sogenannten Beweisregel des § 259 StGB rechtfertigen, müssen im Einzelnen dargelegt werden. Dies ist indessen an anderer Stelle des Urteils geschehen: In ihren Ausführungen auf S. 12 UA bringt die Strafkammer unmissverständlich zum Ausdruck, welche Umstände im Sinne des § 259 StGB sie meint. Danach nämlich erklärte █████ dem Angeklagten, die Bilder seien ihm von ███████ anstelle von Provision zu Eigentum übertragen worden. Die Anzahl der Bilder und ihr Gesamtwert waren jedoch so groß, dass dies nach den auch dem Angeklagten aus seiner eigenen Vertretertätigkeit bekannten Geschäftspraktiken der Firma ███████ unmöglich der Fall sein konnte. Das ist ein Umstand, der es allein schon rechtfertigt, die Kenntnis des Angeklagten vom strafbaren Vorerwerb der später verkauften Bilder und Rahmen nach der Beweisregel als erwiesen anzusehen (vgl. RGSt 55, 204).

KirchhofBaldusMüller
HenningBaumgarten
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