Aufhebung des Freispruchs wegen Beihilfe zum Betrug; Zurückverweisung an das Landgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 371/62
- Datum
- 19.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim Betrug durch Abschluss eines Vertrages bemisst sich der Vermögensschaden durch den Vergleich der gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen vor und nach dem Vertragsschluss; reicht die tatsächlich erbrachte Gegenleistung wertmäßig nicht an die vertraglich geschuldete heran, liegt Vermögensminderung vor (§ 263 StGB).
Beihilfe zum Betrug kann vorliegen, wenn jemand durch die Erteilung von für den Kreditentschluss maßgeblichen, aber wertlosen oder nicht verifizierten Auskünften die Täuschung der Kreditgeber fördert und dieswissen oder -billigen mindestens in kauf nimmt.
Wenn Dritte sich auf Auskünfte als unabdingbare Grundlage für die Kreditgewährung verlassen, begründen werthaltige und auf eigenen Ermittlungen beruhende Auskünfte eine geschuldete Sicherung; die gezielte oder bewusst fahrlässige Bereitstellung wertloser Auskünfte kann daher eine Vermögensgefährdung und damit eine tatbestandsmäßige Unterstützung darstellen.
Fehlt der Nachweis der Beihilfe kann das Verhalten dennoch als vollendeter oder versuchter Betrug zu prüfen sein, wenn der Auskunfteiende eine eigene Ermittlungsleistung vorspiegelt und dadurch die Kreditgeber zu Verfügung von Mitteln veranlasst.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 31. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Peter ██ aus ███, dort geboren am ███ ███████ ████, wegen Beihilfe zum Betrug,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat █████ bei der Verkündung als █████████ ███ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 31. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Weingartz betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte leitete die Erledigungsstelle ████ der Auskunftei KX-EK. Von 1957 bis 1959 erteilte er in mindestens 1.000 Fällen dem Möbelversandgeschäft ███ Auskünfte über die Kreditwürdigkeit von Teilzahlungskunden. Dabei übernahm er mit Ausnahme weniger Fälle die Angaben aus den Selbstauskünften der Kunden, ohne irgendwelche eigenen Ermittlungen anzustellen, und ergänzte sie durch Mutmaßungen und Schätzungen. Mit diese Auskünfte, in denen die Kunden stets günstig beurteilt wurden, hatte die Firma je nach Umfang 3,50 DM oder 7,50 DM an die Zentrale der KX-EK zu zahlen. Davon erhielt der Angeklagte 1,95 DM bzw. 3,90 DM. Der frühere Mitangeklagte T) reichte eine Reihe dieser Auskünfte, obwohl er wusste, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprachen, mit den Teilzahlungsverträgen bei Finanzierungsinstituten ein, die auch die beantragten Kredite bewilligten. Die Strafkammer hat ihn u.a. aus diesem Grunde wegen fortgesetzten Betruges verurteilt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig.
Den Angeklagten █████████ hat die Strafkammer dagegen von dem Vorwurf, sich der fortgesetzten Beihilfe zu dem von T) begangenen Betrug schuldig gemacht zu haben, freigesprochen. Sie hat seine Einlassung, er habe den Mitangeklagten T) und dessen Vertreter für absolut vertrauenswürdig gehalten und geglaubt, dass die Vertreter die Angaben der Kunden an Ort und Stelle überprüft hätten, nicht widerlegen können. Infolgedessen hat sie nicht als nachgewiesen angesehen, dass der Angeklagte gewusst oder auch nur damit gerechnet hat, seine Auskünfte seien falsch oder könnten von T) zur Täuschung der Finanzierungsinstitute missbraucht werden. Selbst wenn er aber, so führt die Strafkammer weiter aus, in Erwägung gezogen haben sollte, dass durch seine Mitwirkung Darlehen an kreditunwürdige Kunden gegeben werden könnten und die Banken deshalb nicht die gewünschten Sicherheiten erhielten, so könne er angesichts der Mithaftung der in seinen Augen kapitalkräftigen Firma T davon überzeugt gewesen sein, dass nicht einmal eine Vermögensgefährdung der Banken eintreten werde.
Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Erwägungen der Strafkammer reichen zur Begründung des Freispruchs nicht aus. Sie beziehen sich nur auf die Täuschung der Finanzierungsinstitute durch inhaltlich unrichtige Auskünfte und den dadurch verursachten Vermögensschaden. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet allerdings eine Beihilfe zum Betrug deshalb aus, weil die Strafkammer, wie ihre Ausführungen deutlich ergeben, nicht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass die von ihm erteilten Auskünfte falsch sein könnten. Das
petrigerische Verhalten des T) ist damit jedoch nicht vollständig erfasst.
Die Banken maßen, wie es im Urteil heißt, den Auskünften wesentliche Bedeutung bei und machten von ihrem Inhalt die Kreditgewährung abhängig. Günstige Auskünfte über die Teilzahlungskunden waren also unerlässliche Voraussetzung für die Kreditierung der Verträge, weil die Banken davon ausgingen, sich nur auf diese Weise hinreichend vor kreditunwürdigen Darlehensnehmern und damit vor Verlusten schützen zu können. Es ist selbstverständlich, dass ihnen nur an einwandfreien, auf eigenen Ermittlungen der Auskunfteien beruhenden Auskünften gelegen war und dass sie solche auch erwarteten. Tatsächlich waren die vom Angeklagten erteilten jedoch völlig wertlos. Sie bedeuteten mithin für die Banken keine ausreichende und dem Vertragsinhalt entsprechende Sicherung. Bereits hierin lag aber eine Vermögensminderung. Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB ist die Vermögensminderung infolge der Täuschung; beim Betrug durch Abschluss eines Vertrages, wie er hier in Rede steht, ergibt ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsabschluss, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Zu vergleichen sind demnach die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen (vgl. u.a. BGHSt 16, 220, 221). Hier hatten die Banken Anspruch auf eine Sicherung durch einwandfrei zustande gekommene Auskünfte. Die tatsächlich bewirkte Gegenleistung blieb daher auch bei objektiver Betrachtung wertmäßig hinter der ihnen vertraglich zustehenden zurück.
Dass der Mitangeklagte T) sich aller dieser Umstände bewusst war, kann nach der gesamten Sachlage kaum zweifelhaft sein. Insbesondere hatte er auch erkannt, dass der Angeklagte ████████ in der Regel einfach die Angaben aus den Selbstauskünften der Kunden übernahm, ohne irgendwelche eigenen Ermittlungen anzustellen. Er nutzte, wie es im Urteil heißt (UA Bl. 79), diese ihm schon frühzeitig aufgefallene Praxis bei der Kreditbeschaffung aus. Weingartz wusste nach den Urteilsfeststellungen ebenfalls, dass die Banken den Auskünften wesentliche Bedeutung beimaßen. Die Wertlosigkeit der von ihm erteilten lag auf der Hand. Dass die Banken infolgedessen Vermögensminderungen erlitten, weil sie nicht die erwarteten Sicherungen erhielten, kann ihm kaum verborgen geblieben sein. Das Verhalten des Angeklagten ██████████ kann sich daher unter diesem von der Strafkammer bisher nicht erörterten Gesichtspunkt als Beihilfe zum Betrug darstellen.
Im Übrigen ist auf folgendes hinzuweisen: Wenn sich eine Beihilfe zum Betrug auch unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten nicht nachweisen lassen sollte, wäre zu prüfen, ob das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand des vollendeten oder versuchten Betruges zum Nachteil des ████ erfüllt. Es heißt im Urteil, dass der Angeklagte diesen für „absolut vertrauenswürdig“ gehalten habe. Allerdings bestehen Bedenken, diese Wendung dahin zu verstehen, dass er in T) eine in jeder Beziehung einwandfreie Persönlichkeit gesehen habe. Die Schnelligkeit, mit der er die Auskünfte erteilte – diese gingen meist schon am Tage nach der Anforderung bei der Firma ████ ein (UA Bl. 80) –, und deren große Anzahl sprechen dafür, dass er zumindest damit rechnete, T) sei mit dem von ihm geübten Verfahren einverstanden. Sollte die Wendung gleichwohl im umfassenden Sinne gemeint sein, so müsste der Angeklagte
auch davon ausgegangen sein, dass ████ nur an einwandfrei zustande gekommenen Auskünften gelegen sein konnte. Er hätte dann mit der Auskunfterteilung eine eigene Ermittlungstätigkeit und damit eine Leistung vorgespiegelt, die in Wirklichkeit nicht der vertraglichen Verpflichtung der KX-EK entsprach. ████ hätte also weniger erhalten, als er für die von ihm zu zahlenden Gebühren beanspruchen konnte. Dem ihm auf diese Weise zugefügten Schaden hätte der von der KX-EK erlangte Vermögensvorteil entsprochen (vgl. BGH NJW 1961, 684). Zwar ist anzunehmen, dass ████ sich höchstens anfänglich hat täuschen lassen; im Übrigen könnte jedoch wenigstens für eine weitere Zeitspanne ein versuchter Betrug vorliegen.
| Baldus | Mayr | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |