Revision verworfen – Fortgesetzter Betrug, Urkundenfälschung (§267) statt §271 berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 371/60
- Datum
- 31.08.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer die zur Begründung des Verfahrensmangels behaupteten Tatsachen nicht angibt.
Die allgemeine Sachrüge rechtfertigt eine Revisionsbegutachtung nur, wenn durch die Nachprüfung ein den Bestand des Urteils gefährdender Rechtsfehler festgestellt wird.
Offensichtliche und unschädliche Fehlabgrenzungen oder Druckfehler in den Urteilsgründen, die die tatsächliche Rechtsqualität und den Strafrahmen nicht verändern, können vom Revisionsgericht berichtigt werden.
Mittelbare Täterschaft bei Urkundenstraftaten setzt die Erfüllung des Tatbestands der Urkundenfälschung voraus; die Veranlassung Dritter begründet mittelbare Täterschaft nur innerhalb dieses Tatbestands.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 8. April 1960
Rubrum
2 StR 371/60
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Malermeister Otto Friedrich Wilhelm P ██ aus ████, geboren am ███ ██ ███ in ███████, █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betrugs i. R.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. April 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 9. April 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall (§§ 263, 264 StGB), wegen Unterschlagung (§ 246 StGB), wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§§ 263, 264, 267, 73 StGB) und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu zwei Geldstrafen von je 100 DM mit Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne nähere Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist im Hinblick auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil sie die nach Meinung der Revision einen Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen nicht angibt. Auch die Sachrüge bleibt im Ergebnis erfolglos. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen seinen Bestand gefährdenden Rechtsfehler erkennen lassen. Lediglich seine Begründung bedarf in einem Punkt der Richtigstellung.
Während seiner Fahrt durch Frankreich ließ der Angeklagte in Paris von einem Dritten verschiedene Eintragungen in seinem Reisepass und in seinem Bundespersonalausweis ändern. Da ihm die Fälschung des Reisepasses zu auffällig erschien, benutzte er in der Folgezeit bei Grenzübertritten nur noch seinen Personalausweis. Hiernach handelt es sich bei der Straftat des Angeklagten um eine „Fälschung“ der Ausweispapiere nach § 267 StGB, wie es auch im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt.
Im Gegensatz dazu sagen allerdings die Urteilsgründe, dass der Angeklagte in diesem Falle wegen „mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB)“ strafbar geworden sei, weil er seinen Reisepass und seinen Personalausweis hinsichtlich wesentlicher Eintragungen habe ändern lassen; er habe diese Tat zwar nicht eigenhändig begangen, jedoch liege mittelbare Täterschaft vor, da die Änderung auf seine Veranlassung erfolgt sei. Entsprechend heißt es bei der Festsetzung der Einzelstrafen, dass für die mittelbare Falschbeurkundung eine Strafe von sechs Monaten Gefängnis, umgewandelt in vier Monate Zuchthaus, ausgesprochen werde.
Damit wäre dem Strafrahmen des § 271 StGB für den vorliegenden Fall die Höchststrafe entnommen. Dies deutet schon darauf hin, dass die Strafkammer bei ihrer Strafzumessung nicht von § 271 StGB, sondern von dem richtigen Strafrahmen des § 267 StGB ausgegangen und der Hinweis auf § 271 StGB in den Urteilsgründen lediglich ein Versehen ist. Es kommt hinzu, dass nach dem hier festgestellten Sachverhalt von „mittelbarer Täterschaft“ nur bei Annahme einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB gesprochen werden kann. Das Versehen wird hiermit richtiggestellt.
Da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge sonst keinen Rechtsfehler ergeben hat, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Baldus | Scharpenseel | Kirchhof | |||
| Schalscha | Dr. Menges |