Revision gegen Verurteilung wegen Betruges und Untreue verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 371/55
- Datum
- 31.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht oder des Nichtanstellens von Beweiserhebungen im Revisionsverfahren entspricht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur, wenn konkret dargetan wird, welche Urkunden, Zeugen oder sonstigen Beweismittel dem Tatrichter vorenthalten worden sein sollen.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen mit jeder einzelnen Zeugenaussage ausdrücklich auseinanderzusetzen; § 267 StPO verlangt keine vollständige Protokollierung der Beweiswürdigung im Detail.
Ganze Akten stellen keine Beweismittel im Sinne des § 245 StPO dar; die Prozessbeteiligten müssen bestimmte Schriftstücke bezeichnen, wenn deren Verlesung bzw. Verwertung verlangt wird.
Die Vereidigung eines Zeugen ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer nach den tatsächlichen Umständen einen Teilnahmeverdacht für unbegründet hält und dies aus den Gründen hervorgeht.
Eine Täuschung über den Verwendungszweck von öffentlich ausgezahlten Fürsorge- oder Flüchtlingsmitteln, durch die die Verwaltung an der zweckentsprechenden Verwendung gehindert wird, kann einen Vermögensschaden im Sinne der §§ 263, 266 StGB begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 31. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Stadtamtmann Franz ██████████████████ Yr, geboren ████████████████ in ███, wegen Betruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, ██████████████ Oberstaatsanwalt als Vertreter, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 31. März 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges davon in einem Falle in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen, verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision behauptet die Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie meint, die Strafkammer habe die Umzugsakten der Stadt Oberhausen und die Personalakten des Angeklagten „nur höchst unvollständig berücksichtigt“. Da die Revision nicht darlegt, welche Urkunden noch zu verwerten sich dem Landgericht aufgedrängt haben soll, entspricht die Rüge nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer die Akten des Wohnungsamts nicht herbeigezogen hat, gibt aber auch hier nicht an, zu welchem Zweck dies hätte geschehen sollen.
Soweit die Revision die Vernehmung von Zeugen und die Einholung von Auskünften vermisst, scheitert sie ebenfalls daran, dass sie nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.
Schließlich behauptet die Revision, die Anstellung des Angeklagten als Oberinspektor und Stadtamtmann durch die Stadt ███████ sei in den Akten des Flüchtlingsamts ██████████████████ und auch den Beamten des Amtes bekannt gewesen. Sie bemängelt es, dass die Strafkammer diese Akten nicht herbeigezogen hat, jedoch zu Unrecht: Nach Anklage und Eröffnungsbeschluss sollte der Angeklagte sich die Kosten seines Umzugs von █████ nach ████████ vom Flüchtlingsamt der Stadt ████████ durch die Vorspiegelung verschafft haben, er sei in Kempen „beruflich tätig“ und durch das Verschweigen, dass er dort als Stadtamtmann angestellt war und die Kosten schon von der Stadt ███ ██████ erhalten hatte. Wenn sich der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte bei dieser Sachlage selbst nicht auf die Beamten des Flüchtlingsamts und dessen Akten berief, so kann dies seinen Grund nur darin gehabt haben, dass er sich hiervon keine Entlastung versprach. Um so weniger konnte sich der Strafkammer eine Beweiserhebung in der angegebenen Richtung aufdrängen.
2. Die Behauptung, die Strafkammer habe die Aussage der Zeugin M(.) nicht verwertet, ist unzutreffend, da die Urteilsgründe das Gegenteil ergeben. § 267 StPO schreibt nicht vor, dass der Tatrichter sich mit jeder Zeugenaussage ausdrücklich auseinandersetzt.
3. Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer den Zeugen ███████████████ vereidigt hat. Sie hält ihn für teilnehmeverdächtig. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen ██████ eingestellt. Die Strafkammer hat ihn trotz Widerspruchs des Verteidigers vereidigt und damit einen Teilnahmeverdacht aus tatsächlichen Gründen verneint. Die Urteilsgründe schließen es aus, dass dies aus Rechtsirrtum geschehen sein könne.
Die Revision rügt zu Unrecht als Verletzung des § 245 StPO, dass die Strafkammer den Inhalt der Disziplinarakten und der Personalakten nicht verwertet habe, obwohl sie bei der Hauptverhandlung vorlagen. Ganze Akten als solche sind keine Beweismittel im Sinne des § 245 StPO. Es ist Sache der Prozessbeteiligten, bestimmte Schriftstücke zu bezeichnen, wenn sie deren Verlesung wünschen; erst dann wird § 245 StPO anwendbar (RGSt 61, 287).
5. Die Rüge, das Urteil verletze § 267 Abs. 1 Satz 1 und § 338 Nr. 7 StPO, ist offensichtlich abwegig.
6. Die Behauptung, dem Urteil liege nicht das Ergebnis der gesamten Beweisaufnahme zugrunde, ist durch nichts bewiesen.
II. Sachbeschwerde
1. Der Angeklagte überließ im Herbst 1953 seine Wohnung in █████████ dem Ostzonenflüchtling Dr. ██ ████. Dieser übernahm einen Teil der Wohnungseinrichtung. Er verpflichtete sich, hierfür 400.— DM und den Betrag zu zahlen, den er als Erstausstattungshilfe vom Flüchtlingsamt in K(.) erhalten würde. Der Angeklagte versprach, sich hierum zu kümmern. Er war als Stadtamtmann Stellvertreter des Stadtdirektors und hatte Zeichnungsbefugnis für alle Kassenanordnungen. In seinem Auftrag errechnete der Verwaltungsekretär H(.) eine Erstausstattungsbeihilfe im Werte von 905,94 DM und fertigte hierüber eine Auszahlungsanordnung an. Der Stadtkämmerer ███ zahlte jedoch den Betrag an Dr. ████ erst aus, nachdem ██ auf Veranlassung des Angeklagten auf der Auszahlungsanordnung vermerkt hatte, dass diesem gemäß der Rundverfügung der Kreisverwaltung ██ ██████ vom 19. März 1953 ein Kopfbetrag für die Beschaffung von Hausrat in Höhe von 200.— DM und ein Betrag von 250.— DM für die Anschaffung eines Schrankes bewilligt sei. Frau L(.) die den Betrag von 905,94 DM entgegennahm, leitete ihn sofort an den Angeklagten weiter.
Die Auszahlung fand statt, ohne dass vorher die Hilfsbedürftigkeit des Dr. ████ erneut geprüft wurde und ohne die erforderliche Gegenzeichnung des Sachbearbeiters des Wohlfahrtsamtes.
Der Angeklagte wusste, dass dieses Geld nicht an Dr. L(.) ausgezahlt werden durfte, um diesem die Bezahlung nicht lebensnotwendigen Hausrats zu ermöglichen, sondern dass die Auszahlung des Barbetrags als eine echte Fürsorgeleistung nur zulässig war, um durch die Beschaffung lebensnotwendigen Hausrats einer wirklichen Bedürftigkeit abzuhelfen.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betruges und gleichzeitiger Untreue.
Die Revision meint, das Urteil leide an einem Widerspruch; es stelle einmal fest, ███ sei mittellos gewesen, andererseits verneine es █████ Hilfsbedürftigkeit. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Urteil geht ausdrücklich davon aus, dass Dr. L(.) einen Anspruch auf Ergänzung einer vorher erhaltenen Erstausstattungshilfe gehabt hat. Es wirft dem Angeklagten nur vor, dass er dessen Hilfsbedürftigkeit nicht vor der Auszahlung geprüft hat. Die Täuschungshandlung findet das Urteil mit Recht in dem Vorspiegeln, der Betrag von 905,94 DM diene zur Anschaffung lebensnotwendigen Hausrats, während er für einen anderen Zweck bestimmt war.
Die Ausführungen der Revision, die Ansprüche des Dr. ███████ nach dem LAG darlegen sollen, liegen neben der Sache: Für solche Ansprüche war das Flüchtlingsamt in █████ überhaupt nicht zuständig. Es handelte sich vielmehr um Fürsorgeleistungen, die nach § 7 Abs. a L Satz des Flüchtlingsgesetzes vom 2. Juni 1948 nach den allgemeinen Vorschriften zu gewähren sind. Nach ihnen bestimmt, wie die Revision nicht in Zweifel zieht, die Fürsorgebehörde selbst die Art der Leistung. Die Einrichtungsgegenstände, die Dr. ████ vom Angeklagten übernahm, gehörten nach der Annahme der Strafkammer in ihrer Gesamtheit nicht zum lebensnotwendigen Hausrat, für den das Flüchtlingsamt nur Leistungen gewähren wollte. Diese Annahme liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist mit der Revision nicht angreifbar. Dass ein Herd lebensnotwendig ist, ist der Revision zuzugeben. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass gerade ein Herd von der Art notwendig war, wie ihn der Angeklagte dem Dr. ██ █████████ überließ. Der Angeklagte hat auch an Dr. ████ zwei Herde verkauft.
Die Ansicht der Revision, Dr. L(.) habe die Badezimmereinrichtung mit dem Betrage von 400.— DM bezahlt, die der Angeklagte neben den 905,94 DM erhalten habe, trifft nach dem Urteil nicht zu, weil beide Beträge ohne Aufteilung für alle Einrichtungsgegenstände insgesamt gezahlt werden sollten. Im Übrigen kommt es hierauf nicht an: auch die anderen Einrichtungsgegenstände gehörten in ihrer Gesamtheit nicht zum lebensnotwendigen Hausrat.
Der Erörterung bedarf nur die von der Revision nicht behandelte Frage, ob der Stadt ██████████ Vermögensschaden (§ 263 StGB) und damit ein Nachteil (§ 266 StGB) entstanden ist. Dr. ███████████████ hatte nach dem Urteil einen Anspruch auf Ergänzung einer vorher erhaltenen Erstausstattung. Auf welchen Betrag diese Forderung lief, bestellt das Urteil nicht fest. Das Revisionsgericht muss deshalb zugunsten des Angeklagten davon ausgehen, dass sie dem an Dr. L(.) ausgezahlten Betrage gleichkam.
Die Stadt ████████████ hätte an Dr. L(.) an sich 905,94 DM zahlen müssen, jedoch nicht für den Zweck, für den er und der Angeklagte diesen Betrag verwandten. Der Angeklagte entzog der Stadt █████ durch sein Verhalten die Möglichkeit, den Betrag von 905,94 DM so zu verwenden, wie es dem Gesetz entsprach. Dadurch ist der Stadt K(.) ein Vermögensnachteil im Sinne der §§ 263, 266 StGB entstanden.
Die Feststellungen zum inneren Tatbestand sind einwandfrei. Nach ihnen ist sich der Angeklagte auch der Rechtswidrigkeit seines Vorgehens bewusst gewesen. Inwiefern er einem Verbotsirrtum erlegen sein wie die Revision meint, könnte, ist nicht verständlich.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges gegenüber der Stadt ██████████ und den Eheleuten P(.) lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist entweder sachverhaltswidrig oder offensichtlich unbegründet.
Da auch die Strafzumessung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, kann die Revision keinen Erfolg haben.
Das StrFG 1954 ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen hierzu weder nach §§ 2, 11 noch nach § 3 gegeben sind.
| Dr. Dotterweich | Werner | Hoepner | |||
| Schalscha | Dr. Menges |