Wiedereinsetzung und Entscheidung nach §346 Abs.2 StPO verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 370/91
- Datum
- 10.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die versäumte Handlung nachgeholt wird; wird dies nicht innerhalb der gesetzlichen Frist getan, ist die Wiedereinsetzung nicht zu gewähren (vgl. § 45 StPO).
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO muss innerhalb der durch Zustellung des Verwerfungsbeschlusses in Gang gesetzten einwöchigen Frist eingehen; nach Fristablauf ist der Antrag unbeachtlich.
Die Bezeichnung einer Eingabe (z. B. als "Beschwerde") ist für ihre materielle Behandlung unbeachtlich; entscheidend ist der tatsächliche Inhalt der Eingabe und ihre Einreihung in die einschlägigen Verfahrensnormen.
Die Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO tritt ein, wenn die Revision nicht begründet wird; der Verwerfungsbeschluss setzt Fristen in Gang, deren Versäumung nicht nachträglich geheilt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 28. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 370/91 in der Strafsache gegen ████████, geboren am ██ 1962 in [REDACTED] (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 1991
Tenor
Die Anträge des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Februar 1991 und auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO werden verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten am 28. Februar 1991 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Revisionseinlegung durch seinen Verteidiger ist diesem das Urteil am 11. April 1991 zugestellt worden. Da in der Folgezeit die Revision nicht begründet wurde, hat sie das Landgericht durch am 17. Juni 1991 zugestellten Beschluss vom 3. Juni 1991 gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen.
Mit Schreiben vom 22. Juni, am 26. Juni 1991 beim Landgericht eingegangen, hat der Angeklagte gegen diesen Beschluss „Beschwerde“ mit der Begründung eingelegt, er habe die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht verschuldet. Seine jetzige Verteidigerin hat mit Schriftsatz vom 6. September 1991 „ebenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragt. Die Revision ist bis heute nicht begründet worden.
II.
Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Verurteilten nicht gewährt werden, weil die versäumte Handlung, nämlich die Revisionsbegründung, nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) und nach Ablauf der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO, die spätestens mit dem Zugang des die Revision verwerfenden Beschlusses beim Angeklagten in Gang gekommen war, auch nicht mehr nachgeholt werden kann.
Der vom Verurteilten als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf ist der Sache nach ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO. Er ist jedoch erst nach Ablauf der durch die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 17. Juni 1991 in Gang gesetzten Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO eingegangen und kann schon deswegen keinen Erfolg haben.
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