Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verwertung zeugnisverweigerungsrechtlicher Angaben aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 370/86
Datum
23.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Verwertung von Angaben einer Zeugin, die in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Zentral war, ob ein als Zeuge vernommener Sachverständiger über solche Mitteilungen berichten durfte. Der BGH hob das Urteil wegen Verstoßes gegen das Verwertungsverbot (§252 StPO i.V.m. §81c Abs.3, §52 StPO) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. In der erneuten Hauptverhandlung darf der Sachverständige nicht über die geschützten Angaben vernommen werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Macht eine Zeugin in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen ihre gegenüber einem Sachverständigen gemachten, nicht aktenkundigen Äußerungen durch den Sachverständigen nicht als Tatsachenbeweis vorgetragen werden, wenn das Gericht auf ihnen seine Überzeugungsbildung stützt.

2

Die Vernehmung eines Sachverständigen als Zeugen über Tatsachen, die er ausschließlich von einer zeugnisverweigernden Person erfahren hat, verletzt das Verwertungsverbot des § 252 StPO in Verbindung mit §§ 81c, 52 StPO.

3

Unterscheiden sich die Erkenntnisse des Sachverständigen danach, ob sie aus Akten oder aus direkten Mitteilungen der später zeugnisverweigernden Person herrühren, so ist nur die aus Akten gewonnene Grundlage verwertbar; unmittelbar von der verweigernden Zeugin vermittelte Tatsachen sind unzulässig.

4

Beruht das Urteil maßgeblich auf unzulässigen, von einem Sachverständigen übermittelten Angaben einer zeugnisverweigernden Person, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung ohne Verwertung dieser Angaben zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 27. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 370/86

in der Strafsache gegen

██ Karl aus █████, geboren am █████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes, sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des leugnenden Angeklagten stützt sich – nachdem die Zeugin Sandra ████████ (Tatopfer) in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Stieftochter des Angeklagten (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Gebrauch gemacht hatte – wesentlich auch auf die Angaben des Sachverständigen Dr. ███████, soweit dieser als Zeuge darüber vernommen worden ist, was Sandra ihm im Zuge der Vorbereitung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zum Tatgeschehen mitgeteilt hat.

Mit Recht sieht der Angeklagte in der Verwertung dieser Angaben einen Verstoß gegen § 252 StPO in Verbindung mit § 81c Abs. 3 Satz 1 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 23. Juni 1986 unter anderem folgendes ausgeführt:

„Die Kammer ... hat den Sachverständigen Dr. ███ insoweit ausdrücklich als Zeugen – zu dem vernommen, was die Zeugin Sandra ███████ ihm gegenüber im Rahmen der Exploration zum Tatgeschehen mitgeteilt hat (UA S. 18 unten). Sie hat danach festgestellt, dass die vom – nunmehrigen Zeugen – Dr. ███████ bekundeten Angaben der Zeugin Sandra ████████ mit den Angaben übereinstimmen, die bereits der Zeuge und Ermittlungsrichter ████ entgegengenommen und zuvor bekundet hatte (UA S. 18 unten, UA S. 19 unten). Sie hat diese Übereinstimmung als ein Beispiel dafür verwertet, dass Sandra ██████ inhaltlich übereinstimmende Angaben über einen längeren Zeitraum hinweg und gegenüber Personen, zu denen sie ein ganz unterschiedliches Verhältnis hatte, gemacht hat ...“ (UA S. 19, vgl. auch UA S. 8, 15 oben bezüglich offenbar nur undetaillierter Angaben zum Tatgeschehen gegenüber der Mutter Anna-Maria ███████████). Im Rahmen der Beweiswürdigung hat sie daraus auf die Glaubhaftigkeit der Zeugin ████████ geschlossen (UA S. 19, 20 oben). Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen daher nicht allein auf den Angaben des Zeugen ████ und – in geringerem Maße – der Zeugin ████████████, sondern wesentlich auch auf denen des jetzt als Zeugen vernommenen Sachverständigen Dr. █████████ jeweils zu dem, was Sandra ████████ ihnen gegenüber vor Geltendmachung ihres Zeugnisverweigerungsrechtes in der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen angegeben hatte.

Im Falle rechtmäßiger Zeugnisverweigerung ist aber eine Vernehmung des Gutachters unzulässig, soweit dieser dabei über Tatsachen berichten muss, die er nur durch den jetzt seine Aussage verweigernden Zeugen erfahren hat, wenn das Gericht erst aufgrund solcher Bekundungen des Gutachters seine Überzeugungsbildung abschließt (BGHSt 18, 107, 109; vgl. auch BGHSt 13, 1, 4; BGHSt 20, 234 Mitte). Insoweit würde gegen das Verwertungsverbot nach § 252 StPO verstoßen werden (BGHSt 18, 109). Dies ist vorliegend, wie dargestellt, der Fall. Außer Zweifel steht, dass die Zeugnisverweigerung der Zeugin Sandra █████ in der Hauptverhandlung rechtmäßig war. Aus dem Urteil folgt ferner, dass der Zeuge über Tatsachen berichtet hat, die er nicht etwa durch Lektüre der Akten und eventuell des darin enthaltenen ermittlungsrichterlichen Protokolls vom 13. Juni 1985 erfahren hat, sondern unmittelbar von der später das Zeugnis verweigernden Zeugin ████████ (UA S. 18 unten).

Auf diesem Verfahrensverstoß beruht auch das Urteil. Der Angeklagte wäre nicht verurteilt worden, wenn die Kammer nicht auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der später das Zeugnis verweigernden Zeugin ██ geschlossen hätte, dass diese zuvor sowohl bei dem Zeugen ████ wie bei dem unzulässigerweise vernommenen Zeugen Dr. ██████ übereinstimmende Angaben gemacht hatte (UA S. 19/20).

Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das mit der Sache befasste neue Tatgericht nach erneuter Beweisaufnahme ohne Vernehmung von Dr. █████████ als Zeuge über den Schuldspruch zu befinden haben.

Dem schließt sich der Senat an.

HerdegenMeyerGollwitzer
MüllerNiemöller
Revision wegen Verwertung zeugnisverweigerungsrechtlicher Angaben aufgehoben und zurückverwiesen — Themis