Treffer
BGH Urteil

Agent provocateur beim Rauschgifthandel: Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 370/80
Datum
04.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Steuerhehlerei verurteilt; seine Revision rügte u. a. die Anstiftung durch einen polizeilichen Lockspitzel. Streitpunkt war, ob tatprovokatorisches Verhalten ein Verfahrenshindernis begründet. Der BGH verneint dies, weil keine nachhaltige Beeinflussung vorlag und der Angeklagte eigenständig tatbereit war. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Einsatz polizeilicher Lockspitzel ist bei der Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Straftaten, insbesondere beim Rauschgifthandel, grundsätzlich zulässig.

2

Die tatprovokatorische Tätigkeit eines Lockspitzels ist durch Grenzen beschränkt; erhebliche und nachhaltige Einwirkung, die den Täter vom Rechtsweg abbringt, kann ein staatliches Verfolgungsverbot und damit ein Verfahrenshindernis begründen.

3

Das bloße Fehlen eines Verdachts gegen eine Person vor der Anwerbung durch einen Lockspitzel rechtfertigt allein noch kein Verfahrenshindernis gegen die Strafverfolgung wegen der danach begangenen Tat.

4

Wer als polizeilicher Lockspitzel einen anderen zur Begehung einer Straftat führt, macht sich nicht zwangsläufig strafbar; § 60 Nr. 2 StPO erfasst nur strafbare Tatbeteiligung und schließt die Vereidigung als Tatbeteiligter in solchen Fällen nicht ohne Weiteres ein.

5

Liegt hingegen eigene Tatbereitschaft oder eigenständiges Handeln des Täters vor, überlagert dies regelmäßig das provozierende Verhalten des Lockspitzels und schließt ein Verfahrenshindernis aus.

Vorinstanzen

Landgericht Lahn-Gießen, 31. Januar 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 370/80 in der Strafsache gegen den berufslosen Ferit █████, geboren am ████████ 1941 in Çayıti/Türkei, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 4. Februar 1981 in der Sitzung vom 6. Februar 1981, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus [REDACTED] und Rechtsanwalt █████ aus [REDACTED] als Verteidiger in der Verhandlung vom 4. Februar 1981, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lahn-Gießen vom 31. Januar 1980 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zugleich hat es die Einziehung der sichergestellten Heroinzubereitung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen wurde der nicht vorbestrafte, unbescholtene, des Handels mit Rauschgift bis dahin nicht verdächtige Angeklagte von dem Zeugen ███ „auf gut Glück“ angesprochen und befragt, ob er ihm „eine größere Menge Heroin liefern könne“. ███, der damals selbst einem Verfahren wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesetzt war, hatte der Polizei erklärt, er wolle sich bemühen, Rauschgifthändler zu ermitteln, zu benennen und bei ihrer Überführung behilflich zu sein. Dafür waren ihm von der Polizei im Erfolgsfall finanzielle Zuwendungen versprochen worden; außerdem erhoffte er sich von seiner Tätigkeit Vorteile in dem gegen ihn anhängigen Verfahren. Der Angeklagte lehnte das Ansinnen ██████ zunächst ab, versprach ihm dann aber, „sich einmal umzuhören“.

In den beiden folgenden Wochen führte er zwei Gespräche mit ███, deren Ergebnis darin bestand, dass er ihm 100 g Heroin zum Preise von 12.000 bis 13.000 DM anbot. ███ unterrichtete daraufhin die Polizei, die ihm Verhaltensmaßregeln erteilte, „Vorzeigegeld“ gab, die Geschäftsabwicklung observierte und den Angeklagten bei der Übergabe des Heroins festnahm.

Der vorliegende Fall gibt Anlass zur Prüfung, ob ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis der Verfolgung des Angeklagten deshalb entgegensteht, weil er von einem polizeilich gelenkten Lockspitzel (agent provocateur) zu der Straftat angestiftet worden ist. Diese Frage muss im Ergebnis verneint werden.

a) Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Rahmen der Ermittlung und Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Straftaten, zu denen auch der Rauschgifthandel gehört, der Einsatz polizeilicher Lockspitzel im Grundsatz geboten und rechtmäßig (BGH GA 1975, 333; BGH NJW 1980, 1761; BGH NStZ 1981, 70; ferner BGH, Urteile vom 26. Februar 1980 – 5 StR 9/80 – und 21. Oktober 1980 – 1 StR 477/80).

b) Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Es ist anerkannt, dass dem tatprovozierenden Verhalten des Lockspitzels Grenzen gesetzt sind, deren Außerachtlassung als ein dem Staat zuzurechnender Rechtsverstoß in das Strafverfahren gegen den Täter hineinwirken würde (Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 163 Rdn. 32). Das dem Grundgesetz und der Strafprozessordnung immanente Rechtsstaatsprinzip untersagt es den Strafverfolgungsbehörden, auf die Verübung von Straftaten hinzuwirken, wenn die Gründe dafür vor diesem Prinzip nicht bestehen können; wesentlich für die Beurteilung sind dabei Grundlage und Ausmaß des gegen den Täter bestehenden Verdachts, Art, Intensität und Zweck der Einflussnahme des Lockspitzels, Tatbereitschaft und eigene, nicht fremdgesteuerte Aktivitäten dessen, auf den er einwirkt (BGH NJW 1980, 1761; BGH NStZ 1981, 70; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1980 – 1 StR 477/80).

c) Nach diesen Wertungsgesichtspunkten kommt aber hier ein zugunsten des Angeklagten wirkendes Verfahrenshindernis nicht in Betracht. Zwar stand der Angeklagte, als ███ ihn „auf gut Glück“ um die Lieferung einer größeren Menge Heroin bat, nicht im Verdacht, bereits mit Rauschgift gehandelt zu haben oder sich am Rauschgifthandel beteiligen zu wollen. Indessen genügt das Fehlen eines solchen Verdachts für sich genommen noch nicht, die Zulässigkeit der Strafverfolgung wegen der dann begangenen Tat in Frage zu stellen.

Eine andere Beurteilung wäre nur geboten, wenn der agent provocateur in nachhaltiger Weise auf den Täter eingewirkt hätte, um ihn zur Begehung der Straftat zu bestimmen. Bei erheblicher Einwirkung – etwa wiederholten, länger andauernden Überredungsversuchen, intensiver und hartnäckiger Beeinflussung – kann das provozierende Verhalten des Lockspitzels ein solches Gewicht erlangen, dass demgegenüber der eigene Beitrag des Täters in den Hintergrund tritt. Hat ein im Auftrag oder mit Billigung staatlicher Behörden tätiger agent provocateur den Täter erst durch eine – im beschriebenen Sinne – erhebliche Einwirkung vom Wege des Rechts abgebracht, so setzte sich der Staat dem Vorwurf widersprüchlichen und arglistigen Verhaltens aus, wenn er es nun unternähme, den Täter strafrechtlich zu verfolgen, um ihn wieder auf den Weg des Rechts zurückzuführen. Dies kann innerhalb einer rechtsstaatlichen Ordnung nicht zulässig sein; die sich daraus ergebende Folge wäre ein auf den angestifteten Täter beschränktes Strafverfolgungsverbot, das die Wirkungen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses entfaltet.

Die Voraussetzungen dieses Verfahrenshindernisses sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen und dem im Wege des Freibeweises mitzuberücksichtigenden Akteninhalt hatte ███ auf den Angeklagten nicht in nachhaltiger Weise eingewirkt, um ihn zur Beschaffung, zum Verkauf und zur Übergabe des Heroins zu bestimmen. Dessen bedurfte es nicht. Der Angeklagte war vielmehr trotz anfänglicher Ablehnung des an ihn gestellten Ansinnens alsbald bereit, mit ███ ins Geschäft zu kommen. Dies zeigt sich darin, dass er ███ schon bei dem ersten Treffen versprach, „sich einmal umzuhören“; damit hatte er seine allgemeine Bereitschaft zur Mitwirkung kundgetan und selbst den Weg zu jenen Gesprächen gewiesen, die in den beiden folgenden Wochen zum Abschluss des Rauschgifthandels führten. Danach konnte ███ davon ausgehen, dass der Angeklagte von sich aus das Nötige tun werde, um das Geschäft zustandezubringen; er brauchte den Angeklagten nicht mehr zu beeinflussen, um ihn zur Tat erst geneigt zu machen.

Bei dieser Sachlage steht der Strafverfolgung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kein Verfahrenshindernis im Wege.

2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Soweit die Revision meint, der Zeuge ███ hätte als Tatbeteiligter gemäß § 60 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden dürfen, verkennt sie, dass sich diese Vorschrift nur auf die strafbare Tatbeteiligung bezieht; wer aber als polizeilicher Lockspitzel einen anderen zu einem Rauschgiftgeschäft bestimmt, um der Polizei die Überführung des Täters und die Sicherstellung des Rauschgifts zu ermöglichen, macht sich nicht strafbar (BGH, Urteile vom 13. März 1974 – 1 StR 657/72 –, 27. August 1974 – 1 StR 300/74 – und 18. März 1975 – 1 StR 559/74).

Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

5. Die auf die Sachbeschwerde hin vorzunehmende Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Demgemäß war seine Revision zu verwerfen.

MaierSchumacherTheune
MeyerNiemöller
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