Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 370/77
- Datum
- 26.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Urteil festgestellter unauflöslicher Widerspruch zwischen Strafzumessungsgründen und dem verhängten Strafmaß rechtfertigt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Ist ein Einzelstrafmaß unvertretbar milde und kann es das Maß der Strafe für andere Taten beeinflusst haben, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Das Gericht darf trotz Feststellung erheblicher Erschwernisse oder des Vorrangs einer Mindeststrafe nicht ohne überzeugende Begründung ein entgegenstehendes, niedriges Strafmaß verhängen.
Eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft kann mit der Sachrüge Erfolg haben, wenn sich daraus Widersprüche in den Strafzumessungsgründen ergeben.
Bei der Neubeurteilung sind die Anforderungen des §56 Abs.3 StGB und die einschlägigen BGH-Rechtsgrundsätze zur Sicherungsverwahrung zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1. Dezember 1976
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauarbeiter ████████ B aus ███ █████, geboren am ███ 1946 in ███ wegen Widerstandes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 1. Dezember 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Angeklagte hat sich seit seinem achtzehnten Lebensjahr immer wieder als Schläger und Gewaltverbrecher betätigt. Wegen solcher Taten verbüßte er zuletzt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten in Rheinbach. Bei der Verurteilung war er darauf hingewiesen worden, dass ihm die Sicherungsverwahrung bevorstehe, falls er wiederum einschlägig strafällig werden sollte. Seine Brutalität hat er trotzdem auch noch in der Strafhaft, diesmal an Vollzugsbeamten, ausgelassen. Entsprechend heißt es in den Strafzumessungsgründen:
"Bei der Strafzumessung innerhalb der danach zur Verfügung stehenden Strafrahmen fiel erschwerend ins Gewicht, dass der Angeklagte, wie die auch über die rückfallbegründenden Taten hinausgehenden Verurteilungen zeigen, ein brutaler Schläger und Gewalttäter ist. Dem Angeklagten muss mit allem Ernst vor Augen geführt werden, dass die Sicherungsverwahrung bevorsteht, wenn er auf diesem Wege fortfährt."
In unauflöslichem Widerspruch hierzu steht, dass die Strafkammer im Fall 1 auf eine Freiheitsstrafe von nur sechs Monaten erkannt hat, obwohl sie selbst davon ausgeht, dass dies die gesetzliche Mindeststrafe ist. Es steht zu befürchten, dass dieses unvertretbar milde Strafmaß sich auch auf die Strafe für den Fall 2 ausgewirkt hat. Deshalb muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf § 56 Abs. 3 StGB und auf BGHSt 7, 359 hingewiesen.
Im Ergebnis ist der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts gefolgt.
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |