Revisionen erfolgreich: Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zu Vorsatz und Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 370/66
- Datum
- 14.12.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass das Tatgericht festgestellt hat, der Täter habe den tatbestandsmäßigen Erfolg als möglich vorausgesehen; fehlt diese Feststellung, ist Vorsatz auszuschließen.
Widersprüchliche oder nicht miteinander in Einklang stehende Begründungen zur subjektiven Tatseite untergraben die Verlässlichkeit der Überzeugungsbildung und rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.
Erhebliche alkoholbedingte Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erfordern, dass die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB in den Urteilsgründen darlegt werden; die alkoholbiologischen Befunde sind so darzustellen, dass ersichtlich ist, welcher für den Angeklagten günstigste Wert zugrunde gelegt wurde.
Behauptete Tatprovokationen oder sonstige für die subjektive Tatseite relevante Tatsachen sind vom Tatrichter nach Möglichkeit durch zusätzliche Beweiserhebung zu prüfen; unterlassene Prüfung kann die Entscheidung über die Schuldfähigkeit und den Tatvorwurf beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Wiesbaden, 15. Juni 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Spengler, zuletzt Gelegenheitsarbeiter, Hans ████████ ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1939 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Dr. ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Wiesbaden vom 15. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat in der Nacht vom 19. auf 20. September 1965 in ██████████ dem ihm bis dahin unbekannten 57-jährigen kaufmännischen Angestellten Hans GC bei einer Auseinandersetzung zu Boden geschleudert und dem am Boden liegenden mit dem beschuhten rechten Fuß mehrfach so heftig ins Gesicht getreten, dass das Nasenbein zertrümmert, beide Jochbeine bis in die Mitte des Schädelinnern zurückgestoßen, ein Auge herausgerissen, in die Schädelbasis ein Loch geschlagen, die Hirnhaut partiell über der Schädelbasis verletzt wurde. Ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben, starb GC am 24. September 1965 in der Klinik an den Folgen dieser Misshandlung.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat sowohl die Staatsanwaltschaft, welche die Anklage wegen Mordes weiterverfolgt, wie der Angeklagte Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge zutreffend gegen die unklaren und widersprüchlichen Erörterungen des angefochtenen Urteils zur inneren Tatsache.
Die Frage, ob der Täter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, stellt sich immer erst mit der Feststellung, dass der Täter den tatbestandsmäßigen Erfolg seiner Tat, hier also den Tod des Opfers, als möglich voraussah. Ist diese Feststellung nicht zu treffen, so scheidet die Möglichkeit vorsätzlichen Handelns von vornherein aus und ist kein Raum mehr für die Erörterung der Frage, ob der Täter den Erfolg billigend in Kauf genommen hat.
Hiermit verträgt es sich nicht, dass die Gründe des angefochtenen Urteils einerseits Darlegungen enthalten, denen an sich entnommen werden könnte, dass das Schwurgericht der Einlassung des Angeklagten, er habe an die Möglichkeit eines tödlichen Erfolges seiner Verletzungshandlungen überhaupt nicht gedacht, folgen oder diese Einlassung doch als unwiderlegt hinnehmen wollte, während andererseits eingehende Ausführungen dazu gemacht sind, ob dem Angeklagten der Tod des Opfers gleichgültig war. Das macht es zweifelhaft, ob dem angefochtenen Urteil wirklich die sichere Überzeugung des Schwurgerichts zugrunde liegt, dem Angeklagten sei der Gedanke an den Tod des Opfers als mögliche Folge der ihm beigebrachten Verletzungen nicht nachzuweisen. Da außerdem die Darlegungen zur Billigung des Taterfolgs durch den Angeklagten nicht als selbständige, die Vorstellung der Tatfolgen bloß hypothetisch voraussetzende Erörterung verstanden werden können, bleibt es im ganzen ungewiss, ob das Schwurgericht zur inneren Tatsache von rechtlich richtig verstandenen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen ist.
Dass die Nichtverurteilung wegen Mordes oder Totschlags auf diesem Mangel beruhen kann, liegt auf der Hand.
II. Auch die Revision des Angeklagten greift mit der Sachrüge durch. Sie beanstandet mit Recht, dass das Schwurgericht bei Anwendung des § 226 StGB die Vorschrift des § 56 StGB außer Acht gelassen und sich infolgedessen nicht dazu gedrängt hat, ob der Angeklagte den Tod des Opfers wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. Die Bejahung dieser Frage mag sich zwar bei den gegebenen Tatumständen aufdrängen. Es mag angesichts der außerordentlichen Schwere der dem Opfer zugefügten Verletzungen auch naheliegen, dass der Angeklagte trotz der vom Schwurgericht (S. UA) ausdrücklich festgestellten alkoholbedingten Einschränkung seiner Fähigkeit, die Folgen der Tat zu übersehen, bei der von ihm zu verlangenden gewissenhaften Vorausschau hatte erkennen können, dass er das Leben des Opfers mit solchen Misshandlungen in Gefahr brachte. Indessen handelt es sich hier um Umstände tatsächlicher Art, die das Revisionsgericht nur dann als gegeben ansehen könnte, wenn den Urteilsgründen eine entsprechende Überzeugung des Tatrichters verlässlich zu entnehmen wäre. Das ist hier nicht möglich.
III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Neben dem Tatbestand des § 226 StGB ist für die Anwendung des § 223a StGB kein Raum (s. dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des BGH vom 8. November 1966 – 1 StR 450/66 – und die dort angeführten älteren Entscheidungen).
2. Wesentliche Stütze der Einlassung des Angeklagten, dass er bei der Tat nicht an die Möglichkeit des Todes seines Opfers gedacht habe, ist seine Behauptung, Hans GC sei mit einer homosexuellen Zumutung an ihn herangetreten und habe ihn dadurch in Wut versetzt. Das Schwurgericht wird erneut Gelegenheit haben, diese Behauptung eventuell nach Erhebung zusätzlicher Beweise kritisch zu prüfen. Im einzelnen ist hierzu vor allem auf das Vorgehen des Angeklagten bei der vorausgegangenen Straftat, seinen Umgang mit dem homosexuellen Amerikaner Stillman und die Tatsache zu verweisen, dass über homosexuelle Neigungen ██ ██ nichts festgestellt werden konnte.
3. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB sollten den Urteilsgründen vollständig zu entnehmen sein; die Mitteilungen über den Blutalkoholgehalt verlässlich erkennen lassen, dass der dem Angeklagten günstigste Wert der Beurteilung zu Grunde gelegt wurde. Außerdem wird auf BGHSt 21, 27 verwiesen.
| Baldus | Meyer | Müller | |||
| Willms | Henning |