Revision verworfen – Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung, Protokollrüge unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 370/58
- Datum
- 05.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Protokollrüge ist unbehelflich, wenn nicht konkret dargetan wird, welcher entscheidungserhebliche Verfahrensverstoß aus der Sitzungsniederschrift Folge hätte.
Die Sitzungsniederschrift kann nach der Hauptverhandlung aus stenografischen oder sonstigen Notizen angefertigt und, wenn sie vom Vorsitzenden und Urkundsbeamten unterzeichnet ist, nach § 274 StPO volle Beweiskraft haben.
Das Unterbleiben der Vereidigung von Zeugen nach § 61 Nr. 3 StPO ist zulässig, wenn das Gericht deren Aussage als nicht wesentlich für die Entscheidung erachtet und dadurch der Angeklagte nicht beschwert wird.
Behauptungen über formelle Mängel bei der Eidesformel (z. B. kollektives Vorsprechen) sind im Revisionsverfahren nur dann entscheidungserheblich, wenn sie substantiiert nachgewiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. Dezember 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur Kurt P. aus [REDACTED], geboren am 18. September 1898 in [REDACTED], wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Generalstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Dezember 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 1956 wegen schwerer Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen eines Verbrechens der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung verurteilt wird, und das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Auch das hierauf ergehende Urteil des Landgerichts vom 25. März 1957, durch das der Angeklagte neuerdings zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt wurde, hat der Bundesgerichtshof aufgehoben. Mit Urteil vom 5. Dezember 1957 hat das Landgericht wieder auf die Strafe von drei Jahren Gefängnis erkannt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten; sie beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1.) Die Revision rügt, dass die Sitzungsniederschrift mangelhaft sei, behauptet jedoch keinen Verfahrensverstoß, für den es auf die Sitzungsniederschrift ankäme. Das Vorbringen ist daher lediglich eine wirkungslose Protokollrüge, die die Revision nicht begründen kann (RGSt 58, 143; 68, 272). Im Übrigen muss die Sitzungsniederschrift nicht schon während der Hauptverhandlung erstellt werden (RGSt 20, 425). Es ist zulässig, dass der Urkundsbeamte nach seinen, unter Umständen auch stenografischen, Notizen nach der Hauptverhandlung die Sitzungsniederschrift anfertigt. Sie muss von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten unterzeichnet werden. Daraus ergibt sich, dass der Urkundsbeamte zwar die Sitzungsniederschrift aufzunehmen hat, es jedoch Pflicht des Vorsitzenden ist, sie auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen. Er kann sie dabei eigenhändig richtigstellen und verbessern oder darauf hinwirken, dass dies durch den Urkundsbeamten geschieht. Allerdings ist hierzu das Einverständnis des Urkundsbeamten notwendig. Nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten hat Letzterer den Änderungen zugestimmt. Damit hat die von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnete Sitzungsniederschrift volle Beweiskraft nach § 274 StPO.
2.) Es ist nicht ersichtlich, dass § 33 StPO verletzt ist. Im Übrigen könnte eine darauf gestützte Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, da dadurch die Entscheidung des Gerichts nicht zuungunsten des Angeklagten beeinflusst worden ist. Die Anhörung soll nach dem Vorbringen der Revision vor Vereidigung der Zeugen unterblieben sein; sie behauptet aber nicht, dass diese Zeugen zu Unrecht vereidigt worden sind.
3.) Nach der Sitzungsniederschrift sind die Zeugen H. C., A. C., B. C. █████, P. C. und K. K. vorschriftsmäßig vereidigt worden. Das Vorbringen der Revision, diesen Zeugen sei die Eidesformel gemeinschaftlich vorgesprochen worden, ist somit nicht erwiesen.
4.) Die Zeugen K. S. und [REDACTED] blieben nach § 61 Nr. 3 StPO unvereidigt, da das Gericht ihrer Aussage keine wesentliche Bedeutung für die Entscheidung beimaß und auch unter Eid keine Aussage von wesentlicher Bedeutung erwartete. Dies trifft für die Aussage des K. O. nach dem Urteil allerdings nicht zu, da die Strafkammer bei der Strafzumessung ausdrücklich auf sie Bezug nimmt (BGHSt 1, 8, 11). Der Angeklagte ist jedoch dadurch nicht beschwert, da die Strafkammer die Aussage zu seinen Gunsten strafmildernd verwertet hat.
A.
R. C. und S. sind bereits in der ersten, S. C. auch in der zweiten Hauptverhandlung vernommen und damals vereidigt worden. Jetzt ist ihre Vereidigung „nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und im allseitigen Einverständnis aller Beteiligten“, also auch des Angeklagten und des Verteidigers, unterblieben, weil ihre Aussagen keine wesentliche Bedeutung für die Entscheidung hatten und auch unter Eid keine Aussage von wesentlicher Bedeutung zu erwarten war.
Daraus ist zu entnehmen, dass die Aufführung unter den Zeugen, auf deren Aussage die Feststellungen „beruhen“, nur eine formelhafte Aufzählung darstellt. Das Urteil ergibt auch nichts dafür, dass die Strafkammer die Aussagen dieser beiden Zeugen verwertet hat. Die Strafkammer berücksichtigt zwar straferschwerend, dass der Angeklagte nach der Tat in der Sowjetzone blieb und noch andere Personen überwachte, so den Direktor ██. Diese Feststellung kann aber nur auf der eigenen Angabe des Angeklagten beruhen; denn dass er den Russen über [REDACTED] belastendes nicht mitteilte, konnte nur er bekunden.
Im Übrigen behauptet die Revision keine Einzeltatsachen, die S. C. und R. C. bekundet hätten und die von der Strafkammer verwertet worden seien.
II. Sachbeschwerde
Die sachliche Nachprüfung zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Ausführungen zu dem Vorbringen des Angeklagten, er habe P. C. für einen Spitzel der Besatzungsmacht gehalten, sind allerdings überflüssig, da die hierzu getroffenen Feststellungen bereits Grundlage des Schuldspruchs waren. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Strafkammer dieses Vorbringen dem Angeklagten straferschwerend angerechnet hat; vielmehr hat sie, wie dem Urteil zu entnehmen ist, es nur abgelehnt, es strafmildernd zu berücksichtigen. Einen Straferschwerungsgrund durfte sie darin finden, dass der Angeklagte, obwohl er damit rechnen musste, eines Tages „Leute, die sich gegen das russische System wandten, preisgeben zu müssen“, seine Spitzeltätigkeit fortsetzte und nichts unternahm, sich dem trotz der gegebenen Möglichkeit zu entziehen.
Sie durfte straferschwerend auch heranziehen, dass der Angeklagte nach der Tat in der Sowjetzone blieb und in der Folgezeit noch andere Personen überwachte. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass die ausgesprochene Strafe gegenüber dem Unrechtsgehalt der Tat unangemessen hoch ist und dass die Strafkammer ihr Ermessen missbraucht hat.
| Scharpenseel | Baldus | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |