Revision wegen Teilnahme an Mord nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 370/52
- Datum
- 20.06.1952
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und aus der Akte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ersichtlich ist.
Die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen, sofern die Voraussetzungen der Offensichtlichkeit vorliegen.
Bei Verwerfung der Revision hat das Gericht über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden; regelmäßig sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel verworfen wird.
Die Prüfung der Offensichtlichkeit der Unbegründetheit der Revision richtet sich nach dem Vorbringen der Verteidigung und dem Inhalt der Urteilsschrift; bloße Hoffnung auf Erfolg reicht nicht aus.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen ███ Kaufmann, Orha E. ██ wegen Teilnahme am Mord
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Juni 1952 einstimmig
Tenor
Die Revision [REDACTED] gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in [REDACTED] vom [REDACTED] 1952 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat jeder Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
Vorgehend: LG Hamburg, Urteil vom 2. Februar 1952 – 2 KLs 254/51