Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Teilnahme an Mord nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 370/52
Datum
20.06.1952
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision gegen ein Schwurgerichtsurteil wegen Teilnahme an Mord nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision; der Senat erkennt keine hinreichende Aussicht auf Revisions­erfolg. Die Verwerfung erfolgt mit Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und aus der Akte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ersichtlich ist.

2

Die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen, sofern die Voraussetzungen der Offensichtlichkeit vorliegen.

3

Bei Verwerfung der Revision hat das Gericht über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden; regelmäßig sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel verworfen wird.

4

Die Prüfung der Offensichtlichkeit der Unbegründetheit der Revision richtet sich nach dem Vorbringen der Verteidigung und dem Inhalt der Urteilsschrift; bloße Hoffnung auf Erfolg reicht nicht aus.

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen ███ Kaufmann, Orha E. ██ wegen Teilnahme am Mord

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Juni 1952 einstimmig

Tenor

Die Revision [REDACTED] gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in [REDACTED] vom [REDACTED] 1952 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat jeder Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe

Vorgehend: LG Hamburg, Urteil vom 2. Februar 1952 – 2 KLs 254/51