Revision: Fortgesetztes Führen ohne Führerschein als Tateinheit – teilweise Änderung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 370/51
- Datum
- 27.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgung nach § 139a StGB setzt keinen Strafantrag voraus; § 139a StGB ist auch ohne privaten Strafantrag anwendbar.
Das fortgesetzte Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein ist nicht grundsätzlich als selbständiges, zusätzliches Delikt zu behandeln, wenn zwischen ihm und den während der Nutzung begangenen Straftaten Tateinheit besteht.
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie von der Revisionsführerin/dem Revisionsführer nicht ausgeführt wird.
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB ist ausreichend begründet, wenn der Täter in verminderter Zurechnungsfähigkeit handelt, wiederholt wegen vergleichbarer Taten vorbestraft ist und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, die nur durch Unterbringung beseitigt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 18. April 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Richard H. M. ██████ in ███, geboren am [REDACTED] 1917 in [REDACTED], z. Zt. in der Untersuchungshaftanstalt [REDACTED] in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Körperverletzung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Kirchner, Bundesrichter, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Werner, Bundesrichter, Dr. Sauer, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verhandlung und Erster Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 18. April 1951
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in zwei Fällen, wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung sowie wegen einer weiteren Übertretung der Straßenverkehrsordnung, sämtliche Straftaten begangen jeweils in Tateinheit mit fortgesetztem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein, verurteilt ist,
2. im Strafaussprach, soweit der Angeklagte „wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein“ verurteilt ist, und im Gesamtstrafaussprach aufgehoben.
Zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
II. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges in zwei Fällen, wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein, wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung sowie wegen einer weiteren Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis sowie zu einer Haftstrafe von zwei Wochen verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Seine Revision ist zum Teil begründet.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Zum Schuldspruch rügt die Revision ausdrücklich nur die Verletzung des § 139a StGB, weil es an einem Strafantrag fehle.
Der Angriff ist nicht verständlich.
Die Strafverfolgung nach § 139a StGB setzt keinen Strafantrag voraus. Der Angeklagte ist außerdem gar nicht nach dieser Bestimmung verurteilt.
Die Strafkammer meint, dass „die Strafbarkeit für die Fahrerflucht nach dem Grundsatz der Nichtzumutbarkeit entfalle“.
Diese Ansicht ist allerdings rechtsirrig; denn § 139a StGB mutet es demjenigen, der einen Verkehrsunfall verursacht hat, gerade zu, sich der Feststellung seiner Person nicht durch Flucht zu entziehen. Der Angeklagte ist jedoch durch die Nichtanwendung des § 139a StGB nicht beschwert.
Die auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde hin gebotene weitere Nachprüfung des Urteils ergibt, dass die Feststellungen die Anwendung der einzelnen aus dem Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils ersichtlichen Strafbestimmungen rechtfertigen.
Rechtsirrig ist es nur, dass die Strafkammer das fortgesetzte Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein als ein selbständiges Vergehen angesehen hat; denn zwischen dieser Straftat und den übrigen, die der Angeklagte während der Benutzung der beiden Kraftfahrzeuge beging, besteht Tateinheit (RGSt 59, 17).
Insoweit bedarf das Urteil der Abänderung. Der Irrtum nötigt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Im Übrigen unterliegt der Schuldspruch keinen Bedenken. Die Strafkammer hat unter Beachtung der in RGSt 68, 216 ausgesprochenen Grundsätze zutreffend angenommen, dass die Straftaten, die der Angeklagte während der Benutzung des zweiten Kraftwagens ausführte, sachlich zusammentreffen.
Daran ändert nichts, dass sie mit dem fortgesetzten Verstoß gegen § 24 Nr. KFG in Tateinheit stehen (BGHSt 1, 67).
Ausdrücklich rügt die Revision noch die Verletzung des § 42b StGB.
Der Angeklagte hat die Straftaten im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen. Er ist schon fünfmal wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs vorbestraft und weder durch die Verbüßung der Strafe noch durch eine frühere Unterbringung in einer Heilanstalt gebessert worden.
Die Strafkammer hält es deshalb für sicher, dass er auch in Zukunft auf dieselbe Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen werde. Sie legt im Einzelnen dar, dass hierin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit liege, und stellt schließlich fest, dass diese Gefahr nur durch die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt beseitigt werden könne.
Damit ist die Anwendung des § 42b StGB ausreichend begründet.
Auch sonst enthält das Urteil keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Werner | |||
| Dr. Kirchner | Dr. Sauer |